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   OLG Celle, 15.06.1979 - 4 U 30/79   

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OLG Celle, 15.06.1979 - 4 U 30/79 (https://dejure.org/1979,11626)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.1979 - 4 U 30/79 (https://dejure.org/1979,11626)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Juni 1979 - 4 U 30/79 (https://dejure.org/1979,11626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 651 Abs. 1 BGB a.F.; § 633 Abs. 1 BGB a.F.; § 743 Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 1 S. 1 WEG; § 913 BGB; § 915 BGB
    Anspruch auf Veränderungen in einem Kellerraum in einer Wohnungseigentumsanlage; Verbot der unzumutbaren Beeinträchtigungen der Miteigentümer; Einschränkung des Eigentums des betroffenen Nachbarn im Interesse nachbarrechtlicher Rücksichtnahme; Zahlung einer Überbaurente ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Veränderungen in einem Kellerraum in einer Wohnungseigentumsanlage; Verbot der unzumutbaren Beeinträchtigungen der Miteigentümer; Einschränkung des Eigentums des betroffenen Nachbarn im Interesse nachbarrechtlicher Rücksichtnahme; Zahlung einer Überbaurente ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1972 - V ZB 19/71

    Bezugnahme in Eintragungsbewilligungen

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.1979 - 4 U 30/79
    Hierbei kann die Frage offenbleiben, ob der Aufteilungsplan notwendiger Bestandteil des notariellen Beurkundsaktes war (vgl. § 313 Satz 1 BGB ; BGHZ 59, 15 [BGH 09.05.1972 - V ZB 19/71] ; BGH DNotZ 1973, 96).
  • BGH, 06.10.1972 - V ZB 10/72

    Umfang in dem bei einer Eintragungsbewilligung im Grundbuch auf Karten, Lagepläne

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.1979 - 4 U 30/79
    Hierbei kann die Frage offenbleiben, ob der Aufteilungsplan notwendiger Bestandteil des notariellen Beurkundsaktes war (vgl. § 313 Satz 1 BGB ; BGHZ 59, 15 [BGH 09.05.1972 - V ZB 19/71] ; BGH DNotZ 1973, 96).
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    (1) Allerdings entspricht es der ganz überwiegenden Ansicht, dass Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht (BayObLG, NZM 1998, 973, 975; OLG Düsseldorf, OLGZ 1977, 467, 469; OLG Celle, OLGZ 1981, 106, 108; KG NZM 2001, 1127, 1128; OLG Frankfurt, ZMR 2012, 30, 31; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 103, 104; Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 2 Rn. 77; Timme/Gerono, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 102, 105; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 7 Rn. 35; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 15; aA Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 3 Rn. 78; Hügel/Elzer, WEG, § 3 Rn. 90; Röll, MittBayNot 1991, 240, 242).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 97/07

    Entstehung von Sondereigentum an einem nicht tatsächlich abgegrenzten Raum

    Demgegenüber wird überwiegend angenommen, zur Entstehung von Sondereigentum reiche es hin, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist (OLG Celle OLGZ 1981, 106, 108; BayObLG DNotZ 1999, 212, 213; KG ZfIR 2001, 745, 747; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 3 WEG Rdn. 76, 78a; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 42; Merle, WE 1989, 116, 118; ders., WE 1992, 11; Abramenko, ZMR 1998, 741, 742; Armbrüster, ZfIR 2004, 113, 114, ders., ZWE 2005, 182, 188, 190).
  • KG, 18.07.2001 - 24 W 7365/00

    Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom rechtsverbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht (vgl. BayObLGZ 1991, 332; BayObLG ZMR 1998, 794 = NZM 1998, 973; OLG Celle OLGZ 1981, 106 ff.).

    Im vorliegenden Fall beträgt die Abweichung zwischen der tatsächlichen Größe der Einheit Nr. 17 und ihrer ursprünglich geplanten Größe selbst bei Zugrundelegung der von den Antragsgegnern vorgetragenen geringeren Abweichung mindestens 4, 98 m², was nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann (vgl. OLG Celle OLGZ 1981, 106).

  • BayObLG, 15.12.1989 - BReg. 2 Z 130/89

    Erstellung einer Garage abweichend vom Aufteilungsplan

    Allerdings kann es in diesen Fällen geboten sein, einem Wohnungseigentümer, der dadurch in seinen Rechten nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, in geeigneter Weise einen Ausgleich zu verschaffen (vgl. OLG Celle OLGZ 1981, 106/108 f.).
  • BayObLG, 30.07.1998 - 2Z BR 9/98

    Zuordnung von Sondereigentum bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung einer

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom rechtsverbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht (BayObLGZ 1991, 332/335; OLG Celle OLGZ 1981, 106 ff.; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 3 Rn. 42; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. § 7 Rn. 20; Merle WE 1989, 116 ff.).
  • KG, 28.05.1999 - 24 W 9020/97

    Lage, Größe und Umfang eines Sondernutzungsrechts

    2 Z 55/91|OLG Saarbrücken; 06.03.1991; 5 REMiet 1/90">NJW-RR 1991, 1356, 1357; OLG Celle OLGZ 1981, 106, 108; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl., § 7 Rdnr. 66).

