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   OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21   

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https://dejure.org/2022,14591
OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21 (https://dejure.org/2022,14591)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.04.2022 - 9 U 40/21 (https://dejure.org/2022,14591)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27. April 2022 - 9 U 40/21 (https://dejure.org/2022,14591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 InsO; aF ; § 133 InsO; § 17 Abs. 2 InsO; § 133 Abs. 1 InsO; § 171 InsO; § 97 Abs. 1 ZPO; § 92 Abs. 2 ZPO
    Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung; Wert sicherungsübereigneter Gebrauchtfahrzeuge; Mittelbare Benachteiligung weiterer Gläubiger durch nicht vollwertige Sicherheit; Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Insolvenzschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollwertige, insolvenzfeste Sicherung einer Darlehensforderung durch sicherungsübereignete Gebrauchtfahrzeuge

  • rechtsportal.de

    Vollwertige, insolvenzfeste Sicherung einer Darlehensforderung durch sicherungsübereignete Gebrauchtfahrzeuge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Daran ändere auch das Urteil des BGH vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - nichts, weil es darin lediglich um die Neuausrichtung der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung gehe.

    Dabei verweist sie insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 -, in der er seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung neu ausgerichtet habe.

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsunfähigkeit auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteile vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, huris, Rn. 22, 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris, Rn. 41).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20.

    Insbesondere hat er dafür nicht herausgestellt, dass der Anfechtungsgegner wissen müsse, dass der Schuldner auch andere Gläubiger habe, die er auch zukünftig nicht bedienen könne (BGH, Urteil vom 06.05.2021, aaO, Rn 50f.).

  • BGH, 10.02.2022 - IX ZR 148/19

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Nichts anderes ergibt sich aus den vom BGH in seinem Urteil vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19 - formulierten Maßstäben.

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsunfähigkeit auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteile vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, huris, Rn. 22, 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris, Rn. 41).

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022 erwähnten Entscheidung des BGH vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19.

    Diese bestimmt lediglich für die Entkräftung der Fortdauervermutung nunmehr eine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, juris, Rn. 19), weil der Anfechtungsgegner regelmäßig keine Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Schuldners hat.

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

    Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusstgeworden sein kann (BGH, Urteil vom 04. Mai 2017 - IX ZR 285/16, zitiert nach juris, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. September 2019 - IX ZR 148/18 - zitiert nach juris, Rn. 16).

    Ob hier tatsächlich durch die Gebrauchsüberlassung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge an den Insolvenzschuldner eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung durch die Beklagte erbracht worden ist, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt, kann dahinstehen, weil sich der Schuldner der eingetretenen mittelbare Gläubigerbenachteiligung jedenfalls dann bewusst werden muss, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015,aaO, Rn. 25; BGH Urteil vom 4. Mai 2017, aaO, Rn. 7; BGH Urteil vom 19. September 2019, aaO, Rn. 16).

    Für die in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, aaO, Rn. 8 m.w.N.).

    Dann weiß er auch, dass der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch den übrigen Gläubigern des Schuldners nichts nutzt, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner fließenden Zahlungen Nachteile bringt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, aaO, Rn. 9).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Die Beweislast für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes trägt dabei grundsätzlich der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, juris, Rn. 10).

    Im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Überzeugungsbildung des Gerichts können allerdings neben dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme und dem Parteivorbringen auch Erfahrungssätze bzw. aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 17.Juli 2003 - IX ZR 272/02, juris, Rn. 10).

    War der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig und wusste dies auch, ist in der Regel von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners auszugehen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, juris, Rn. 17; BGH Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12).

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42).

  • OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 4 U 184/09

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen einer GmbH: Darlegung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie nicht habe wissen könne auf welchen Anteil die sich an sie zu zahlenden Darlehensraten im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners belaufen und dabei auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.02.2010 - 4 U 184/09 verweist (S. 3, 2. Abs. d. SSes v. 31.5.2021 = Bl. 637 d.A.), folgt daraus nichts anderes.

