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   LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14   

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https://dejure.org/2016,74350
LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14 (https://dejure.org/2016,74350)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 103/14 (https://dejure.org/2016,74350)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 14 O 103/14 (https://dejure.org/2016,74350)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Als Ausgleich für die mögliche Einbeziehung der verfassungsrechtlich geschützten Anteilsrechte in das Insolvenzplanverfahren (vgl. hierzu BVerfG, BVerfGE 14, 263 ff., 276 f.; BVerfGE 50, 290 ff., 341 f.; BVerfGE 102, 197 ff., 211) sind den bisherigen Anteilsinhabern Mitbestimmungsrechte im Planverfahren zuzugestehen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten.
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Als Ausgleich für die mögliche Einbeziehung der verfassungsrechtlich geschützten Anteilsrechte in das Insolvenzplanverfahren (vgl. hierzu BVerfG, BVerfGE 14, 263 ff., 276 f.; BVerfGE 50, 290 ff., 341 f.; BVerfGE 102, 197 ff., 211) sind den bisherigen Anteilsinhabern Mitbestimmungsrechte im Planverfahren zuzugestehen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten.
  • LG Berlin, 20.10.2014 - 51 T 696/14

    Der Insolvenzplan in Sachen Suhrkamp kann durchgeführt werden

    Auszug aus LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Insofern stellt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), mit dem u.a. der den Bezugsrechtsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gestattende § 225a InsO eingefügt wurde, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung für Art. 14 GG dar (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 102; zur Verfassungskonformität des § 225a InsO vgl. auch LG Berlin, B. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 13.09.2012 - IX ZB 143/11

    Klage auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle: Anforderungen an den

    Auszug aus LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az.: IX ZB 143/11, NZI 2012, 885 ff., zitiert nach juris) zu den Anforderungen an den Nachweis rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 189 Abs. 1 InsO entschieden, dass der Kläger diesen Nachweis so zu führen hat, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.
  • BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im

    Auszug aus LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Der Antrag nach § 251 Abs. 1 InsO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH, B. v. 17.07.2014, BGHZ 202, 133 ff., zitiert nach juris).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Als Ausgleich für die mögliche Einbeziehung der verfassungsrechtlich geschützten Anteilsrechte in das Insolvenzplanverfahren (vgl. hierzu BVerfG, BVerfGE 14, 263 ff., 276 f.; BVerfGE 50, 290 ff., 341 f.; BVerfGE 102, 197 ff., 211) sind den bisherigen Anteilsinhabern Mitbestimmungsrechte im Planverfahren zuzugestehen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten.
  • OLG Köln, 18.05.2017 - 18 U 107/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausgleich einer Schlechterstellung durch den

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 103/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 15.02.2017 - 18 U 107/16
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Juni 2016 - 14 O 103/14 - gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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