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   LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10   

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https://dejure.org/2011,478
LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10 (https://dejure.org/2011,478)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.11.2011 - L 8 KR 93/10 (https://dejure.org/2011,478)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. November 2011 - L 8 KR 93/10 (https://dejure.org/2011,478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der rhythmischen Massage der Anthroposophischen Medizin als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtbefassung des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung der rhythmischen Massage der Anthroposophischen Medizin als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtbefassung des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Rhythmische Massage nicht auf Kosten der Krankenkasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rhythmische Massagen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rhythmische Massage gegen Rheuma - Gesetzliche Krankenkasse muss nur für anerkannte Therapien zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rhythmische Massage nicht auf Kosten der Krankenkasse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Polymyalgia rheumetica - rhythmische Massage

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Massage nicht auf Kassenkosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anthroposophische Alternativmedizin: Rhythmische Massage ist keine Kassenleistung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rhythmische Massage nicht auf Kosten der Krankenkasse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Rhythmische Massage nicht auf Kosten der Krankenkasse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss alternative Heilmethoden nicht zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse zahlt nicht für rhythmische Massagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Auch in Bezug auf Heilmittel scheiden Leistungsansprüche der Versicherten gegen ihre Krankenkasse regelmäßig aus, wenn eine positive Anerkennung des Mittels in den vom Bundesausschuss erlassenen Heilmittelrichtlinien fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R).

    Unter einer "besonderen Therapierichtung" ist das umfassende, zur Behandlung verschiedenster Erkrankungen bestimmte therapeutische Konzept zu verstehen, das größere Teile der Ärzteschaft und weitere Bevölkerungskreise auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten "Schulmedizin" sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes für sich übernommen haben (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    So wurde auch im Gesetzgebungsverfahren auf die anzuerkennenden "besonderen Wirkprinzipien" der hervorgehobenen Therapierichtungen verwiesen und immerhin ausgeführt, dass eine schulmedizinische Sichtweise nicht alleiniger Bewertungsmaßstab für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht sein dürfe (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des GRG, BT-Drucks. 11/3480, Seite 34, zitiert nach BSG, Urteil vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R).

    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat sich in seinem oben mehrfach zitierten Urteil vom 22.03.2005 (B 1 A 1/03 R) - ebenfalls im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Aufsichtsmaßnahme, diesmal gegen eine Krankenkasse und nicht gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss - sehr viel zurückhaltender geäußert.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Die Bestimmung regelt ungeachtet ihres Standorts im Vierten Kapitel des SGB V über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht nur Modalitäten der Leistungserbringung, sondern legt hier für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zu den diagnostischen und therapeutischen Vorgehen von Ärzten in Form neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des § 135 SGB V ergangen ist, kann ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde (sogenannten Systemversagen; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R; BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98 R).

    Auch eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der GKV ( BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. ; BSGE 97, 190 =SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils Rdnr. 20 ff. m.w.N . - LITT) mit Folge der Pflicht der Beklagten zur Kostenerstattung der streitigen Leistung kommt vorliegend nicht Betracht.

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Die Bestimmung regelt ungeachtet ihres Standorts im Vierten Kapitel des SGB V über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht nur Modalitäten der Leistungserbringung, sondern legt hier für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zu den diagnostischen und therapeutischen Vorgehen von Ärzten in Form neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne des § 135 SGB V ergangen ist, kann ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde (sogenannten Systemversagen; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R; BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98 R).

    Eine sich daraus ergebende Versorgungslücke sei zugunsten des Versicherten mit Hilfe des § 13 Abs. 3 SGB V zu schließen (BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98 R).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Da neue Heilmittel erst nach einer positiven Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden könnten und eine solche nicht vorliege, könne eine Kostenerstattung nicht empfohlen werden, zumal die Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 1 BvR 347/98) nicht vorlägen.

    Die durch die Untätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses entstandene untergesetzliche Regelungslücke sei unter Heranziehung der von der Rechtsprechung zum Systemversagen bei Erlass von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entwickelten Grundsätze direkt anhand der Grundentscheidungen des Gesetzgebers für eine therapeutische Vielfalt bei der Versorgung mit Heilmitteln und unter Berücksichtigung der Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz zu schließen (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 3. April 2001, Az. B 1 KR 40/00 R; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 1 BvR 347/98; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. S 18 KR 354/05).

    Auch eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der GKV ( BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. ; BSGE 97, 190 =SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, jeweils Rdnr. 20 ff. m.w.N . - LITT) mit Folge der Pflicht der Beklagten zur Kostenerstattung der streitigen Leistung kommt vorliegend nicht Betracht.

