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   LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16   

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LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16 (https://dejure.org/2018,28278)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.04.2018 - L 2 U 421/16 (https://dejure.org/2018,28278)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. April 2018 - L 2 U 421/16 (https://dejure.org/2018,28278)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlagung zu einem Gefahrtarif; Autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der Unfallversicherungsträger; Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte; Vorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern

  • rewis.io

    Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit von Gefahrtarifen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsrecht; Fusionen; Gefahrtarif; Gefahrtarif 2011; Gefahrtarifstelle 05; Gewerbezweigprinzip; Satzungsautonomie; Streitwert; Veranlagung; Verwaltungs-Berufsgenossenschaft; Unternehmen; Gefahrklasse; Arbeitsbedingungen; Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    SGB III § 157 Abs. 1 ; SGB IV § 33
    Veranlagung zu einem Gefahrtarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung, die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV öffentlich bekannt zu machen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.).

    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass den Unfallversicherungsträgern bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht und den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist; dagegen steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18, ebenso BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - Juris RdNr. 16).

    Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18).

    Insbesondere kann der Unfallversicherungsträger laut BSG im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen, welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif erhalten soll (vgl. BSG vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18).

    Dabei ist anerkannt, dass gemäß § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif (sog. Gewerbezweigprinzip) gebildet oder nach Tätigkeiten gegliedert unter Zusammenfassung von Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen gefasst werden können (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 28 ff.).

    Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung bzw. die Arbeitsbedingungen geprägt; das setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.).

    Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 -´ B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 30).

    Ferner können Gefahrengemeinschaften aus mehreren Gewerbezweigen gebildet werden, wenn diese nach den in den jeweiligen Unternehmen anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 33).

    Damit entspricht es, wie das BSG dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 55) gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht.

    Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass selbst bei erheblicher Abweichung der Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrengemeinschaft zu berücksichtigen ist, dass gerade § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert und Ausdruck des Solidaritätsgedankens ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr. 23; BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 34).

    Angesichts des Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 35).

    Ferner hängt der Grad der noch unschädlichen Abweichung auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 28).

    Zum Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei Zusammenlegen von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft hat das BSG im Urteil vom 11.04.2013 (B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 36 f.) ausgeführt, dass dieser nicht erreicht wird bei einer Differenz des Gefährdungsrisikos der Gefahrengemeinschaft und dem Gefährdungsrisiko des Unternehmens von 33, 3 v.H. (1/3) (dort: Gefahrklasse 4, 0 der Klägerin und Gefahrklasse 6, 0 der Gefahrengemeinschaft).

    Denn die Normformulierung des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zeige, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssten, weil § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII u.a. auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordere (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37).

    Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass selbst bei erheblicher Abweichung der Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrengemeinschaft zu berücksichtigen ist, dass gerade § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert und Ausdruck des Solidaritätsgedankens ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37).

    Gerade bei einer derart umfassenden Neugestaltung des Gefahrtarifs nach zwei Fusionen mit anderen Berufsgenossenschaften wie hier muss dem Unfallversicherungsträger gestattet sein, ähnliche Unternehmensarten in Gefahrtarifstellen zusammenzufassen, insbesondere kleinere "Gewerbezweige" bzw. Unternehmensarten mit größeren Unternehmensarten im Interesse einer Beitragsstabilität zusammenzufassen und in gewissem Umfang vorgreifliche Regelungen zu treffen, um anschließend die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig zu beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 35).

    Denn ein Gefahrtarif ist jeweils nach Ablauf seiner Geltungsdauer von maximal sechs Jahren zwingend neu festzulegen gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 48 ff.).

    Dementsprechend hat das BSG - wie oben bereits aufgezeigt - in seiner Rechtsprechung stets betont, dass den Unfallversicherungsträgern bei Erfüllung der ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht und dass auch den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, soweit sie innerhalb der ihnen vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Daher sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 53 m.w.N.).

    Da die Bildung größerer Solidargemeinschaften gerade dem Willen des Gesetzgebers mit Blick auf die Zusammenfassung von Unfallversicherungsträgern entsprach, erweist sich die Bildung von Gefahrengemeinschaften mit Zusammenfassung von Gewerbezweigen zu größeren Gruppen als sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 55).

    Die Bedeutung einer Klage gegen die Höhe der Veranlagung bemisst sich vorrangig nach der Differenz zwischen dem geforderten und dem bei Erfolg der Klage zu erwartenden Beitrag im Veranlagungszeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris; BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2014 - L 3 U 134/13
    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Mit Schreiben vom 15.04.2015 wies die Beklagte die Klägerin auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13) hin, wonach der Gefahrtarif 2011 rechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Darüber hinaus habe das LSG Berlin-Brandenburg am 27.11.2014 (L 3 U 134/13) im Rahmen eines Musterverfahrens rechtskräftig die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs und der Veranlagung der Steuerberater zur Gefahrtarifstelle 05 bestätigt.

    Im Übrigen hat sich die Beklagte auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13) und das Urteil des SG München vom 05.06.2013 (S 23 U 268/11) gestützt und darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Beitragserhöhung stattgefunden habe, da das Unternehmen der Klägerin erst ab 2011 der Beklagten angehört habe.

