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   OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19   

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OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19 (https://dejure.org/2020,81316)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2020 - 7 U 106/19 (https://dejure.org/2020,81316)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2020 - 7 U 106/19 (https://dejure.org/2020,81316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von Reisen Anwendbarkeit polnischen Rechts Insolvenzrechtliche Natur einer Vorschrift Durchgriffshaftung des Vorstands einer Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von Reisen Anwendbarkeit polnischen Rechts Insolvenzrechtliche Natur einer Vorschrift Durchgriffshaftung des Vorstands einer Gesellschaft

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von Reisen; Anwendbarkeit polnischen Rechts; Insolvenzrechtliche Natur einer Vorschrift; Durchgriffshaftung des Vorstands einer Gesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Ob eine Klage in einem engen Zusammenhang zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht, kann danach entschieden werden, wer die Klage erhebt, welchem Ziel das Klageverfahren dient und ob es abhängig von der Eröffnung, Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 - C-213/10, F-Tex, EuZW 2012, 427 Rn 43 - 46).

    Erheblich kann auch sein, ob die Klageerhebung den Pflichten des klagenden Insolvenzverwalters obliegt, oder ob die Klageerhebung, etwa bei einem Gläubiger, dessen freie Entscheidung ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, aaO Rn 43; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 32).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Eine Klage, die von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, kann in engerem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C - 295/13, EuZW 2015, 141, Rn 25); andererseits weist nicht notwendig jede vom Insolvenzverwalter erhobene Klage einen engen Zusammenhang zum Insolvenzverfahren auf (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C 198/18 ZIP 2019, 2360 Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn 29; Urteil vom 10.09.2009 - C-292/08, EU:C:2009: 544; Rn 33).

    Erheblich kann auch sein, ob die Klageerhebung den Pflichten des klagenden Insolvenzverwalters obliegt, oder ob die Klageerhebung, etwa bei einem Gläubiger, dessen freie Entscheidung ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, aaO Rn 43; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 32).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Der Anwendungsbereich der EuInsVO für Klageverfahren ist für die Vorgängerregelungen von Art. 6 und 7 EuInsVO, dies sind die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1346/2000, vom Europäischen Gerichtshof zudem aber einschränkend dahin interpretiert worden, dass die Regelungen eine Entsprechung zwischen den international zuständigen Gerichten und dem auf das Insolvenzverfahren anwendbaren Recht herstellen sollen und dass das anwendbare Recht gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 der nach Art. 3 der Verordnung bestimmten internationalen Zuständigkeit folgt (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C-198/18, NZI 2020, 41, Rn 30).

    Eine Klage, die von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, kann in engerem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C - 295/13, EuZW 2015, 141, Rn 25); andererseits weist nicht notwendig jede vom Insolvenzverwalter erhobene Klage einen engen Zusammenhang zum Insolvenzverfahren auf (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C 198/18 ZIP 2019, 2360 Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn 29; Urteil vom 10.09.2009 - C-292/08, EU:C:2009: 544; Rn 33).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, ist sie dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich erstens die Voraussetzungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zweitens die Regeln zur Bestimmung der zur Antragstellung verpflichteten Personen und drittens die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung fallen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 19).

    Nationale Bestimmungen, mit denen der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet wird, sind danach grundsätzlich zum Anwendungsbereich der Vorschrift gehörend anzusehen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, aaO).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Eine Klage, die von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, kann in engerem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C - 295/13, EuZW 2015, 141, Rn 25); andererseits weist nicht notwendig jede vom Insolvenzverwalter erhobene Klage einen engen Zusammenhang zum Insolvenzverfahren auf (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C 198/18 ZIP 2019, 2360 Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn 29; Urteil vom 10.09.2009 - C-292/08, EU:C:2009: 544; Rn 33).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch dann, wenn die Vorschrift zwar nicht die förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt, aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C-295/13, NZI 2015, 88 Rn 22).

    Eine Klage, die von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, kann in engerem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C - 295/13, EuZW 2015, 141, Rn 25); andererseits weist nicht notwendig jede vom Insolvenzverwalter erhobene Klage einen engen Zusammenhang zum Insolvenzverfahren auf (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C 198/18 ZIP 2019, 2360 Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn 29; Urteil vom 10.09.2009 - C-292/08, EU:C:2009: 544; Rn 33).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (EuGH, Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00, Überseering, ZIP 2002, 2037; Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01, Inspire Art, ZIP 2003, 1885).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (EuGH, Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00, Überseering, ZIP 2002, 2037; Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01, Inspire Art, ZIP 2003, 1885).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, dass deren Personalstatut auch in Bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 5/03, NJW 2005, 1648 Rn 9; BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185 ff).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 5/03

    Haftung des Geschäftsführers einer in England gegründeten private limited company

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19
    Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, dass deren Personalstatut auch in Bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 5/03, NJW 2005, 1648 Rn 9; BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185 ff).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

  • EuGH, 20.12.2017 - C-649/16

    Valach u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

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