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   OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22   

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OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22 (https://dejure.org/2023,654)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2023 - 3 Kart 24/22 (https://dejure.org/2023,654)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - 3 Kart 24/22 (https://dejure.org/2023,654)
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    EEG (2017) § 35a Abs. 1 Nr. 4 ; EnWG § 90 S. 1
    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnungsgegenstand der für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge; Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage nach Zerstörung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage; Ersetzung durch einen Neubau ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19

    Verpflichtungsbeschwerde gerichtet auf die Bezuschlagung eines abgegebenen Gebots

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Die Zuordnungsentscheidung, welche Anlagen vom Zuschlag erfasst sind und welchen Zuschnitt sie haben, bestimmt sich somit allein nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die im Gebot angegeben ist (Frenz in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 36f Rn. 3, vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 21).

    Eine eigenständige, materiell-rechtliche Prüfungspflicht der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde besteht in diesem Rahmen ebenso wenig wie die Pflicht, anhand eines eigenständigen energiewirtschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabes zu beurteilen, ob eine Änderung der Genehmigung i.S.d. § 36f EEG 2017 vorliegt (Senatsbeschluss vom 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 22 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 3 Kart 116/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Auch hier finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verengung des Zuordnungsgegenstands des Zuschlags in Folge der Errichtung und Inbetriebnahme einer konkreten Anlage, obwohl § 35a EEG 2017 eine Entwertung gerade nicht nur in solchen Fallgestaltungen vorsieht, in denen sich die geplanten Anlagen noch im Projektierungsstadium befinden, wie vom Senat bereits entschieden worden ist (Senatsbeschluss vom 30.06.2022 - VI-3 Kart 116/21 [V], juris Rn. 30 ff.).

    Wesentlicher Gegenstand des Gebots ist indes die Inanspruchnahme der EEG-Vergütung für den Förderzeitraum, weil das im EEG geregelte Ausschreibungsverfahren der Steuerung und damit der Einhaltung des Ausbaukorridors für erneuerbare Energien dient (BT-Drs. 18/18860, S. 147; hierzu vertiefend Senatsbeschluss vom 30.06.2022 - VI-3 Kart 116/21 [V], juris Rn. 61).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Der Zuschlagsentwertung kommt nach dem entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB maßgeblichen erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 1/18, EnWZ 2019, 172, 173 Rn. 17 - Veröffentlichung von Daten; Beschluss vom 13.12.2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelten) der erforderliche Regelungscharakter zu.
  • BGH, 15.11.2016 - KVZ 1/16

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Kartellverwaltungsverfahren: Auslegung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Dies wäre dann der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und deswegen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - KVR 34/11, BeckRS 2021 16889; Beschluss vom 15.06.2016 - KVZ 1/16, BeckRS 2016, 20897).
  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Der Zuschlagsentwertung kommt nach dem entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB maßgeblichen erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 1/18, EnWZ 2019, 172, 173 Rn. 17 - Veröffentlichung von Daten; Beschluss vom 13.12.2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelten) der erforderliche Regelungscharakter zu.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Der Senat berechnet in ständiger Rechtsprechung (etwa Senatsbeschluss vom 16.11.2017 - VI-3 Kart 56/17 [V]; Senatsbeschluss vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 68/17 [V], jeweils bei juris) den Streitwert in auf die Zuschlagserteilung im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land gerichteten Beschwerden wie folgt:.
  • BGH, 07.02.2006 - KVZ 40/05

    Beteiligung am Zusammenschlussvorhaben nicht beteiligter Unternehmen am

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da ihre richtige Beantwortung - wie aus den Ausführungen unter B. folgt - nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - KVZ 40/05, BeckRS 2006, 02595 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2020 - EnVR 101/18

    Bürgerenergiegesellschaft - Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Es sind indes eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, in denen die Bundesnetzagentur unabhängig vom tatsächlichen Realisierungsstand der Anlage zu einer Rücknahme oder einem Widerruf des Zuschlags berechtigt wäre, etwa infolge falscher Angaben des Bieters im Ausschreibungsverfahren (Boewe/Nuys in: BeckOK EEG, a.a.O., § 35a Rn. 9) oder infolge der nachträglich festgestellten Nichterfüllung einzelner Teilnahmevoraussetzungen (beispielsweise die Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2017, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - EnVR 101/18, BeckRS 2020, 8744).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - 3 Kart 87/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entwertung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Die Entwertung des Zuschlags erfolgt zudem zum Zwecke der Dokumentation seines Wirksamkeitsverlusts i.S.d. § 43 VwVfG (BT-Drs. 18/8860, S. 208) und dient damit der rechtsverbindlichen Feststellung der Rechtslage, was für die Annahme einer Regelungswirkung ausreicht (hierzu i.E. Senatsbeschluss vom 27.04.2022 - VI-3 Kart 87/21 [V], BeckRS 2022, 10257 Rn. 26 ff. m.w.N.).
  • BGH, 15.05.2012 - KVR 34/11

    Erlass einer zwangsgeldbewehrten Auskunftsverfügung wegen des Verdachts der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22
    Dies wäre dann der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und deswegen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - KVR 34/11, BeckRS 2021 16889; Beschluss vom 15.06.2016 - KVZ 1/16, BeckRS 2016, 20897).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2017 - 3 Kart 56/17

    Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung der

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2024 - 3 Kart 2/23
    a) Bei der mit Bescheid der Bundesnetzagentur vom 14.12.2022 erfolgten Zuschlagsentwertung handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG und damit um einen mit der Anfechtungsbeschwerde angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG (vgl. Senat, Beschl. v. 27.04.2022 - VI-3 Kart 87/21 [V], juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 18.01.2023 - VI-3 Kart 24/22 [V], juris Rn. 19).

    Die für einen Verwaltungsakt erforderliche und insoweit auch ausreichende Regelungswirkung besteht insofern in der rechtsverbindlichen Feststellung der Rechtslage, dass der Zuschlag erloschen ist bzw. seine Wirksamkeit verloren hat (Senat, Beschl. v. 27.04.2022 - VI- 3 Kart 87/21 [V], juris Rn. 34; Beschl. v. 18.01.2023 - VI-3 Kart 24/22 [V], juris Rn. 19).

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO und der von Senat in ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten in Ausschreibungsverfahren nach dem EEG für Solaranlagen verwendeten Berechnungsformel, die vorliegend entsprechende Anwendung findet (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 18.01.2023 - VI-3 Kart 24/22 [V], juris Rn. 49):.

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