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   LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18   

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LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18 (https://dejure.org/2018,22629)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2018 - 22 O 44/18 (https://dejure.org/2018,22629)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juli 2018 - 22 O 44/18 (https://dejure.org/2018,22629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 10a Abs 1 S 1 Anl D Abschn 1 Nr 1 Buchst e VAG vom 22.04.2002, § 10a Abs 2 S 2 VAG vom 22.04.2002, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 147 Abs 2 BGB
    Rentenversicherung im Policenmodell: Wirksamkeitsanforderungen an eine Widerspruchsbelehrung sowie an die zu erteilenden Verbraucherinformationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2).

    § 367 Abs. 1 BGB bestimmt einen Tilgungsvorrang nur für Zinsen, nicht aber für den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 5 m.w.N.).

    Eine vorrangige Verrechnung auf die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr lässt sich nicht aus § 366 Abs. 2 BGB herleiten, da nicht erkennbar ist, dass eine der beiden Forderungen dem Kläger eine geringere Sicherheit bietet oder der Beklagten lästiger ist, beide Forderungen auch gleich alt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 5).

  • OLG Köln, 11.12.2015 - 20 U 19/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass sie die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann; sie kann die Informationen vielmehr auch anderweitig geben (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, juris-Rn. 19).

    Zunächst kann eine Antragsbindung bei dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht vereinbart werden, da hierdurch das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. eingeschränkt und damit zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 5a VVG a.F. abgewichen würde (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, juris-Rn. 20).

    Umgekehrt zu verlangen, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist, ist schon vom Wortlaut der Nr. 1 lit. f) nicht gedeckt, wonach (ausgehend davon, dass gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Bindungswirkung besteht) nur Angaben über die Dauer der Bindungsfrist verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, juris-Rn. 20).

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 201/16

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherten auf die geleisteten Versicherungsbeiträge

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Die Rechtsprechung des BGH belegt vielmehr das Gegenteil: Die zahlreichen Widerspruchsbelehrungen, die eine solche Formulierung nicht enthalten und die vom BGH zwischenzeitlich ausdrücklich gebilligt wurden, stehen dieser Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig entgegen (statt aller BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 15 f.).

    Letzteres muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, wenn dies für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar ist (i.E. ebenso BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 15 zu einer vergleichbaren Widerspruchsbelehrung; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 15.01.2018 - 4 U 1596/17).

    Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13, juris-Rn. 18 = VersR 2015, 829).

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 496/14

    Fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Dementsprechend hat die Belehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Hinweis zu enthalten, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 496/14, r+s 2015, 538 Rn. 12).

    Diese Rechtsauffassung steht auch - anders als die Klageparteien meinen - nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sie lässt sich auch nicht dem Urteil des BGH vom 23.09.2015 - IV ZR 496/14 entnehmen.

    Dort führt der BGH zwar aus, dass die dort geprüfte " Belehrung den Hinweis [enthält], dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn d. VN nicht widerspreche " (BGH, Urteil vom 23.09.2015 - IV ZR 496/14, juris-Rn.12).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 80/17

    Private Rentenversicherung: Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation in einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2).

    Anderes gilt nur dann, wenn die Nutzungen nicht Teil der Hauptforderung, sondern selbständige Forderungen sind, wenn also der für sie maßgebliche Teil der Hauptforderung nicht (mehr) streitgegenständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17).

  • OLG Köln, 29.04.2016 - 20 U 4/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Hiermit ist nicht etwa, wie die Klageparteien vorbringen, der insgesamt über die gesamte Vertragslaufzeit zu zahlende Betrag gemeint, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2014 - 7 U 199/13, juris-Rn. 52; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 4/16).

    Fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, beginnt die Widerspruchsfrist gleichwohl, sofern dem Versicherungsnehmer alle weiteren notwendigen Unterlagen überlassen worden sind und die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde (OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 4/16; OLG München, Beschluss vom 16.11.2017 - 25 U 3439/17; LG München, ; LG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2018 - 18 O 351/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17).

  • OLG Stuttgart, 10.04.2014 - 7 U 199/13

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Hiermit ist nicht etwa, wie die Klageparteien vorbringen, der insgesamt über die gesamte Vertragslaufzeit zu zahlende Betrag gemeint, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2014 - 7 U 199/13, juris-Rn. 52; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 4/16).

