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   LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13   

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LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13 (https://dejure.org/2016,25072)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13 (https://dejure.org/2016,25072)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 2468/13 (https://dejure.org/2016,25072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 74 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 116a Nr 2 SGB 12
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe - Ablehnung der Übernahme von Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten - Nachzahlung von Sozialhilfe - Besonderheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 74; SGB X § 44

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Dass sie nur ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) erstrebt, ist bei dem auf eine Geldleistung gerichteten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII zulässig (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 71 Nr. 1 ).

    Den sozialhilferechtlichen Bedarf im Sinne des § 74 SGB XII stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; ferner zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 51).

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ).

    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.

    Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt darüber hinaus als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSGH Nr. 2).

    Der Begriff der Zumutbarkeit ist hierbei nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ).

    Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Die Bedürftigkeit muss jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Schuldverpflichtungen vorliegen und grundsätzlich noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 64).

    Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist die Klägerin durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet gewesen (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BVerwGE 114, 57, 58).

    Auf das Urteil des BSG vom 29. September 2009 (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) vermag sie sich insoweit schon deswegen nicht zu berufen, weil der dort entschiedene Sachverhalt gerade eine vorrangig Verpflichtete betraf, die im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung vom Sozialhilfeträger auf denkbare, im Ergebnis jedoch zweifelhafte Ausgleichsansprüche verwiesen worden war.

    Aber selbst wenn der - vom Senat nicht geteilten - Auffassung zu folgen wäre, dass der Vorrang des Erben nach § 1968 BGB bereits dann nicht zum Tragen kommt, wenn dieser Anspruch wirtschaftlich wertlos ist und insoweit bereits die bloße Möglichkeit ausreichen würde, die Haftung gemäß den §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass zu beschränken (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 12 A 11605/04 - ; ferner Brudermüller in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 1615 Rdnr. 2; Born in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 1615 Rdnr. 7 , Urteil vom 20. Dezember 1995 - 21 S 171/95 - NJW-RR 1996, 775, das allerdings den Fiskus als Erben betraf>; zum Fiskus als Erben ferner BSGE 104, 219 = SozR 4-1300 § 74 Nr. 1 in einem obiter dictum), könnte die Klägerin hieraus vorliegend einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII noch nicht herleiten.

    Eine grundsätzliche Verpflichtung Verwandter in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB), genügt insoweit nicht; vielmehr setzt auch § 1615 Abs. 2 BGB einerseits eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit auf Seiten des Verstorbenen (§ 1602 BGB), andererseits eine eigene Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus (BSGE 104, 219 = SozR 4-1300 § 74 Nr. 1 ).

    Zu rekurrieren ist damit vorrangig auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-1300 § 74 Nr. 1 Da es bei der Tragung der Bestattungskosten im Ergebnis um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Notbedarf, also nicht um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage geht (vgl. hierzu auch BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ), ist es angemessen, dass die Klägerin das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen vollen Umfangs für die Kosten der Bestattung einsetzt.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Für die Annahme einer solchen Pflicht bedarf es mithin eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status; dieser ist zu unterscheiden von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechtsposition (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnrn. 49 ff. ).

    Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht.

    Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt darüber hinaus als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; ferner BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSGH Nr. 2).

    Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Die Bedürftigkeit muss jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Schuldverpflichtungen vorliegen und grundsätzlich noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 ; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ; Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 64).

    Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch das Einkommen von F.Sch., des Ehemanns der Klägerin, mit dem sie in einer Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII zusammenlebt (vgl. die Ausführungen des BSG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R -, zitiert nach Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 69; ferner LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 - H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 12; offengelassen noch von BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist von einem bereinigten, nicht normativ für andere Zwecke genutzten Einkommen auszugehen (vgl. hierzu BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1 ).

    Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft, zu denen jedenfalls nach der hier noch angewendeten Fassung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Heizkosten zu rechnen sind (vgl. BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1 ).

    Hierzu zu zählen sind die an die Bausparkasse monatlich zu entrichtenden Vorfinanzierungszinsen von 144, 82 Euro, nicht dagegen die zur Tilgung des Bausparsofortdarlehens auf einen Bausparvertrag geleisteten Ansparraten von 183, 33 Euro (vgl. zur regelmäßig ausgeschlossenen Berücksichtigung von Tilgungsleistungen BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1 unter Verweis auf BSG SozR 4-4200 § 22 Nt. 65 ).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zu Recht im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 ).

    Diese Bestimmung ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 24/14 R - ; ferner für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 22; SozR 4-3520 § 3 Nr. 3) zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen auch im Sozialhilferecht grundsätzlich anwendbar.

    Vielmehr ist unter Beachtung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs") den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten lediglich dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können (vgl. hierzu und nachfolgend grundlegend BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 19/11 R

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch das Einkommen von F.Sch., des Ehemanns der Klägerin, mit dem sie in einer Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII zusammenlebt (vgl. die Ausführungen des BSG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R -, zitiert nach Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 69; ferner LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 - H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 12; offengelassen noch von BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Das BSG hält insoweit im Einzelfall eine Darlehensaufnahme oder die Vereinbarung von Ratenzahlungen für zumutbar (vgl. die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R -, wiedergegeben von Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 66).

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 19/09

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch das Einkommen von F.Sch., des Ehemanns der Klägerin, mit dem sie in einer Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII zusammenlebt (vgl. die Ausführungen des BSG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R -, zitiert nach Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 69; ferner LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 - H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 12; offengelassen noch von BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 ).

