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   OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21   

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https://dejure.org/2022,2632
OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21 (https://dejure.org/2022,2632)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.01.2022 - 4 UF 201/21 (https://dejure.org/2022,2632)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - 4 UF 201/21 (https://dejure.org/2022,2632)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1530
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 UF 50/18

    Erlass eines Ausreiseverbots gegen sorgeberechtigten Elternteil im Wege

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten erhöht sich in dem Maße, in dem das Gericht auf deren Mitwirkung bei der Sachaufklärung angewiesen ist, insbesondere bei Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Beteiligten (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 1319; vgl. MüKoFamFG/ Ulrici FamFG § 27 Rn. 4 ff.).

    Denn die Ermittlungspflicht muss dann enden, wenn - wie auch hier - im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch weitere, dem Gericht bekannte Ermittlungsmöglichkeiten neue Erkenntnisse gewonnen werden können (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 1319; Musielak/Borth/ Borth/Grandel , aaO.).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuallererst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das wiederum oberste Richtschnur für die Ausübung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 492).

    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; Senat FamRZ 2017, 1841).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BVerfG, Beschluss v. 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris; BGHZ 213, 107; Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Darüber hinaus unterliegt jeder Eingriff in das Elternrecht - für den Fall der Trennung der Kinder von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelt - der Überprüfung auf seine Verhältnismäßigkeit (BGH FamRZ 2019, 598).
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der gegebenen Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 524; BGH FamRZ 1956, 350; OLG Hamm FamRZ 2006, 359).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Allerdings würde eine sachverständige Exploration den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) der Eltern und der Kinder berühren, das diese grundsätzlich vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt (vgl. BGH FamRZ 2010, 720, Rn. 21).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 SGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung heraus gearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233).
  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Auch sind die negativen Folgen einer Trennung von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation der Kinder in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2018, 1084 Rn. 16 mwN.).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der gegebenen Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 524; BGH FamRZ 1956, 350; OLG Hamm FamRZ 2006, 359).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
    Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; Senat FamRZ 2017, 1841).
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2108/14

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Sorgerechtsentzug bei

  • BVerfG, 10.12.2019 - 1 BvR 2214/19

    Nichtannahmebeschluss betreffend die Anforderungen an die Grundlagen der

  • OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08

    Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des

  • OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17

    Teilentzug der Alleinsorge als ultima ratio

  • KG, 31.08.1961 - 1 W 1267/61
  • OLG Brandenburg, 11.12.2023 - 2 U 33/22
    Voraussetzung für die Aktivierung des behördlichen Schutzauftrags ist das Bekanntwerden "gewichtiger Anhaltspunkte" für eine Kindeswohlgefährdung, das heißt für eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, NJW 2017, 1295 = FamRZ 2017, 524 Rdnr. 44; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, NJW 2005, 672 Rdnr. 11; Beschluss vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 -, NJW 1956, 1434 = FamRZ 1956, 350; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 4 UF 201/21 -, Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 4 UF 19/23

    Maßnahmen nach § 1666 BGB bei unterlassenen Vorsorgeuntersuchungen

    Dabei unterliegt die Frage, ob das Jugendamt ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, gem. § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII alleine seinem fachlichen Ermessen (vgl. Senat FamRZ 2022, 1530; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 17 mwN.).
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