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   LG Passau, 07.08.2020 - 4 O 367/20   

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https://dejure.org/2020,25827
LG Passau, 07.08.2020 - 4 O 367/20 (https://dejure.org/2020,25827)
LG Passau, Entscheidung vom 07.08.2020 - 4 O 367/20 (https://dejure.org/2020,25827)
LG Passau, Entscheidung vom 07. August 2020 - 4 O 367/20 (https://dejure.org/2020,25827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 826, 249 Abs. 1
    Haftung für Inverkehrbringen eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer

  • rewis.io

    Rückabwicklung, Kaufvertrag, Dieselmotor, Diesel, Motorsteuerungssoftware, Nutzungsentschädigung, sittenwidriger Schädigung, Abgasskandal

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Passau, 07.08.2020 - 4 O 367/20
    Nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19, ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.

    Gleiches gilt im Bezug auf die Begründung des Schuldnerverzuges hinsichtlich der Kaufpreiserstattung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), weil der Schuldner nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihn obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (BGH, Urteil vom 25.5.2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Passau, 07.08.2020 - 4 O 367/20
    Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (BGH, Urteil vom 20.07.2005 Az VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 3 181, 390; BGH, Urteil vom 25.5.2020, Aktenzeichen VI ZR 252 aus 19).
  • OLG München, 17.12.2019 - 18 U 3363/19

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

    Auszug aus LG Passau, 07.08.2020 - 4 O 367/20
    Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist das Gericht von einer möglichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgegangen (OLG München Endurteil v. 17.12.2019 - 18 U 3363/19, BeckRS 2019, 33717 Rn. 33), ferner davon, dass es zum Zeitpunkt der Übergabe einen Kilometerstand von 6.900 km aufwies.
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