Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.06.2008 - I-4 U 59/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung des Werbens unter der Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" in Telefonbüchern; Begriff irreführender Angaben; Führen einer nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte erworbenen Berufsbezeichnung
- Wolters Kluwer
Wettbewerbswidrigkeit eines ohne nähere Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes aufgenommenen Eintrags eines Arztes in die Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" der Gelben Seiten
- Judicialis
UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ; BO der Ärztekammer NW § 27; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
- rewis.io
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit eines ohne nähere Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes aufgenommenen Eintrags eines Arztes in die Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" der Gelben Seiten
- rechtsportal.de
Wettbewerbswidrige Vortäuschung einer Facharztqualifikation durch Telefonbucheintrag in falscher Rubrik
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Telefonbucheintrag von Ärzten I
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Werbung für "Plastische Chirurgie" durch Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Verfahrensgang
- LG Münster, 07.01.2008 - 25 O 170/07
- LG Münster, 08.01.2008 - 25 O 170/07
- OLG Hamm, 03.06.2008 - I-4 U 59/08
- LG Münster, 08.08.2008 - 25 O 170/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05
Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte …
Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 4 U 59/08
Von dem Beklagten wird insofern - auch im Sinne seiner Berufsausübungsfreiheit und im Hinblick auf BverfG NJW 2001, 2788 (zu 2 c) und NJW 2006, 282 - lediglich verlangt, zutreffend auf seine Qualifikationen hinzuweisen.Die Werbung ist nach dem Gesamtkontext stets grundrechtsfreundlich auszulegen (BverfG NJW 2006, 282).
- BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00
Zum Praxisschild des Zahnarztes
Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 4 U 59/08
Von dem Beklagten wird insofern - auch im Sinne seiner Berufsausübungsfreiheit und im Hinblick auf BverfG NJW 2001, 2788 (zu 2 c) und NJW 2006, 282 - lediglich verlangt, zutreffend auf seine Qualifikationen hinzuweisen. - KG, 22.03.2002 - 5 U 8811/00
Irreführende ärztliche Werbung - Eintrag "Arzt für plastische Chirurgie" in …
Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 4 U 59/08
Die insoweit möglicherweise großzügigere Beurteilung des KG - abgedruckt in NJW-RR 2003, 64 - vermag jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Streitfall nicht zu überzeugen. - VG Berlin, 04.09.2007 - 90 A 6.05
Berufswidrige Werbung eines Facharztes der Chirurgie durch Verwendung …
Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2008 - 4 U 59/08
Es kann in dieser konkreten Konstellation nicht - insoweit abweichend von dem Urteil des VG Berlin vom 04.09.2007, Az. 90 A 6.05 - formal darauf abgestellt werden, dass die Eintragungen im Branchenfernsprechbuch nach den weiterbildungsrechtlich normierten Bezeichnungen benannt sein könnten.
- OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 20/08
Vorliegen einer irreführenden Werbung aufgrund des Inserats eines Arztes in den …
a) Vorschriften über die erlaubte Information und berufswidrige Werbung der Ärzte wie in § 27 NR-BOÄ, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Senat, GRUR 2006, 600 [601] - Hörgeräte-Aktien; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2008 - I-4 U 59/08 - [Bl. 186 ff. d.A.] sub B III;… Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.74 m.w.N.), sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, soweit damit nicht jede Werbung verboten wird, sondern im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum für interessengerechte und sachangemessene Informationen bleibt.Der abweichenden Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 3.6.2008 - I-4 U 59/08 - (Umdruck S. 5, Bl. 190 d.A.) lag ein in mehrfacher Hinsicht anders gelagerter Fall zu Grunde, in dem sich keiner der (wenigen) unter der Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" verzeichneten Ärzte als Facharzt bezeichnet hatte (so dass die Erwartung eher in Betracht gekommen sein mag, es handele sich durchweg um Fachärzte) und in dem das Tätigkeitsspektrum des in Anspruch genommenen Arztes gerade nicht das ganze Gebiet der plastischen und ästhetischen Chirurgie umfasste.
Die Entscheidung beruht auf tatrichterlicher Gesetzesanwendung im Einzelfall und weicht (wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt) nicht grundsätzlich von dem eine andere Fallgestaltung betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.06.2008 - I-4 U 59/08 - ab.