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   OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08   

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https://dejure.org/2008,15856
OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08 (https://dejure.org/2008,15856)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 5/08 (https://dejure.org/2008,15856)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. November 2008 - 4 U 5/08 (https://dejure.org/2008,15856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition des Beschenkten gegenüber dem Schenker als mögliche Begründung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks; Erfordernis einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschenkten für die Feststellung groben Undanks

  • Judicialis

    VVG § 67; ; ZPO § ... 264 Nr. 2; ; ZPO § 525; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 533; ; ZPO § 533 Nr. 2; ; BGB § 530; ; BGB § 530 Abs. 1; ; BGB § 531; ; BGB § 532 Satz 1 2. Alt.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; ; BGB § 818; ; StPO § 170 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 530 Abs. 1
    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schenker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 01.08.2007 - 20 W 2035/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich auf die Entscheidungen des Landgerichts Landshut vom 12.06.2007 (Az. 73 O 653/07) und des Oberlandesgerichts München vom 01.08.2007 (Az. 20 W 2035/07), in denen übereinstimmend festgestellt worden sei, dass die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüsse kein sittenwidriges Verhalten darstelle, welches zum Widerruf der Schenkung berechtige.

    Die Rechtsschutzversicherung wird im Rahmen dieser Verpflichtung zumindest erwarten dürfen, dass ihr Versicherungsnehmer dem Prozessgegner, gegen den er einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat, eine Zahlungsaufforderung übersendet und einen Versuch unternimmt, den Anspruch durchzusetzen (in diesem Sinne auch OLG München, Beschluss vom 01.08.2007 - 20 W 2035/07).

  • OLG Hamm, 02.07.2001 - 22 U 1/01

    Schenkung - Treuhandabrede - Widerrufserklärung wegen groben Undanks -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Denn unabhängig davon, welcher Parteivortrag zutreffend ist, scheitert ein Schenkungswiderruf schon an der Ausschlussfrist des § 532 Satz 1 2. Alt. BGB, die nach der vorzugswürdigen Auffassung eine Einwendung und keine Einrede darstellt (vgl. OLG Hamm, 22.07.2001, 22 U 1/01, Rn. 44, juris).
  • BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91

    Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30.06.1993 - XII ZR 210/91 - (FamRZ 1993, 1297) festgestellt, dass in der rücksichtlosen Ausübung von Eigentümerrechten durch die Kündigung eines Mietvertrages über Werkstatträume und dem Verlangen nach sofortiger Räumung mit der Folge beruflicher Existenzgefährdung des Schenkers eine schwere Verfehlung liegen könne, die zum Widerruf der Schenkung berechtige.
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90

    Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Eine schwere Verfehlung setzt nach der Rechtsprechung des BGH objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.1991 - V ZR 55/90, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14.12.2004 - X ZR 3/03, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - X ZR 270/02, Rn. 13, juris).
  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Eine schwere Verfehlung setzt nach der Rechtsprechung des BGH objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.1991 - V ZR 55/90, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14.12.2004 - X ZR 3/03, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - X ZR 270/02, Rn. 13, juris).
  • BGH, 14.12.2004 - X ZR 3/03

    Grober Undank durch Veräußerung einer teilweise unentgeltlich zugewandten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Eine schwere Verfehlung setzt nach der Rechtsprechung des BGH objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.1991 - V ZR 55/90, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14.12.2004 - X ZR 3/03, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - X ZR 270/02, Rn. 13, juris).
  • BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99

    Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    In einer Entscheidung vom 04.12.2001 - X ZR 167/99 - (juris) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers auch beim Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots eine schwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen können, und zwar vor allem dann, wenn der Beschenkte zudem versuche, Kunden des Unternehmens des Schenkers abzuwerben und für sich zu gewinnen.
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98

    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
    Eine schwere Verfehlung setzt nach der Rechtsprechung des BGH objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.1991 - V ZR 55/90, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14.12.2004 - X ZR 3/03, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - X ZR 270/02, Rn. 13, juris).
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