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   LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16   

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https://dejure.org/2017,71833
LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16 (https://dejure.org/2017,71833)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 10 O 1408/16 (https://dejure.org/2017,71833)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 10 O 1408/16 (https://dejure.org/2017,71833)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 255/07

    Haftung des Notars bei Einschaltung eines weiteren Notars; Haftungsausfüllende

    Auszug aus LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16
    Zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden muss also ein innerer Zusammenhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. statt vieler: BGH, NJW-RR 2008, 1644).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Auszug aus LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16
    Der BGH hat mit Urteil vom 13.05.2016, V ZR 265/14 im Vorprozess zwischen der Klägerin und dem Erwerber K entschieden, dass eine Heilung des Formmangels durch den Eigentumserwerb infolge der wirksamen Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch gem. § 311 b BGB Abs. 1 S. 2 BGB zu verneinen sei, da dies voraussetze, dass der verdeckte Vertrag zustande gekommen ist, woran es im vorliegenden Fall fehle.
  • OLG München, 05.02.2015 - 1 U 3768/14

    Schadensersatz im Rahmen der Notarhaftung

    Auszug aus LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16
    Ob nachteilige Folgen in den Schutzzweck einer Norm fallen oder nicht, ist objektiv anhand des Zwecks und der Tragweite der verletzten Norm zu beurteilen (so OLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 1 U 3768/14).
  • LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12

    Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung wegen fehlenden Rechtsgrunds für die Leistung

    Auszug aus LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16
    In einem Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 10 O 173/12, dessen Urteil nach erfolgloser Revision nunmehr rechtskräftig ist, wurde die Klägerin verurteilt, zu Händen eines von dem Erwerber K zu beauftragenden Notars 54.950,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2012 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen des Klägers vor dem beauftragten Notar:.
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