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   LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16   

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https://dejure.org/2016,31435
LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2016,31435)
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2016 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2016,31435)
LG Tübingen, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2016,31435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei Vertragsschluss in seinen Räumlichkeiten mit dem dorthin bestellten Unternehmer; Zahlung einer Maklerprovision aufgrund Maklervertrags

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Wirksamer Widerruf eines Maklervertrags auch bei Bestellung des Unternehmers in die Räume des Verbrauchers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 312b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 356 Abs 4 BGB
    Wohnungsmaklervertrag: Wirksamkeit des Widerrufs bei Vertragsschluss in Räumlichkeiten des Kunden/Verbrauchers bei bestelltem Maklerbesuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Einladung: In Privatwohnung geschlossener Maklervertrag kann widerrufen werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Maklervertrag kann widerrufen werden wenn Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wird und in Geschäftsräumen nur Vertragstext übergeben wurde

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Maklerprovision für vermittelten Wohnungsverkauf nach Widerruf des Maklervertrags! (IMR 2016, 392)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer ( vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 25.11.2009, VIII ZR 318/08, juris, Rn. 20; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).

    Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen ( vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 20 ).

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Der Empfänger muss dabei alle ihm erkennbaren Umstände mit einbeziehen ( vgl. BGH NJW 2008, 2702; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 9 ).
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer ( vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 25.11.2009, VIII ZR 318/08, juris, Rn. 20; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte ( st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777 ).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte ( st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777 ).
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