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   OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - I-16 U 195/20   

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OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - I-16 U 195/20 (https://dejure.org/2021,10364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2021 - I-16 U 195/20 (https://dejure.org/2021,10364)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 2021 - I-16 U 195/20 (https://dejure.org/2021,10364)
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    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Ablauf der Widerrufsfrist Widerrufsbelehrung in Übereinstimmung mit dem amtlichen Muster Rechtsmissbräuchliches Verhalten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt es zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben dem von den Parteien geschlossenen verbundenen Kaufvertrag noch ein weiterer, tatsächlich nicht abgeschlossener Versicherungsvertrag aufgeführt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris).

    Im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist eine Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, die betreffend den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält, fehlerhaft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zudem muss erwogen werden, dass der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - zumindest seiner Auffassung zufolge - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 28; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 28).

    Die Bewertung, ob der Darlehensnehmer gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich bei Abweichungen der ihm erteilten Widerrufsinformation von dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF auf das Fehlen des Musterschutzes beruft, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 43; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen) und die Frage ist rein nach nationalem Recht zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober).

    Der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Zahlungsanspruch wäre wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB derzeit unbegründet. Insoweit verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg, dass er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist. (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 29, juris).

    Die Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft, ist eine nach rein nationalem Recht zu beantwortende Frage (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 27, juris).".

    Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, ist aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände zu entscheiden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Die Informationen genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe ("acte clair") (vgl. BGH Beschl. v. 11.2.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 37, beck-online zum Ombudsmannverfahren).

    Wie der Kläger selbst vorträgt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.2.2020 - XI ZR 648/18 - BeckRS 2020, 2755 Rn. 37, beck-online) ausgeführt, dass es ausreiche dem Verbraucher die Möglichkeit aufzuzeigen, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle.

    Damit habe die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (BGH Beschl. v. 11.2.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 38, beck-online).

    Für die nach Art. 247 § Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung müssen die wesentlichen Parameter der Berechnung in groben Zügen benannt und die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 11/19, zitiert nach juris, Rn. 37; Beschluss vom 11. Februar 2020, Az.: XI ZR 648/18, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Die möglichen finanzmathematischen Berechnungsformeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung müssen entgegen der Berufung jedoch nicht dargestellt werden, weil sie aufgrund ihrer Komplexität auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen Informationsmehrwert bieten und es eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Entschädigungshöhe nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 11/19, zitiert nach juris, Rn. 41; Beschluss vom 11. Februar 2020, Az.: XI ZR 648/18, zitiert nach juris, Rn. 19).

    Hinsichtlich beider Fragen bedarf es auch keiner Vorlage zum EuGH, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.02.2020 (- XI ZR 648/18, Rz. 22 f.), bereits klargestellt hat.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist eine Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, die betreffend den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält, fehlerhaft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Zudem muss erwogen werden, dass der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - zumindest seiner Auffassung zufolge - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 28; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 28).

    Die Bewertung, ob der Darlehensnehmer gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich bei Abweichungen der ihm erteilten Widerrufsinformation von dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF auf das Fehlen des Musterschutzes beruft, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 43; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen) und die Frage ist rein nach nationalem Recht zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober).

    Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, ist aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände zu entscheiden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Stuttgart, 22.12.2020 - 6 U 276/19

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Die Abweichung vom gesetzlichen Muster ist nicht nur - wie bereits dargetan - minimal und fällt im Hinblick auf Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht entscheidend ins Gewicht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020, Az.: 6 U 276/19, zitiert nach juris, Rn. 39).

    Ferner erscheint die Berufung auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion zweckfremd, weil die Fiktion eine nach der Vorstellung des Gesetzgebers klare und verständliche Information sicherstellen und Rechtssicherheit für den Unternehmer herstellen soll, die geringfügige Abweichung der streitgegenständlichen Widerrufsinformation vom Muster aber für deren Verständlichkeit bedeutungslos ist, was für eine Beschränkung der andernfalls eintretenden, weitreichenden und für die Beklagte unangemessenen Folgen nach § 242 BGB spricht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020, Az.: 6 U 276/19, zitiert nach juris, Rn. 39).

    Besonders treuwidrig erscheint es, dass der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es - nach seiner Vorstellung - auf Kosten der Beklagten weitergefahren und im Wert gemindert hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020, Az.: 6 U 276/19, zitiert nach juris, Rn. 39).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Für die nach Art. 247 § Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung müssen die wesentlichen Parameter der Berechnung in groben Zügen benannt und die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 11/19, zitiert nach juris, Rn. 37; Beschluss vom 11. Februar 2020, Az.: XI ZR 648/18, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Die möglichen finanzmathematischen Berechnungsformeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung müssen entgegen der Berufung jedoch nicht dargestellt werden, weil sie aufgrund ihrer Komplexität auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen Informationsmehrwert bieten und es eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Entschädigungshöhe nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 11/19, zitiert nach juris, Rn. 41; Beschluss vom 11. Februar 2020, Az.: XI ZR 648/18, zitiert nach juris, Rn. 19).

    Die sich aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. ergebende Informationspflicht beschränkt sich allein auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB a.F. (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, Rz. 24 - 36), mit der Folge, dass bei einem befristeten Darlehensvertrag überhaupt keine Information gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu erteilen ist.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Dies ergebe sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH in der Sache C-779/18.

    Aus den vom Kläger zitierten Äußerungen des Generalanwalts beim EuGH in der Sache C-779/18 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

    Da Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorschreibt, dass jede Information, auf die sich diese Bestimmung bezieht, klar und prägnant anzugeben ist, dürfen zusätzliche Informationen nicht hinzugefügt werden, wenn die Hinzufügung solcher Informationen die in Art. 10 Abs. 2 genannten Angaben verunklart oder Verwirrungsgefahr begründet (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 19.12.2019, C-779/18, Celex-Nr. 62018CC0779).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rz. 51, entschieden hat, dass eine Pflichtangabe, die nähere Angaben zu der Befristung und Tilgung enthält, den gesetzlichen Anforderungen unzweifelhaft genügt, steht dies dem Vorhergesagten nicht entgegen, weil damit nicht entschieden worden ist, dass sämtliche Spezifizierungen auch zwingend erforderlich sind.

    Der bei Vertragsschluss geltende konkrete Prozentsatz muss nach dieser Vorschrift nicht genannt werden, weil diese Information wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatz für den Vertragsabschluss keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rz. 52).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Die Bewertung, ob der Darlehensnehmer gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich bei Abweichungen der ihm erteilten Widerrufsinformation von dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF auf das Fehlen des Musterschutzes beruft, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 43; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen) und die Frage ist rein nach nationalem Recht zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober).

    Diese Vorgaben können - ebenso wenig wie das Widerrufsrecht als solches - nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 49).

  • LG Wuppertal, 01.04.2020 - 3 O 365/19
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Die Berufung des Klägers gegen das am 01. April 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 365/19 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az.: 3 O 365/19.

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20
    Der Kläger ist mithin zutreffend darüber informiert, dass der Darlehensgeber infolge des wirksamen Widerrufs in die Position des Unternehmers eintritt und erst dann der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung gegen den Unternehmer und der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta miteinander verrechnet werden können (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2019, Az.: 6 U 78/18, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 17/10

    Computer-Bild

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 3 U 47/20

    Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines

  • BGH, 24.07.2018 - XI ZR 305/16

    Erstattung eines als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrags nach Widerruf

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

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