    Wenn wie hier nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung feststeht, kann die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 39 m.w.N.).

    Hintergrund für die Bezeichnung als Unternehmensart statt Gewerbezweig ist, dass ihre Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung nachgehen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 21).

    Der Senat verweist auf folgende überzeugende Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13 - Juris):.

    Wie dargelegt, ist aber nach BSG-Rechtsprechung selbst die Abweichung von einem Drittel noch nicht ausreichend für die Annahme eines erheblich abweichenden Gefährdungsrisikos (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 33 f.).

    Die Beklagte hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine zulässige Typisierung getroffen, als sie von zumindest ähnlichen Risiken und vergleichbaren Präventionserfordernissen der in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefassten Unternehmensarten - "Beratung und Auskunft" sowie "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaften" - ausging (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 36 f.).

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz der Beiträge bzw. der Gefahrtarifgestaltung hinsichtlich Wahl oder Ausübung des Berufs ist schon der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht tangiert (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R - Juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 47; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr.18).

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 11 m.w.N.); er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, a.a.O.).

    Differenzierungen sind zulässig, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 12).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 13).

    Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrecht ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14).

    Nicht zu prüfen ist insbesondere, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14).

    Außerdem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit verbundener unvermeidlicher Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 15).

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03

    Zuständigkeitsregelung und Beitragsvorschriften für Leiharbeitsfirmen in der

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Gesetzgeber die Rechtssetzungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung von Gefahrtarifen an die Unfallversicherungsträger zur autonomen Regelung delegieren durfte; die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung des Gefahrtarifs (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - Juris RdNr. 21 ff.).

    Dabei setzten die berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorgane, die bei der Bewältigung dieser Aufgabe über lange Erfahrung verfügen und mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut sind, den Gefahrtarif als autonomes Recht fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - Juris RdNr. 22 ff., 29).

    Der Unfallversicherungsträger darf durch Typisierungen den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragen; dabei ggf. auftretende Härten sind bei generalisierenden Regelungen unvermeidlich, aber hinzunehmen, wenn wie - wie hier - nicht das Maß des Zumutbaren überschritten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03).

  • SG München, 05.06.2013 - S 23 U 268/11

    Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Im Übrigen hat sich die Beklagte auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13) und das Urteil des SG München vom 05.06.2013 (S 23 U 268/11) gestützt und darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Beitragserhöhung stattgefunden habe, da das Unternehmen der Klägerin erst ab 2011 der Beklagten angehört habe.

    Hierzu hat das SG München im oben angesprochenen Verfahren S 23 U 268/11 ergangenen Urteil vom 05. Juni 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Unternehmen sich ebenfalls durch den Geschäftszweck der Beratung und/ oder einer Dienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auszeichnen, wie z.B. durch den Einzug fremder Forderungen.

    Dieser enge Zusammenhang gilt auch für die zusätzlich miteinbezogenen nichttechnischen Gutachter und Sachverständigen, die auf den Gebieten der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaft sowie auf medizinischem Fachgebiet Gutachten erstellen (SG München, Urteil vom 05. Juni 2013 - S 23 U 268/11 -, zitiert nach juris Rn. 23).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat im Übrigen zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - Juris RdNr. 28).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - Juris RdNr. 34).

    Angesichts des komplexen Sachverhaltes nach den Fusionen ist der Beklagten ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um Erfahrungen mit den neu geschaffenen Gefahrtarifstellen zu sammeln (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - Juris RdNr. 21).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz der Beiträge bzw. der Gefahrtarifgestaltung hinsichtlich Wahl oder Ausübung des Berufs ist schon der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht tangiert (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R - Juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 47; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr.18).

    Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 48; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - Juris RdNr. 32).

  • BSG, 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B
    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Die Bedeutung einer Klage gegen die Höhe der Veranlagung bemisst sich vorrangig nach der Differenz zwischen dem geforderten und dem bei Erfolg der Klage zu erwartenden Beitrag im Veranlagungszeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris; BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris).

    Ist dieser Wert nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand festzustellen, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.07.2015 - L 2 U 318/13 - Juris; Becker / Spellbrink, NZS 2012, 283, 286; vgl. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, veröffentlicht vom LSG Rheinland-Pfalz unter https://lsgrp.justiz.rlp.de/de/startseite/).

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr. 23).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr. 23; BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 34).

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16
    Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R) seien entscheidend für eine Einbeziehung die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen, wobei Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend seien, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben würden.

    Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist; dagegen steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18, ebenso BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - Juris RdNr. 16).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BSG, 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B

    Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Beitragsstreitigkeit

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

  • BSG, 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R

    Konkursausfallgeld-Umlage - Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung -

  • BSG, 23.07.2015 - B 2 U 78/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - gesetzliche

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2009 - L 6 U 1859/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem §

  • BSG, 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B

    Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 08.09.2009 - B 2 U 113/09 B

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Streitigkeit gegen

  • BSG, 07.11.2017 - B 2 U 125/17 B

    Streitwertfestsetzung; Rechtsstreit über den zuständigen

  • LSG Bayern, 20.07.2015 - L 2 U 318/13

    Streitwertbestimmung in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten betreffend

  • BVerfG, 12.09.2007 - 1 BvR 58/06
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