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   OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18   

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OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18 (https://dejure.org/2020,43975)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2020 - 14 U 51/18 (https://dejure.org/2020,43975)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 14 U 51/18 (https://dejure.org/2020,43975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 157; BGB § 242; BGB § 313; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung der Umsatzsteuer durch diesen; Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer müsste nicht abgeführt werden: Keine Erstattung, nur Freistellung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer müsste nicht abgeführt werden: Keine Erstattung, nur Freistellung! (IBR 2021, 117)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2022, 659
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 - (Bl. 193 - 198 d. A. Bd. II) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.

    Im zugrundeliegenden Verfahren besteht aber eine Besonderheit, die der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 - (Bl. 193 - 198 d. A. Bd. II) aus Sicht des Senats nicht hinreichend beachtet hat.

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, Leitsatz und Rn. 20, Bl. 193 - 198 d. A. Bd. II) ausgeführt, für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen der Parteien spiele es keine Rolle, ob der Kläger die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen, weil dies die gesetzliche Folge eine jeden Insolvenzverfahrens und zugleich der Grund dafür sei, dass den übrigen Gläubigern der zur Masse fließende Betrag unter Umständen zukommen könne.

    Der BGH hat dem Senat mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 - (Rn. 22 - 25) aufgegeben, zu prüfen, ob der Kläger Schlussrechnung legen müsste.

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    "Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann jedenfalls dann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung gestellt hat (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1228 m.w.N. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

    Die Erhebung von Abschlagsforderungen und auch die Anzahlung haben keinen endgültigen Charakter, sondern sind nur vorläufig (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO).

    Abschlagszahlungen sind ebenso wie Vorauszahlungen in der Schlussrechnung lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrags bezogen werden können (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO).

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    Auch in dem Fall des BGH vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 - [NJW 2019, 1145] drohte für den dortigen Kläger die Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen.

    g) Die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2019 [- VII ZR 6/18 -, Rn. 27, zitiert nach juris] zum Freistellungsanspruch stehen dem nicht entgegen.

    Der Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteueranteils gegenüber der Beklagten ist erst mit dem Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen; das war erst dann der Fall, als ernsthaft mit einer Änderung der zuvor herrschenden Praxis der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des § 13 b UStG gerechnet werden musste [BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 -, Rn. 29, zitiert nach juris].

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    In Fällen wie dem zugrundeliegenden hat nach den Entscheidungen des BGH [NJW 2019, 1145 - 1147; ZfBR 2018, 578 - 580], des BFH [Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16/16 -], des FG Hamburg [Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 -, Leitsatz und Rn. 46 bis 49 m. w. N.] und des OLG Köln [Urteil vom 4. August 2016 - 7 U 177/15 -, Leitsatz und Rn. 17 bis 20] der Leistungserbringer regelmäßig wegen Störung der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf ergänzende Vertragsauslegung bzw. Vertragsanpassung nach §§ 157, 313 Abs. 1 BGB [BFH a. a. O., Leitsatz und Rn. 24 bis 26, 38, 49 bis 57, zitiert nach juris; Lippross, "Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG" in DStR 2017, 1297 (1300)].

    Denn für die Beklagte wäre es finanziell unerheblich gewesen, ob sie die Umsatzsteuer an die Schuldnerin oder an das Finanzamt zahlte; deren Interesse an einem Leistungsbezug ohne Umsatzsteuerbelastung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage nicht schutzwürdig [so auch FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 -, Rn. 48; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16/16 -, Rn. 39, 56 und 57; beide zitiert nach juris].

    Denn die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer und zugleich eine indirekte Steuer, bei der dem Unternehmer - hier die Schuldnerin - die Aufgabe zukommt, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen [BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16/16 -, Rn. 31 m. w. N., zitiert nach juris].