    Zwar wird, soweit es die Pflicht zur Duldung eines Überbaus betrifft, die entsprechende Anwendung des § 912 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht (OLG Celle OLGZ 1981, 106, 108; OLG Hamm OLGZ 1976, 61, 64; OLG Düsseldorf DWE 1984, 93 (Ls); insoweit offengelassen in BayObLG WE 1994, 186, 187).

  • AG Brandenburg, 19.05.2009 - 34 C 77/08

    Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem überbauten Teil des Grundstücks;

    Denn es lässt sich - wie schon ausgeführt - hier gerade jetzt nicht mehr feststellen, dass der damalige Erbauer des nunmehrigen Hauses der Beklagte sich im Jahre 1896 bzw. 1900 bewusst war bzw. er insofern grob fahrlässig handelte, in dem er mit seiner Bauausführung auch das Grundeigentum der Klägerin - bzw. ihrer Rechtsvorgängerin - teilweise mit in Besitz genommen zu hatte ( OLG Celle, Urteil vom 15.06.1979, Az.: 4 U 30/79 , in: OLGZ 1981, Seiten 106 ff. und "ibr-online").
  • OLG Schleswig, 05.08.2003 - 2 W 144/02

    Schallschutzmängel in Wohnungseigentumsanlage

    Sind die Kosten von notwendigen Sanierungsmaßnahmen für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer unzumutbar, ist der Anspruch auf Vornahme von Sanierungsmaßnahmen nach Treu und Glauben regelmäßig ausgeschlossen; es kann allerdings geboten sein, dem betroffenen Wohnungseigentümer in geeigneter Weise einen - auch finanziellen - Ausgleich zu verschaffen (OLG Celle OLGZ 1981, 106, 108 f; BayObLG NJW-RR 1990, 332, 333).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1987 - 9 U 126/87

    Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den Grundrissen des

    Ganz überwiegend wird dagegen angenommen, daß bei unwesentlichen oder geringfügigen Abweichungen des tatsächlichen Bauzustandes vom Teilungsplan Sondereigentum an den tatsächlich errichteten Räumen entsteht und der Aufteilungsplan entsprechend zu berichtigen ist (so u. a. Celle OLGZ 1981, 106 ff, 108; OLG Karlsruhe DNotZ 1973, 235 ff, 237; Palandt-Bassenge, BGB 46. Aufl., § 2 WEG Anm. 2 c cc; MünchKomm-Röll, BGB 2. Aufl., § 5 WEG Rdn. 36; RGR-Kommentar-Augustin, BGB 12. Aufl., § 7 WEG Rdn. 16; Soergel-Baur, BGB 11. Aufl., § 7 WEG Rdn. 10; Diester NJW 1971, 1153, 1157), daß aber bei wesentlichen Abweichungen, insbesondere dann, wenn die tatsächlich errichteten und vorhandenen Räume dem Teilungsplan gar nicht mehr zugeordnet werden können, überhaupt kein Sondereigentum, gegebenenfalls vielmehr Gemeinschaftseigentum bestehe (so neben der bereits zitierten Literatur insbesondere: erkennender Senat in OLGZ 1977, 467 ff, 469; OLG Karlsruhe Justiz 1983, 307 ff, 308/309; OLG Hamm Rpfl. 1986, 374 ff, 376).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 17/89

    Verwertbarkeit der Kenntnis des Grundbuchamts von der Abtretung einer

    Denn wenn auch gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG grundsätzlich für den Umfang des Sondereigentums und seine Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan maßgebend ist (BayObLG MittBayNot 1988, 236), so daß Sondereigentum in der Regel nur in dem vom Aufteilungsplan verlautbarten Umfang entstehen kann, ist doch anerkannt, daß bei unwesentlichen Abweichungen Der Erwerber hat der Beteiligten zu 1 im notariellen Kaufvertrag in Abschnitt XIV 2 Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, der tatsächlichen Bauausführung von den Festlegungen des "a) (OLG Celle OLGZ 1981, 106 /108; Soergel/Baur BGB 11. Aufl. , Aufteilungsplans das Sondereigentum im Umfang und in der Ausgestaltung der tatsächlichen Bauausführung entsteht b) die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung zu ändern und zwar auch dann, wenn anstelle der vier, im Erdgeschoß vorgesehenen Läden z. B. nur zwei Läden errichtet werden und/oder der Dachraum durch Aus- bzw. Umbau in Wohnraum umgewandelt wird, damit verbunden auch die Unterteilung in weitere Raumeigentumseinheiten, soweit dem Erwerber keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden und sein Sondereigentum unangetastet bleibt, § 7 WEG Rdnr. 10 a; Palandt/Bassenge BGB 48. Aufl. § 2 c) ... eine unwesentliche Änderung darstellt.
  • BayObLG, 09.05.1996 - 2Z BR 18/96

    Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands bei Abweichung der

  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 127/88

    Auslegung einer Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung

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