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Eine sich daraus ergebende Versorgungslücke müsse zu Gunsten des Versicherten mithilfe des § 13 Abs. 3 SGB V geschlossen werden (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16. September 1997, Az. 1 RK 28/95).

    Entscheidend sei vielmehr neben der Verbreitung in der Praxis, dass der jeweilige Denkansatz über nachprüfbare Kriterien verfüge, um eine kunstgerechte Anwendung von einem Behandlungsfehler zu unterscheiden (Bundessozialgericht Urteil vom 16. September 1997, Az. 1 RK 28/95).

    Nur ausnahmsweise, wenn ein Wirksamkeitsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder wegen unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, dürfe darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt habe (grundlegend BSG, Urteil vom 16.09.1997, B 1 RK 28/95, SozR 3-2500, § 135 Nr. 4 = BSGE 81, 54).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 11.05.2011 (B 6 KA 25/10 R) im Rahmen eines Revisionsverfahrens, das die ministerielle Beanstandung einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelung in der Arzneimittelrichtlinie (Indikationsgebiete, ggf. einschließlich Anwendungseinschränkungen für die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, in concreto Bestimmung des zulässigen Einsatzes von anthroposophischen Mistel-Präparaten in der Therapie von malignen Tumoren) betraf, Folgendes ausgeführt: Das Gebot, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, bedeute insbesondere, dass die Eigenheiten besonderer Therapierichtungen - soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist - zu berücksichtigen seien.

    Er hat sich vielmehr im Rahmen der Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB V, eine sogenannte OTC-Ausnahmeliste zu erstellen, in denen die Indikationsgebiete, ggf. einschließlich Anwendungsbeschränkungen für die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel benannt werden, auch mit dem anthroposophischen Mistel-Präparat "Helixor" befasst und in Nr. 16.5 Arzneimittelrichtlinie die Verordnung von (Mistel-Präparaten bei malignen Tumoren - eingeschränkt auf die palliative Therapie - auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen (vgl. zu diesem Sachverhalt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.05.2011, B 6 KA 25/10 R).

  • SG Dresden, 29.06.2006 - S 18 KR 534/05

    Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Jenseits dieser Grenze sei für einen "Wissenschaftspluralismus" (BT-Drucks. 7/5091, Seite 6f.) von Verfassungs wegen kein Raum (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. Juni 2006, Az. S 18 KR 534/05).

    Die Prüfung des Gerichts beschränke sich darauf, festzustellen, ob die rhythmische Gymnastik innerhalb der anthroposophischen Therapierichtung zur Behandlung rheumatischer Erkrankung anerkannt sei (Sozialgericht Dresden Urteil vom 29. Juni 2006, Az. S 18 KR 534/05).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Eine solche verfassungskonforme Auslegung (die zu einer Pflicht der Krankenkasse zur Erstattung der selbstbeschafften Leistung führt), setzt u. a. voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl. BSGE 96, 170 =SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils Rdnr. 21 und 30 m.w.N. - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt ( BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils Rdnr. 31-32 - D-Ribose ).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Eine solche verfassungskonforme Auslegung (die zu einer Pflicht der Krankenkasse zur Erstattung der selbstbeschafften Leistung führt), setzt u. a. voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl. BSGE 96, 170 =SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils Rdnr. 21 und 30 m.w.N. - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt ( BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils Rdnr. 31-32 - D-Ribose ).
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10
    Daran fehlt es bei einem drohenden Eintritt im Fall der Klägerin, die an einer Polymyalgia rheumatica leidet (vgl. zu den bereits vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen: SozR 4-2500 § 27 Nr. 16 Rdnr. 13 ff - ICL).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12

    Biophysikalische Informations-Therapie nicht abziehbar

    Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in den NUB-Richtlinien in der Fassung vom 8. Mai 1995 die Bioresonanz-Diagnostik und die Bioresonanz-Therapie ausdrücklich als Methoden bezeichnet, die nicht als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anerkannt werden können (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 1997 - L 5 K 34/97, in juris; vgl. a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 - L 8 KR 93/10, in juris, dort Rn. 56).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - L 1 KR 17/12

    Ausschluss einer Leistungspflicht der Krankenkasse für eine Stimm- und

    Auch unkonventionelle Methoden wie die der anthroposophischen Medizin sind daher auf ihren Nutzen nach dem Stand der allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu überprüfen, so dass die Möglichkeit ihrer Überprüfung durch den gemeinsamen Bundesausschuss eröffnet ist (Hessisches LSG, Urt. v. 24. November 2011 - L 8 KR 93/10 - juris Rn 51 mit weit. Nachw.).
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