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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22 EK R   

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https://dejure.org/2023,5423
LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22 EK R (https://dejure.org/2023,5423)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2023 - L 37 SF 83/22 EK R (https://dejure.org/2023,5423)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 83/22 EK R (https://dejure.org/2023,5423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 124 Abs 2 SGG
    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - Störung des Gerichtsbetriebs durch COVID-19-Pandemie - Phasen gerichtlicher Inaktivität zwischen März und Mai 2020 - Monate des 1. Corona-Lockdowns - keine dem Staat zurechenbare ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahrensverlängerung infolge Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Inaktivität aufgrund der Corona-Pandemie; Schadensersatzansprüche gegenüber dem Gericht wegen überlanger Verfahrensdauer; Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 719
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 27.10.2021 - X K 5/20

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH vom 27.10.2021 - X K 5/20 = BFHE 274, 485 = juris RdNr 34 ff).

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen.

    Vielmehr stellen sich die - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen als unbeeinflussbares Ereignis dar (so auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 44 ff.).

    Ebenso scheidet eine an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte ex-post-Betrachtung aus, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 49 f.).

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 71/22 EK SO - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse der Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung (BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris Rn. 23).

    Außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Faktoren sind mithin entschädigungsrechtlich irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris Rn. 42).

    Da es indes dem Gericht und damit dem Staat auch obliegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit ausreichend Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris Rn. 43), kann dies selbstverständlich nur für eine Übergangszeit gelten.

    Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 43 und 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zuzubilligen ist, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (ständige Rechtsprechung, siehe jüngst etwa BSG, Urteile vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R und B 10 ÜG 4/21 R - Rn. 32 ff. bzw. Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative bei der Verfahrensführung (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 43 und 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).

    Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Mit Blick auf den zu erwartenden Eingang dieses Berichts durfte das SG im Juli 2017 von weiteren Bearbeitungsschritten absehen, zumal sich das Klageverfahren zu diesem Zeitpunkt in einem recht jungen Stadium befand und dementsprechend - über die Grundpflicht zur stringenten Verfahrensgestaltung hinaus - noch keine gesteigerte Pflicht bestand, Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. zur Steigerung der Prozessförderungspflicht bei zunehmender Verfahrensdauer BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 37 bzw. Rn. 44, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 36).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 35 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Mit Blick auf den zu erwartenden Eingang dieses Berichts durfte das SG im Juli 2017 von weiteren Bearbeitungsschritten absehen, zumal sich das Klageverfahren zu diesem Zeitpunkt in einem recht jungen Stadium befand und dementsprechend - über die Grundpflicht zur stringenten Verfahrensgestaltung hinaus - noch keine gesteigerte Pflicht bestand, Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. zur Steigerung der Prozessförderungspflicht bei zunehmender Verfahrensdauer BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 37 bzw. Rn. 44, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Angesichts der Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13) haben der Bund und die Länder ab März 2020 durch Verordnungen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und zum Schutz der Bevölkerung ergriffen.
  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Dabei ist auch zu beachten, dass staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 - juris Rn. 8).
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zuzubilligen ist, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (ständige Rechtsprechung, siehe jüngst etwa BSG, Urteile vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R und B 10 ÜG 4/21 R - Rn. 32 ff. bzw. Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - L 37 SF 276/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Hierin ist durchaus ein relevanter Verfahrensförderungsschritt zu sehen, der über die bloße - nicht als aktive Verfahrensgestaltung anzusehende - Beantwortung einer Sachstandsanfrage (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2020 - L 37 SF 276/19 EK AL - juris Rn. 35) hinausgeht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22
    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 71/22 EK SO - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 255/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Verfahren zur

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20, Rn. 34 ff., juris) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021, OVG 3 A 21/20, nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 48 ff, juris).

    Es oblag den Gerichten und damit dem Staat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen (Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 57, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 256/21
    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20, Rn. 34 ff., juris) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021, OVG 3 A 21/20, nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 48 ff, juris).

    Es oblag den Gerichten und damit dem Staat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen (Senatsurteil vom 20. Januar 2023, L 37 SF 83/22 EK R, Rn. 57, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 269/22
    Insofern beurteilt der erkennende Senat die Sachlage anders als das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 83/22 EK R - juris, Rn. 57), das ausgeführt hat, die Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs sei in diesem Zeitpunkt trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen infolge der Pandemie dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen, dem es oblegen habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 257/21
    Aufgrund der Corona-Pandemie ist lediglich für eine Übergangszeit von einer dem Beklagten nicht anzulastenden Verzögerung auszugehen, denn es oblag dem Gericht und damit dem Staat, geeignete Maßnahmen (z. B. Umbau von Sitzungssälen, Anordnung einer Maskenpflicht, Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern) zu ergreifen, um trotz der Corona-Pandemie die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen (Senatsurteile vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO -, Rn. 36 m.w.N. und - L 37 SF 83/22 EK R -, Rn. 57, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 262/22
    Insofern beurteilt der erkennende Senat die Sachlage anders als das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 83/22 EK R - juris, Rn. 57), das ausgeführt hat, die Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs sei in diesem Zeitpunkt trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen infolge der Pandemie dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen, dem es oblegen habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS, L 37 SF 71/22 EK SO und L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.).
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