Rechtsprechung
OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 14 Abs. 2 BNotO; § 17 Abs. 1 BeurkG; § 17 Abs. 2 BeurkG
Verfolgung redlicher Zwecke durch abweichende Regelung in der ergänzenden Darlehensvereinbarung eines Grundstückskaufvertrages; Verstoß gegen die Amtspflichten als Notar durch Beurkundung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts; Beurkundungsbedürftigkeit einer nachträglichen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfolgung redlicher Zwecke durch abweichende Regelung in der ergänzenden Darlehensvereinbarung eines Grundstückskaufvertrages; Verstoß gegen die Amtspflichten als Notar durch Beurkundung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts; Beurkundungsbedürftigkeit einer nachträglichen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 14; BeurkG § 17
Zur Amtspflichtverletzung eines Notares bei dessen Beurkungung über einen über langem Zeitraum gestundeten Grundstückkauf wider besseren Wissens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Verletzung zentraler Amtspflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83
Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung
Auszug aus OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04
Denn da der Kaufvertrag auch die Auflassung enthalten habe, seien spätere Änderungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1985, 266) nicht beurkundungsbedürftig.Dem Einwand des Notars, nachträgliche Änderungen der Zahlungsmodalitäten bei einem die Auflassung bereits enthaltenden Vertrag seien nach BGH NJW 1985, 266 formfrei möglich, steht entgegen, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Problem "nachträgliche Änderungen" geht, sondern darum, dass - wie die Überschrift des Darlehensvertrages mit dem Attribut "ergänzend" auch deutlich macht - außerhalb der beurkundeten Kaufvertragsurkunde gleichzeitig eine Abrede mit sofortiger Wirkung getroffen ist.
Der Senat nimmt dem beschuldigten Notar auch nicht ab, dass er am 27. Oktober 2000 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formfrei möglichen nachträglichen Änderung der Zahlungsmodalitäten bei einem die Auflassung bereits enthaltenden Vertrag (vgl. BGH NJW 1985, 266) von einer wirksamen Beurkundung ausgegangen sei.
- BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01
Beweiskraft einer Urkunde
Auszug aus OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04
Schon allgemein für privatschriftliche Urkunden, umso mehr aber für notarielle Urkunden, gilt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde (BGH NJW 2002, 3164;… Palandt/ Heinrichts, BGB, 63. Aufl., § 126 Rdn. 15 m.w.N.). - BGH, 17.03.2000 - V ZR 362/98
Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit eines Grundstückskaufvertrages
- BGH, 11.11.1983 - V ZR 150/82
Zur Beurkundungspflicht bei Kaufpreisvorauszahlungsanrechnung
Auszug aus OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04
Es gehört sei je zu den anerkannten Grundsätzen über die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, dass sich der Formzwang auf alle Abreden, insbesondere auch über die von dem Käufer zu erbringende Gegenleistung, erstreckt, gleichgültig, ob diese an Dritte zu erbringen ist (BGHZ 11, 101), ob Abreden über Vorauszahlungen in Anrechnung auf den beurkundeten Kaufpreis getroffen sind (BGHZ 85, 318; BGH NJW 1984, 974; 1994, 720), ob die Abreden die Tragung von Steuern, Provisionen und Finanzierungskosten betreffen (RGZ 112, 68) oder auch nur die Ausweisung der Mehrwertsteuer (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1365). - BGH, 10.12.1993 - V ZR 108/92
Heilung der Formbedürftigkeit einer Nebenabrede im Rahmen der Veräußerung eines …
Auszug aus OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04
Es gehört sei je zu den anerkannten Grundsätzen über die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, dass sich der Formzwang auf alle Abreden, insbesondere auch über die von dem Käufer zu erbringende Gegenleistung, erstreckt, gleichgültig, ob diese an Dritte zu erbringen ist (BGHZ 11, 101), ob Abreden über Vorauszahlungen in Anrechnung auf den beurkundeten Kaufpreis getroffen sind (BGHZ 85, 318; BGH NJW 1984, 974; 1994, 720), ob die Abreden die Tragung von Steuern, Provisionen und Finanzierungskosten betreffen (RGZ 112, 68) oder auch nur die Ausweisung der Mehrwertsteuer (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1365). - OLG Stuttgart, 16.06.1993 - 4 U 23/93
Beurkundungspflicht einer Nebenabrede über Mehrwertsteuer
Auszug aus OLG Celle, 13.07.2004 - Not 6/04
Es gehört sei je zu den anerkannten Grundsätzen über die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, dass sich der Formzwang auf alle Abreden, insbesondere auch über die von dem Käufer zu erbringende Gegenleistung, erstreckt, gleichgültig, ob diese an Dritte zu erbringen ist (BGHZ 11, 101), ob Abreden über Vorauszahlungen in Anrechnung auf den beurkundeten Kaufpreis getroffen sind (BGHZ 85, 318; BGH NJW 1984, 974; 1994, 720), ob die Abreden die Tragung von Steuern, Provisionen und Finanzierungskosten betreffen (RGZ 112, 68) oder auch nur die Ausweisung der Mehrwertsteuer (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1365).
- BGH, 22.09.2016 - III ZR 427/15
Amtspflichten eines Notars: Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Vertrags über …
a) Der Notar darf nicht sehenden Auges ein nichtiges Geschäft beurkunden (§ 4 BeurkG, §§ 1, 14 Abs. 2 BNotO; s. BGH, Urteile vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98, NJW-RR 2000, 1658, 1659 und vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269 …sowie Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14, NJW-RR 2016, 695, 696 Rn. 21; s. ferner OLG Celle, BeckRS 2004, 09450;… Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 525, 527).