Rechtsprechung
OLG Dresden, 27.08.2018 - OLGAusl 107/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 73 Abs. 1
Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der …
Auszug aus OLG Dresden, 27.08.2018 - Ausl 107/18
In seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-220/18 - hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hervorgehoben, dass sich der Maßstab grund- und menschenrechtskonformer Haftbedingungen aus Art. 3 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ergibt.Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17) als auch der EuGH (Urteil vom 25. Juli 2018 - C-220/18) gehen davon aus, dass diese drei Faktoren kumulativ vorliegen müssen.
Denn nach der Entscheidung des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-220/18 - ist der Umfang der Prüfung der Haftbedingungen auf die Haftanstalt beschränkt, in der der Verfolgte konkret inhaftiert werden soll, sei es auch nur vorübergehend.
- BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des …
Auszug aus OLG Dresden, 27.08.2018 - Ausl 107/18
Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17) als auch der EuGH (Urteil vom 25. Juli 2018 - C-220/18) gehen davon aus, dass diese drei Faktoren kumulativ vorliegen müssen. - BVerfG, 15.10.2007 - 2 BvR 1680/07
Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung
Auszug aus OLG Dresden, 27.08.2018 - Ausl 107/18
Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung]).