Rechtsprechung
OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114 - 115/17, 1 Ws 114/17, 1 Ws 115/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
§ 1 GewSchG, Art 3 MRK, § 252 StPO, § 210 FamFG, § 214 Abs 1 S 1 FamFG
Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot von Zeugenangaben gegenüber einem Urkundsbeamten des Familiengerichts; Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls der Nötigung; Pflicht zur ermittlungsrichterlichen Vernehmung des ... - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwertbarkeit der Angaben eines Zeugen gegenüber dem Urkundsbeamten des Familiengerichts zur Wirkung einer Gewaltsschutzanordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Beweisverwertungsverbot und die Angaben vor einem Familiengericht zur Wirkung einer ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verwertbarkeit der Angaben eines Zeugen gegenüber dem Urkundsbeamten des Familiengerichts zur Wirkung einer Gewaltsschutzanordnung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Beweisverwertungsverbot für Angaben zur beantragten Gewaltschutz-Schutzanordnung
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Beim Gewaltschutzantrag gilt nicht das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Beim Gewaltschutzantrag gilt nicht das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Trotz Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau können ihre Angaben vor einem Familiengericht im Strafprozess verwertet werden - Beweisverwertungsverbot des § 252 der Strafprozessordnung greift nicht
Besprechungen u.ä.
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Besonders schwerer Fall der Nötigung bei sog. häuslicher Gewalt