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   OLG Hamburg, 02.05.2017 - 12 WF 70/17   

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https://dejure.org/2017,50344
OLG Hamburg, 02.05.2017 - 12 WF 70/17 (https://dejure.org/2017,50344)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2017 - 12 WF 70/17 (https://dejure.org/2017,50344)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 12 WF 70/17 (https://dejure.org/2017,50344)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1631 Abs 2 BGB, § 1666 BGB, § 1666a BGB, § 9 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 76 FamFG
    Familiengerichtliches Verfahrens wegen Gefährdung des Kindeswohls: Verfahrenskostenhilfe bei Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Minderjährigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtstellung eines 14 Jahre alten Kindes im Umgangsverfahren; Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 105
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Braunschweig, 17.05.2016 - 1 WF 105/16

    Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für einen afghanischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.05.2017 - 12 WF 70/17
    Es kann hier dahin stehen, ob die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG alle Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG umfasst (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 WF 105/16 -, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 11 WF 271713, beide Entscheidungen zitiert nach juris) und somit auch in Verfahren zur Personensorge nach § 1666 BGB stets die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger anzunehmen ist oder die Verfahrensfähigkeit nur in solchen Kindschaftsverfahren besteht, in denen es um die Durchsetzung konkreter subjektiver Rechte, wie die eines Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 1 BGB) bzw. das Widerspruchsrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB geht (vgl. Heise, Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren nach dem FamFG, FamRZ 2009, 85, 87).
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21

    Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen

    Folge der einem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen als beschränkt Geschäftsfähigem zuerkannten Verfahrensfähigkeit ist, dass dieser selbst einen Rechtsanwalt beauftragen und insoweit auch - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 76 ff. FamFG - Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367, 368; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 2021, 2022; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 9 Rn. 16; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 9 Rn. 6a; Moelle ZKJ 2020, 7, 11; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 9 FamFG Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - FamRZ 2014, 110 Rn. 7 ff. zu § 275 FamFG).

    (2) Unabhängig von einem so weitgehenden Gesetzesverständnis vertreten andere die Ansicht, jedenfalls wenn das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB den Ausgangspunkt für ein Verfahren gemäß § 1666 BGB bilde, sei der Minderjährige verfahrensfähig (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 und 2018, 843, 844; Prütting in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 9 Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 4 WF 188/20

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis eines 16-Jährigen bei Maßnahmen nach §

    In anderen Entscheidungen werden § 1631 Abs. 1 i.V.m. § 1626 Abs. 1 BGB (OLG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2018, 8 WF 170/18, FamRZ 2019, 1700) bzw. § 1631 Abs. 2 BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2017, 12 WF 70/17, FamRZ 2018, 105) als subjektive Rechte des Kindes benannt, aus denen eine Verfahrensfähigkeit in Verfahren nach § 1666 BGB folge.

    So führt etwa das OLG Hamburg, FamRZ 2018, 105, aus: "nach dem verfahrenseinleitenden Antrag macht die Antragstellerin hier die Verletzung ihr zustehender Rechte nach § 1631 Abs. 2 BGB geltend und regt daher die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens nach § 1666 BGB an.

  • OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18

    Verfahrensfähigkeit von Jugendlichen in Kindschaftssachen

    So habe auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden (FamRZ 2018, 105).

    Damit ist sie auch für dieses Verfahren verfahrensfähig und kann einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen sowie eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (vgl. zur Verfahrensfähigkeit von minderjährigen Kindern und deren Möglichkeit zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenso: OLG Hamburg FamRZ 2018, 843 mit krit. Anm. von Rake; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 juris Rn. 3, jeweils bei Verletzung eines Rechtes nach § 1631 Abs. 2 BGB; OLG Bremen FamRZ 2017, 1701 juris Rn. 4 für ein Verfahren betreffend die Auswahl eines Vormunds; OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367 juris Rn. 17 für alle Kindschaftssachen nach § 151 FamFG; OLG Dresden FamRZ 2014, 1042 juris Rn. für einen Fall der Verfahrensfähigkeit nach § 167 Abs. 3 FamFG; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1482 juris Rn. 9 für ein Verfahren wegen Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2012, 811 juris Rn. 9 für eine weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG unter Einbeziehung auch von Abstammungssachen; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3 für den Bezug auf Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen; ebenso Burschel, in: BeckOK FamFG 28. Edition § 9 Rn. 7; vgl. auch BTDrucks. 16/9733, Seite 288: "Die Vorschrift erlaubt ihm [gemeint: ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat] die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das seine Person betrifft, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.").

  • OLG München, 05.07.2019 - 26 UF 285/19

    Kindeswohlgefährdung wegen Adipositas und Schulabbruch

    Soweit seitens des OLG Hamburg (Beschluss vom 02.05.2017, Az. 12 WF 70/17) sowie des OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2014, Az. 13 UF 50/14) eine Verfahrensfähigkeit von Jugendlichen im Verfahren gemäß § 1666 BGB bejaht wurde, betreffen diese Entscheidungen die im vorliegenden Fall nicht gegebene Fallkonstellation, wonach sich der Jugendliche gegen die Ablehnung von Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB wendet, also der Jugendliche ein Recht auf staatliche Schutzmaßnahmen geltend macht.
  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 6 WF 73/22

    Keine Verfahrenskostenhilfe für Kind, wenn Voraussetzungen für Beiordnung von

    Zum Teil wird hier zur Lösung des Problems eine analoge Anwendung von §§ 107, 112 BGB erwogen (OLG Hamburg FamRZ 2018, 105; OLG Dresden FamRZ 2014, 1042, 1044; Moelle ZKJ 2020, 7, 10) und die Belastung des Minderjährigen mit dem Vergütungsanspruch (unter Hinweis auf den unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geschlossenen Vertrag) letztlich in Kauf genommen.
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