    Um diesen Anteil feststellen zu können, müsse jedoch bekannt sein, wie hoch die zum selben Zeitpunkt bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners gewesen seien (OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2010 - 4 U 184/09 -, juris, Rn. 16).

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZR 148/18

    Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung; Beweiswürdigung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusstgeworden sein kann (BGH, Urteil vom 04. Mai 2017 - IX ZR 285/16, zitiert nach juris, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. September 2019 - IX ZR 148/18 - zitiert nach juris, Rn. 16).

    Ob hier tatsächlich durch die Gebrauchsüberlassung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge an den Insolvenzschuldner eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung durch die Beklagte erbracht worden ist, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt, kann dahinstehen, weil sich der Schuldner der eingetretenen mittelbare Gläubigerbenachteiligung jedenfalls dann bewusst werden muss, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015,aaO, Rn. 25; BGH Urteil vom 4. Mai 2017, aaO, Rn. 7; BGH Urteil vom 19. September 2019, aaO, Rn. 16).

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 48/11

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners kann auch dann ausscheiden, wenn sie aufgrund einer Sicherungsübereignung von einer umfassenden insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderung ausgeht und ausgehen darf (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2018 - I-12 U 12/18,12 U 12/18, juris, LS).

    Die Sicherung muss die gesamte Darlehensforderung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2012, aaO, Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 30. August 2012 - 13 U 17/12, juris, Rn. 21), sowie die Pauschale gemäß § 171 InsO und die Umsatzsteuer (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 16) umfassen.

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN).

    Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Insolvenzschuldner und Gläubiger voraus; es genügt vielmehr auch bedingter Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2007 - IX ZR 93/06, juris, Rn. 18).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
    Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001- IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 12/18

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom

  • BGH, 09.10.2003 - IX ZR 28/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Veräußerung eines sicherungsübereigneten

  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 33/07

    Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 235/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Abtretung einer Forderung zur Tilgung einer anderen

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

  • OLG Celle, 30.08.2012 - 13 U 17/12

    Insolvenzanfechtung; Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 176/98

    Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 263/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZB 118/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung durch das Insolvenzgericht

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90

    Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens;

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2024 - 12 U 31/23
    Damit treten auch alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte wieder in Kraft (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 27.04.2022 - 9 U 40/21, Rn. 42; OLG Celle, Urt. v. 30.08.2012, a.a.O., Rn. 16; OLG München, Urt. v. 19.06.2008 - 24 U 737/07, Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2003 - 9 U 127/04, Rn. 8 ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.03.2003 - 2 U 142/08, Rn. 40, jeweils zitiert nach juris).

    Das heißt, der Kläger hätte der Beklagten als Massegläubigerin im Sinne des § 53 InsO Zahlungen in Höhe der angefochtenen Beträge zu leisten, und die angefochtenen Zahlungen würden damit der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung stehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 27.04.2022, a.a.O., Rn. 45; OLG Celle, Urt. v. 30.08.2012, a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 30.11.2022 - 9 U 56/22

    Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Dies geht auch nicht aus dem klägerseits zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor (OLG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2022 - 9 U 40/21, juris Rn. 55, Bl. 159 d.A.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2023 - 14 W 112/22

    Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers

    Zunächst handelt es sich bei sämtlichen Angeboten um Händlerangebote, die die Fahrzeuge zum Händlerverkaufswert (also einschließlich der Gewinnspanne des Händlers), nicht zum hier maßgeblichen Händlereinkaufswert anbieten (zur Differenzierung OLG Braunschweig, Urteil vom 27.04.2022 - 9 U 40/21, Rn. 88, juris).
  • LG Hamburg, 27.04.2022 - 332 O 309/20

    Rückabwicklung kapitalbildender Lebensversicherung nach Widerspruch

    Insoweit wird u.a. auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az: 9 U 40/21) zur Übertragbarkeit der Ausführungen der vom Europäischen Gerichtshof zu Verbraucherkreditrichtlinien ergangenen Rechtsprechung auf Versicherungsverträge Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.
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