    Zu beachten ist vorliegend außerdem, dass es sich bei den Bestattungskosten um Ausgaben handelt, für die in der Regel Vorsorge getroffen wird und die regelmäßig, je nach ihrer Fälligkeit, mit Zahlungen in mehreren Monaten bestritten werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 a.a.O.).

  • BSG, 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Diese Bestimmung ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 24/14 R - ; ferner für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 22; SozR 4-3520 § 3 Nr. 3) zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen auch im Sozialhilferecht grundsätzlich anwendbar.

    Einen Grundsatz dahin, dass der Antragsteller im Zugunstenverfahren stets so zu stellen sei, als wäre von vornherein rechtmäßig entschieden worden, gibt es nicht (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 a.a.O. ).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Die zu den Aufwendungen für die Unterkunft zu rechnenden Kosten für Wasser/Abwasser setzt der Senat laut der von der Klägerin im PKH-Verfahren am 5. Juli 2013 vorgelegten Rechnung der Stadtwerke vom 18. April 2013 mit 33, 00 Euro, die Gebühren für den Schornsteinfeger mit 25, 24 Euro an; die Kosten für Haushaltsstrom können nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 ).
  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Das Einkommen des F. Sch. aus Erwerbstätigkeit belief sich im August 2013 (vgl. die im PKH-Verfahren vorgelegte Lohnbescheinigung vom 1. August 2013, Bl. 27 der PKH-Akte) auf 1.909,17 Euro; abzüglich des Arbeitnehmeranteils zur Winterbauumlage (20,64 Euro), jedoch nicht des von ihm zu den vermögenswirksamen Leistungen erbrachten Eigenanteils (vgl. hierzu BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 53), ergeben sich 1.888,53 Euro.
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13
    Die von der Klägerin geltend gemachte Instandhaltungspauschale (190,00 Euro) gehört dagegen nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 17).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2005 - 12 A 11605/04

    Misshandelte Ehefrau muss nicht Bestattungskosten ihres Mannes tragen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2013 - L 8 SO 365/10

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten ab 01.01.2005 als Hilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 22 A 3975/99

    Sozialhilferecht. Übernahme von Bestattungskosten

  • LG Dortmund, 20.12.1995 - 21 S 171/95
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag -

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R

    Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 20/92

    Rentenversicherung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme

  • BSG, 08.10.2010 - B 8 SO 49/10 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2011 - L 7 AY 879/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - L 15 SO 305/08
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3140/14
    Gegenüber der sich aus § 1968 BGB ergebenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten sind im Übrigen sowohl die sich aus Familienrecht als auch aus öffentlich-rechtlicher Kostenlast ergebenden Pflichten subsidiär (Senatsurteile vom 24. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - (juris Rdnr. 27) und vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 2468/13 - (juris Rdnr. 30); ferner BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5 sowie die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. nur Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 33, 44; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 4; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 74 Rdnr. 13; Gotzen, ZfF 2012, 241, 242).

    Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter O.B. zu berücksichtigen war nicht nur deren Einkommen, sondern auch das Einkommen von deren des Ehemann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 2468/13 - (juris Rdnr. 32), vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 262/15 - (juris Rdnr. 32) und vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - (juris Rdnr. 30); ferner Terminbericht des BSG Nr. 7/13 vom 28. Februar 2013 im Verfahren B 8 SO 19/11 R, zitiert nach Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 69; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - (juris Rdnrn. 36); LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 - (juris Rdnrn. 21 ff.); H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 12).

    Schon in Ansehung der dargestellten Einkommensverhältnisse der Tochter O.B. und ihres Ehemanns S.B., die die nach § 85 Abs. 1 SGB XII zu berechnende Einkommensgrenze unter Ansatz des Grundbetrags, von Aufwendungen für die Unterkunft sowie des Familienzuschlags regelmäßig deutlich überschritten haben dürften (vgl. zur Zumutbarkeit des die Einkommensgrenzen überschreitenden Betrags zur Deckung von Bestattungskosten Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 2468/13 - (juris Rdnr. 36)), war es der Klägerin im Sinne des § 74 SGB XII zumutbar, ihre Tochter wegen der Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis, welche sich in Ansehung von deren Erbteil ohnehin nur auf einen Betrag von einem Sechstel der Bestattungskosten belaufen haben, in Anspruch zu nehmen.

    Soweit J.R. zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an den Bestattungskosten (ein Sechstel) in einem Betrag nicht in der Lage gewesen sein sollte, spricht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsinstitut (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 2468/13 - (juris Rdnr. 36) (m.w.N.)); auf eine solche Vereinbarung hätte sich das Bestattungsunternehmen W., wie dessen Entgegenkommen gegenüber der Klägerin und S.B. zeigt, zweifellos eingelassen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 213/18
    Die Vorschrift beinhaltet nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2016 - L 7 SO 2468/13 - juris Rn. 28; Urteil vom 25.3.2010 - L 7 SO 4476/08 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Der Kenntnisnahmegrundsatz (§ 18 SGB XII) genügt im Rahmen des § 74 SGB XII nicht (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2016 - L 7 SO 2468/13 - juris Rn. 27), zumal im Rahmen der Antragstellung im April 2015 vom Tode des Vaters im Vorjahr bzw. den Beerdigungskosten keinerlei Rede war.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 - L 8 SO 209/16
    juris Rn. 20 ff; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - juris LS 1; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 262/15 - juris Rn.32 und L 7 SO 2468/13 - juris LS 1; Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII, 19. Aufl.2015, § 74 Rn. 12; a.A., aber ohne nähere Begründung: Schlette in: Hauck/Noftz, 31. EL, § 74 Rn. 12; Greiser in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 Rn. 68; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 20018, § 74 Rn. 38).
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