Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 04.11.2003 - 12 O 404/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Notare Bayern , S. 46
BGB §§ 164 ff., 510 Abs. 1 Satz 1
Anforderungen an eine Vollmacht zur Mitteilung des Vorkaufsfalles durch den Notar - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 164 ff., 510 Abs. 1 Satz 1
Anforderungen an eine Vollmacht zur Mitteilung des Vorkaufsfalles durch den Notar - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veräußerung eines Grundstücks aufgrund eines Vorkaufsrechts; Anspruch auf Abschluss eines mit einem in der Urkundenrolle eingetragenen notariellen Kaufvertrages in Berlin identischen Grundstückskaufvertrages
- brandenburg.de
§ 504 BGB a.F., § 505 BGB a.F., § 510 Abs. 1 BGB a.F., § 164 BGB
Dingliches Vorkaufsrecht - Mitteilung des Vorkaufsfalles an Vorkaufsberechtigten durch den Notar des den Vorkaufsfall begründenden Kaufvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 06.11.1978 - 5 U 48/78
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 04.11.2003 - 12 O 404/03
In Rechtsprechung und Literatur scheint dennoch weithin anerkannt, dass eine Bevollmächtigung ("Beauftragung") insbesondere eines beurkundenden Notars zur Einholung der Ausübungserklärung des Berechtigten durchaus erfolgen kann (…vgl. dazu Grziwotz, Grundbuch- und Grundstücksrecht, 1999, Rdnr. 579; OLG Hamm, Urteil vom 6.11.1978, 5 U 48/78, juris). - BayObLG, 09.03.2004 - 2Z BR 34/04
Auslegung des Antrags eines Notars bei Eigentumsumschreibung
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 04.11.2003 - 12 O 404/03
BayObLG, Beschluss vom 9.3.2004, 2Z BR 34/04; mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks. - BayObLG, 17.06.1993 - 2Z BR 64/93
Zum grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 04.11.2003 - 12 O 404/03
5. GBO § 15 (Auslegung eines Antrags auf Eigentumsumschreibung) Überträgt der Veräußerer ein Grundstück auf den Erwerber, der mit Ausnahme eines Grundpfandrechts keine Belastungen übernimmt, und ist in einem mit "Auflassung, Grundbucherklärungen" überschriebenen Absatz der Urkunde nur die Eigentumsumschreibung beantragt, kann der Antrag des Notars auf Vollzug "der in der Urkunde enthaltenen Anträge" nicht als Antrag auf Umschreibung frei von den nicht übernommenen Belastungen ausgelegt werden (Abgrenzung zu BayObLG, Rpfleger 1994, 58 ).