    Tatsächlich sind hiermit nur solche Nebengebühren und -kosten gemeint, die typischerweise anfallen und sich vor allem auf die zu zahlenden Gesamtprämie auswirken, bzw. in die Prämie fallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2015 - 7 U 199/13, juris-Rn. 52; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 32).

  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 388/13

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Diese drucktechnische Hervorhebung genügt den Anforderungen des § 5a VVG a.F. (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 415/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2016/16.01.2017 - 7 U 172/16; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2014 - 7 U 23/14; OLG München, Urteil vom 12.09.2017/09.10.2017 - 25 U 179/17; LG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018 - 3 O 167/17 und vom 27.10.2017 - 3 O 90/17).

    Dies ist gewährleistet, wenn sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbelehrung vom übrigen Text des Begleitschreibens abhebt (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13, juris-Rn. 11).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen (BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05, juris-Rn. 10 = VersR 2007, 1547).
  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 541/15

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die ordnungsgemäße

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
    Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit eindeutigen Überschriften benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 28.07.2016 - IV ZR 541/15, juris-Rn. 11).
  • OLG München, 16.11.2017 - 25 U 3439/17

    Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG aF bei

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 273/99

    Berücksichtigung von Nebenforderungen

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13

    Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene

  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 4 U 677/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

  • OLG Saarbrücken, 21.02.2018 - 5 U 45/17

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine

  • BGH, 21.07.2016 - IV ZR 17/16

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • OLG Köln, 28.01.2015 - 20 W 72/14

    Streitwert einer Klage auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsbeiträgen

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Fehlerhaftigkeit der

  • BGH, 30.06.2015 - IV ZR 16/14

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 144/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 415/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung

  • OLG Köln, 29.04.2016 - 20 U 184/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG München, 01.06.2015 - 25 U 3379/14

    Widersprüchliches Verhalten durch Widerspruch erst nach jahrelanger Durchführung

  • OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des Policenmodells;

  • OLG Köln, 08.04.2016 - 20 U 22/16

    Anforderungen an die Mitteilung der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines

  • OLG Dresden, 15.01.2018 - 4 U 1596/17

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Koblenz, 30.04.2015 - 10 U 41/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Brandenburg, 24.10.2018 - 7 U 172/16

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen bisher unbeteiligten Dritten

  • LG Schwerin, 15.05.2018 - 3 O 90/17
  • OLG Stuttgart, 07.02.2019 - 7 U 139/18

    Rentenversicherungsvertrag: Vollständigkeit einer Verbraucherinformation,

    Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2018, Az. 22 O 44/18,.

    Die Beklagte wird unter Abänderung des am 6. Juli 2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 44/18, verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag von 9.114,96 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen und an den Kläger Ziffer 2 einen Betrag von 8.574,25 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016.

    Die Beklagte wird unter Abänderung des am 6. Juli 2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 44/18, verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.204,82 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen und an den Kläger Ziffer 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.102,18 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016.

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 79/18

    Anforderungen an die Verbraucherinformationen beim Abschluss einer

    Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Höhe der für die Versicherung zu zahlenden Prämie zu informieren und ihm aufzuzeigen, ob und inwieweit in der Prämie Nebengebühren oder Nebenkosten enthalten sind (so zutreffend OLG München, Beschl. v. 16. November 2017 - 25 U 3439/17 -, BeckRS 2017, 144381, Rz. 11; LG Stuttgart, Urt. v. 6. Juli 2018 - 22 O 44/18 -, juris-Rz. 60 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.09.2018 - 20 U 83/18

    Erstattung der auf einen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien

    Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Höhe der für die Versicherung zu zahlenden Prämie zu informieren und ihm aufzuzeigen, ob und inwieweit in der Prämie Nebengebühren oder Nebenkosten enthalten sind (so zutreffend OLG München, Beschl. v. 16. November 2017 - 25 U 3439/17 -, BeckRS 2017, 144381, Rz. 11; LG Stuttgart, Urt. v. 6. Juli 2018 - 22 O 44/18 -, juris-Rz. 60 m.w.N.).
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