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   OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21   

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OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21 (https://dejure.org/2021,17772)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2021 - 1 Ws 195/21 (https://dejure.org/2021,17772)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. April 2021 - 1 Ws 195/21 (https://dejure.org/2021,17772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 97 Abs. 2; StGB § 12; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 142 Abs. 3 Nr. 3; StPO § 142 Abs. 7 S. 1; StPO § 143a; StPO § 238 Abs. 2; StPO § 304; StPO § 309 Abs. 2; StPO § 311; StPO § 473 Abs. 4
    Pflichtverteidigerbestellung durch unzuständigen Spruchkörper - Entscheidung des Beschwerdegerichts; Verdrängen des ursprünglichen Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Kollegialgericht anstelle des Kammervorsitzenden; Zulässigkeit der Beiordnung des früheren Wahlverteidigers

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Kollegialgericht anstelle des Kammervorsitzenden; Zulässigkeit der Beiordnung des früheren Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 2 Ws 582/15

    Notwendige Verteidigung: Auswechslung des Pflichtverteidigers; Verzicht des neuen

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers zwischen erster und zweiter Instanz ist, wenn - wie hier - kein Fall der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, nur dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (st.Rspr. vgl. nur OLG Bamberg Beschluss vom 18.08.2005 - Ws 626/05 = NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; zuletzt OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15 = NStZ 2016, 305; KG Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16 = NStZ 2017, 305 = StraFo 2016, 513; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 31 jew. m.w.N.).
  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers zwischen erster und zweiter Instanz ist, wenn - wie hier - kein Fall der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, nur dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (st.Rspr. vgl. nur OLG Bamberg Beschluss vom 18.08.2005 - Ws 626/05 = NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; zuletzt OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15 = NStZ 2016, 305; KG Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16 = NStZ 2017, 305 = StraFo 2016, 513; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 31 jew. m.w.N.).
  • KG, 10.02.2016 - 4 Ws 10/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    a) Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn selbst als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niedergelegt (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 StR 496/08 = StraFo 2008, 505 = BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; OLG Köln Beschluss vom 24.09.2012 - III-2 Ws 678/12 bei juris; KG Beschluss vom 10.02.2016 - 4 Ws 10/16 = NStZ 2017, 64; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 6 jew. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers zwischen erster und zweiter Instanz ist, wenn - wie hier - kein Fall der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, nur dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (st.Rspr. vgl. nur OLG Bamberg Beschluss vom 18.08.2005 - Ws 626/05 = NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; zuletzt OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15 = NStZ 2016, 305; KG Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16 = NStZ 2017, 305 = StraFo 2016, 513; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 31 jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2008 - 1 StR 496/08

    Keine Bestellung als Pflichtverteidiger nach Meldung als Wahlverteidiger, die zur

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    a) Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn selbst als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niedergelegt (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 StR 496/08 = StraFo 2008, 505 = BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; OLG Köln Beschluss vom 24.09.2012 - III-2 Ws 678/12 bei juris; KG Beschluss vom 10.02.2016 - 4 Ws 10/16 = NStZ 2017, 64; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 6 jew. m.w.N.).
  • OLG Rostock, 19.04.2005 - I Ws 158/05

    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangenen durch den

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    Auch die Erwägung, die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper biete eine höhere Richtigkeitsgewähr, vermag daran nichts zu ändern, da die Kammer zwar eine materiell richtige Entscheidung treffen mag, im Einzelfall dabei aber die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10.11.2013 - 1 Ws 562/13; OLG Rostock Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05, jeweils bei juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 126 Rn. 10; KK/Schultheis StPO 8. Aufl. § 126 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 10.12.2013 - 1 Ws 562/13

    Zuständigkeit des Kammervorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    Auch die Erwägung, die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper biete eine höhere Richtigkeitsgewähr, vermag daran nichts zu ändern, da die Kammer zwar eine materiell richtige Entscheidung treffen mag, im Einzelfall dabei aber die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10.11.2013 - 1 Ws 562/13; OLG Rostock Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05, jeweils bei juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 126 Rn. 10; KK/Schultheis StPO 8. Aufl. § 126 Rn. 13).
  • OLG Köln, 24.09.2012 - 2 Ws 678/12

    Herazsdrängen eines Pflichtverteidigers durch taktische Wahlverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21
    a) Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn selbst als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niedergelegt (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 StR 496/08 = StraFo 2008, 505 = BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; OLG Köln Beschluss vom 24.09.2012 - III-2 Ws 678/12 bei juris; KG Beschluss vom 10.02.2016 - 4 Ws 10/16 = NStZ 2017, 64; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 6 jew. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Ws 195/21 bei juris).

    Auch die Erwägung, die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper biete eine höhere Richtigkeitsgewähr, vermag daran nichts zu ändern, da die Kammer zwar eine materiell richtige Entscheidung treffen mag, im Einzelfall dabei aber die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Ws 195/21 bei juris; OLG Hamm Beschluss vom 10.11.2013 - 1 Ws 562/13; OLG Rostock Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 126 Rn. 10 u. KK/Schultheis a.a.O. § 126 Rn. 13).

  • KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21

    Beiordnung als Wahlverteigers nach erschlichener Entbindung als

    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08 StraFo 2008, 505 und OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21, juris).(Rn.9).

    Die Bestellung der Wahlverteidigerin zur Pflichtverteidigerin kommt aber nicht in Betracht, weil diese zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat und eine der in § 143a Abs. 2 StPO kodifizierten (Ausnahme-) Fallkonstellationen weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).

    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (vgl. BGH StraFo 2008, 505; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).

  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 Ws 278/21

    Verfahren über einen Bewährungswiderruf: Fall notwendiger Verteidigung

    Auch der Verweis auf eine höhere Richtigkeitsgewähr einer Entscheidung des gesamten Spruchkörpers greift nicht durch, da im Einzelfall die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Ws 195/21; OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - III-1 Ws 562/13; OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05; alle zitiert nach juris; KK/Schultheis, StPO, § 126, Rn. 13).
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