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   OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - I-17 U 13/10   

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OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - I-17 U 13/10 (https://dejure.org/2011,70008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 (https://dejure.org/2011,70008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 (https://dejure.org/2011,70008)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.03.1983 - II ZR 82/82

    Begriff der Auslagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann, anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f).
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Da im hier zu entscheidenden Fall die Verträge nach außen ohnehin nur eine quotale Haftung vorsehen durften (und konnten, BGHZ 150, 1) und im Innenverhältnis keine Anrechnung der Zahlungen Dritter vorsahen, sondern vielmehr eine quotale Haftung des jeweiligen Gesellschafters, verminderten die Einnahmen aus Zahlungen einiger Gesellschafter den Umfang der persönlichen Haftung der verbliebenen Gesellschafter nicht.
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 372/03

    Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGH, ZIP 2006, 420).
  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 113/09

    Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers);

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Ihnen wird dadurch begegnet, dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist: Nach BGHZ 185, 310 (Fortführung von BGH NJW-RR 2010, 333) ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.
  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Ihnen wird dadurch begegnet, dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist: Nach BGHZ 185, 310 (Fortführung von BGH NJW-RR 2010, 333) ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.
  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 243/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind (BGH, Urteil vom 8.2.2011, II ZR 243/09 = BB 2011, 385; BGH, Urteil vom 8.2.2011, II ZR 263/09).
  • LG Duisburg, 14.01.2010 - 8 O 169/09

    Haftung eines Treuhänders aus einem Treuhandvertrag bei mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    das am 14.1.2010 verkündete Urteil Landgerichts Duisburg (8 O 169/09) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • OLG Hamm, 18.02.2011 - 12 U 33/10
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Dieses Urteil weicht ab vom Urteil des OLG Hamm vom 18.2.2011 (12 U 33/10, Anlage BRS 5, Bl. 1359), welches für die Zurechnung von Prospekthaftungsansprüchen die Identität der handelnden Personen bei Klägerin und Fondsinitiatoren unter Außerachtlassung der verschiedenen juristischen Personen hat genügen lassen.
  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 241/08

    Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise bei Zusammenwirken des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10
    Im vorliegenden Fall hat der Senat tatsächliche Anknüpfungspunkte für der Klägerin bekannte, regelwidrige Auffälligkeiten im Prospekt, die zu einer Aufklärungspflicht hätten führen können (anders als im Urteil BGH, GWR 2009, 443 - für Filmfonds) nicht annehmen können.
  • BGH, 15.11.2012 - III ZR 164/11

    Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung eines

    Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 164/11

    Zurückweisung einer Revision des Beklagten

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
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