Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,583
OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21 (https://dejure.org/2022,583)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.01.2022 - 4 U 602/21 (https://dejure.org/2022,583)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07. Januar 2022 - 4 U 602/21 (https://dejure.org/2022,583)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,583) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GkG § 43 Abs. 1; GkG § 45 Abs. 1 S. 3; GkG § 45 Abs. 3; GkG § 45 Abs. 4; GkG § 47 Abs. 1 S. 1; GkG § 48 Abs. 1; § 3 ZPO; § 396 Abs. 2 BGB; § 367 Abs. 1 BGB; § 45 Abs. 1 GKG
    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare Rechtsmittelanträge; Wirkung einer Hilfsaufrechnung

  • IWW

    § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
    Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1
    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare Rechtsmittelanträge; Wirkung einer Hilfsaufrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wonach richtet sich der Berufungsstreitwert?

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 5 O 4916/19
  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Zweck der Vorschrift ist es, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris).

    Der Gegenstandsbegriff des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht gleichbedeutend mit dem zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris).

    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass sich die Parteien gegen eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages entschieden haben, es insoweit bei dem verbundenen Vertrag bleibt und deshalb keine Regelung über den Wertersatzanspruch der Beklagten getroffen worden ist, weil solche Ansprüche bei der Fortsetzung des Vertrages nicht in Rede stehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 17 W 37/19 -, Rn. 15, juris; offengelassen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6 U 418/20 -, Rn. 7, juris; offengelassen: OLG Bamberg, Beschluss vom 9. November 2021 - 8 W 55/21 -, Anlagenband Beklagte).

    Für die Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG ist es unerheblich, dass die Beklagte diese Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz - mangels Vorlage einer Berufungserwiderung - nicht eingeführt hat, sondern sich lediglich in erster Instanz darauf berufen hat (insoweit bereits zweifelnd: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6 U 418/20 -, Rn. 6, juris).

    Dass die von den Parteien geltend gemachten Ansprüche entweder beide bestehen oder beide nicht bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6 U 418/20 -, Rn. 11, juris), sagt über die wirtschaftliche Identität der Ansprüche nichts aus.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08

    Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Wirtschaftliche Identität ist mithin immer dann anzunehmen, wenn sich die Anträge der Klage und der Widerklage gegenseitig ausschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I-18 W 76/11 -, Rn. 7, juris; Toussaint/ Elzer , 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 14).

    Selbst wenn sich die Ansprüche jedoch ausschließen und grundsätzlich von einer Identität auszugehen ist, erfährt der Nämlichkeitsgrundsatz wiederum dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ansprüche aus Klage und etwa einer Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; Toussaint/ Elzer, 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 14).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein einheitliches wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Frankfurt, 24.02.2020 - 17 W 37/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Hilfswiderklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass sich die Parteien gegen eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages entschieden haben, es insoweit bei dem verbundenen Vertrag bleibt und deshalb keine Regelung über den Wertersatzanspruch der Beklagten getroffen worden ist, weil solche Ansprüche bei der Fortsetzung des Vertrages nicht in Rede stehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 17 W 37/19 -, Rn. 15, juris; offengelassen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6 U 418/20 -, Rn. 7, juris; offengelassen: OLG Bamberg, Beschluss vom 9. November 2021 - 8 W 55/21 -, Anlagenband Beklagte).

    Denn es kommt allein darauf an, ob die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2011 - 10 W 8/11 -, Rn. 6, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 17 W 37/19 -, Rn. 13, juris, für Hilfswiderklage).

  • OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 10 W 8/11

    Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung im Vergleich

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Denn § 45 Abs. 4 GKG ordnet die "entsprechende" Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG an, was im Falle der Hilfsaufrechnung bedeutet, dass die vergleichsweise Regelung das Ergehen einer der Rechtskraft fähigen gerichtlichen Entscheidung ersetzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2011 - 10 W 8/11 -, Rn. 8, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 W 17/18 -, Rn. 14 m.w.N., juris).

