Rechtsprechung
OLG Bamberg, 08.09.2020 - 3 U 189/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
PBefG § 49 Abs. 4 S. 3; UWG § 3, § 4 Nr. 11; GKG § 47 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2
Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz, wenn der Beförderungsauftrag bereits am Vorabend erteilt worden war. - rewis.io
Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz, wenn der Beförderungsauftrag bereits am Vorabend erteilt worden war. Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz bei am Vorabend erteiltem Beförderungsauftrag
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz bei am Vorabend erteiltem Beförderungsauftrag ...
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Rückkehrpflicht für Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens zum Betriebssitz bei am Vorabend erteiltem Beförderungsauftrag - Kein Vorliegen eines Wettbewerbsverstoß
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 26.05.2020 - 11 O 1772/19
- OLG Bamberg, 16.07.2020 - 3 U 189/20
- OLG Bamberg, 08.09.2020 - 3 U 189/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85
Rückkehrgebot für Mietwagen
Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2020 - 3 U 189/20
Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang (leider) nicht mit den Grenzen des Rückkehrgebots auseinander, die der BGH (…a.a.O, Rn. 22, BGH GRUR 1988, 831, GRUR 1990, 99) und das BVerfG (GRUR 1990, 199, 202) aus dessen Zweck ableiten.Ist die Fortsetzung einer Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich, wäre eine auf § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gestützte Rückkehrpflicht von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70-97, Rn. 67).
- BGH, 05.05.1988 - I ZR 124/86
"Rückkehrpflicht"; Verletzung der Rückkehrpflicht des Mietwagenfahrers
Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2020 - 3 U 189/20
Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang (leider) nicht mit den Grenzen des Rückkehrgebots auseinander, die der BGH (a.a.O, Rn. 22, BGH GRUR 1988, 831, GRUR 1990, 99) und das BVerfG (GRUR 1990, 199, 202) aus dessen Zweck ableiten.Der Zweck des Rückfahrgebots liegt darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3 U 25/17).
- BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13
Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch …
Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2020 - 3 U 189/20
Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot dar, wenn der Fahrer des Mietwagenunternehmens von seiner Wohnung aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte (Fortführung von BGH GRUR 2015, 1235 [1237] - Rückkehrpflicht V).Wie im Hinweisbeschluss dargelegt, hat der Fahrer der Beklagten - anders als in der von der Klägerin referierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13) - von seiner Wohnung aus einen Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hat.