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    In Fällen wie dem zugrundeliegenden hat nach den Entscheidungen des BGH [NJW 2019, 1145 - 1147; ZfBR 2018, 578 - 580], des BFH [Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16/16 -], des FG Hamburg [Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 -, Leitsatz und Rn. 46 bis 49 m. w. N.] und des OLG Köln [Urteil vom 4. August 2016 - 7 U 177/15 -, Leitsatz und Rn. 17 bis 20] der Leistungserbringer regelmäßig wegen Störung der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf ergänzende Vertragsauslegung bzw. Vertragsanpassung nach §§ 157, 313 Abs. 1 BGB [BFH a. a. O., Leitsatz und Rn. 24 bis 26, 38, 49 bis 57, zitiert nach juris; Lippross, "Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG" in DStR 2017, 1297 (1300)].

    22 Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung bzw. Vertragsanpassung gemäß §§ 157, 313 BGB lässt sich mit dem OLG Köln [Urteil vom 4. August 2016 - 7 U 155/15 -, Leitsatz und Rn. 17 bis 20, zitiert nach juris] und dem BGH [ZfBR 2018, 578 - 580] aus dem beiderseitigen Irrtum der Vertragsparteien über die Frage, wer gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet, und der Regelung, dass der Leistungsempfänger - hier die Beklagte - die Umsatzsteuer tragen sollte, schlussfolgern, dass, wenn der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner nach § 13 b UStG war, er den entsprechenden Betrag als Teil seiner Gegenleistung dem leistenden Unternehmer - hier der Schuldnerin - schuldet.

    e) Anders als der BGH in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 [Rn. 28] ausgeführt hat, besteht vorliegend gerade keine vergleichbare Interessenlage zum dort zitierten Fall [BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, ZfBR 2018, 578].

  • FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17

    Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    In Fällen wie dem zugrundeliegenden hat nach den Entscheidungen des BGH [NJW 2019, 1145 - 1147; ZfBR 2018, 578 - 580], des BFH [Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16/16 -], des FG Hamburg [Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 -, Leitsatz und Rn. 46 bis 49 m. w. N.] und des OLG Köln [Urteil vom 4. August 2016 - 7 U 177/15 -, Leitsatz und Rn. 17 bis 20] der Leistungserbringer regelmäßig wegen Störung der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf ergänzende Vertragsauslegung bzw. Vertragsanpassung nach §§ 157, 313 Abs. 1 BGB [BFH a. a. O., Leitsatz und Rn. 24 bis 26, 38, 49 bis 57, zitiert nach juris; Lippross, "Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG" in DStR 2017, 1297 (1300)].

    Denn für die Beklagte wäre es finanziell unerheblich gewesen, ob sie die Umsatzsteuer an die Schuldnerin oder an das Finanzamt zahlte; deren Interesse an einem Leistungsbezug ohne Umsatzsteuerbelastung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage nicht schutzwürdig [so auch FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 -, Rn. 48; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16/16 -, Rn. 39, 56 und 57; beide zitiert nach juris].

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 217/85

    Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Kündigung des VOB/B -Vertrages

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    In diesem Fall muss der Auftragnehmer seinen etwa noch bestehenden Werklohnanspruch als Saldo aus der Schlussrechnung geltend machen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = ZfBR 1987, 200).".
  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    Im Schadensrecht soll eine Überkompensation vermieden werden [BGHZ 186, 330, Rn. 14; BGH, NZBau 2015, 419; BGH, BauR 2008, 1877; BGHZ 218, 1-22, Rn. 34 - 35].
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 - [BGHZ 182, 158-187, Rn. 42 - 46] ausgeführt:.
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18
    Im Schadensrecht soll eine Überkompensation vermieden werden [BGHZ 186, 330, Rn. 14; BGH, NZBau 2015, 419; BGH, BauR 2008, 1877; BGHZ 218, 1-22, Rn. 34 - 35].
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 218/11

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers: Anspruch des

  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

  • BGH, 10.07.2008 - VII ZR 16/07

    Anrechnung des Rückforderungsanspruchs des Bauträgers wegen überzahlter

  • BGH, 11.03.2015 - VII ZR 270/14

    Werkvertraglicher Schadensersatzanspruch: Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer

  • OLG Köln, 04.08.2016 - 7 U 177/15

    Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

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