    Denn es kommt allein darauf an, ob die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2011 - 10 W 8/11 -, Rn. 6, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 17 W 37/19 -, Rn. 13, juris, für Hilfswiderklage).

  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.).

    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO)" (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11 -, Rn. 5, juris; vgl. auch BeckOK KostR/ Schindler , 35. Ed. 1.10.2021, GKG § 43 Rn. 17).

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Selbst wenn sich die Ansprüche jedoch ausschließen und grundsätzlich von einer Identität auszugehen ist, erfährt der Nämlichkeitsgrundsatz wiederum dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2010 - 10 W 54/10

    Streitwertfestsetzung: Streitwerterhöhung bei Aufrechnung gegen eine

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21
    Die Wertaddition muss auch nicht deshalb unterbleiben, weil ein Gleichlauf von der primären und der sekundären Verteidigung besteht, sodass wirtschaftlich gesehen die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden könne (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2010 - 10 W 54/10 -, Rn. 23, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 11 W 52/13 -, BeckRS 2014, 3328, beck-online; Mayer/ Kroiß , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, I. Streitwerte im gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, Rn. 45, beck-online; Toussaint/ Elzer , 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 47).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer

  • OLG Köln, 12.01.2012 - 18 W 76/11

    Streitwert; Hilfsantrag; Identität

  • OLG Brandenburg, 05.02.2014 - 11 W 52/13

    Gebührenstreitwertfestsetzung: Voraussetzungen einer Wertaddition bei Aufrechnung

  • OLG Stuttgart, 30.06.2022 - 19 U 135/21

    Zulässigkeit der (Wider-) Klage des Erbprätendenten gegen den Nachlasspfleger auf

  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

  • OLG Köln, 07.01.2011 - 19 U 104/10

    Bestimmung des Streitwerts für das Berufungsverfahren

  • BGH, 14.07.2020 - XI ZR 389/19

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bzgl. Erreichens der mit

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2018 - 15 W 87/18

    Streitwert antragsgemäß festgesetzt: Beschwerdeführer ist beschwert!

  • BGH, 20.09.1962 - VII ZB 2/62
  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

  • BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender

  • OLG Brandenburg, 22.07.2021 - 4 W 25/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

  • OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 6 U 646/20

    Streitwertfestsetzung für eine Feststellungsklage sowie eine Hilfswiderklage in

  • KG, 24.05.2018 - 4 W 17/18

    Höhe der Beschwer für eine Streitwertbeschwerde der Staatskasse

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

  • OLG Bamberg, 09.11.2021 - 8 W 55/21

    Festsetzung des Streitwerts beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens bei einer

  • OLG Braunschweig, 22.08.2023 - 7 W 8/23

    Streitwert; Beschwerde; Hilfsaufrechnung; wirtschaftliche Identität; Streitwert

    c) Ob wirtschaftliche Identität auch in einem Fall des Darlehenswiderrufs zwischen dem eingeklagten Anspruch des Darlehensnehmers und Käufers des Fahrzeugs auf Rückerstattung seiner Leistungen und dem mit der Hilfswiderklage verfolgten Anspruch auf Ersatz des am finanzierten Fahrzeug durch die Nutzung entstandenen Wertverlusts besteht (so OLG Frankfurt a.M. 24.11.2021 - 17 U 111/20, in Juris Rz. 10-15 - sowie wohl auch die dort Rz. 12 a.E. zitierten, in Juris nicht veröffentlichten Entscheidungen; auch OLG Braunschweig 30.12.2021 - 4 U 643/21, in Juris Rz. 2-5, 9-28 - 07.01.2022 - 4 U 602/21, in Juris Rz. 37-60 - a.M. mit Begründungen wie vorstehend zum Leasingvertrag vertreten etwa OLG Düsseldorf 09.12.2021 - 16 W 43/21, in Juris Rz. 14-22, bes.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht