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   OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02   

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https://dejure.org/2003,12702
OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02 (https://dejure.org/2003,12702)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2003 - 8 U 130/02 (https://dejure.org/2003,12702)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2003 - 8 U 130/02 (https://dejure.org/2003,12702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter in der Liquidation; Ausschluss eines Gesellschafters vom Stimmrecht bei der Beschlussfassung ; Unbeachtlichkeit einer Stimmabgabe wegen ...

  • Judicialis

    HGB § 146 I; ; HGB § 150 I; ; HGB § 161 II; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Vertretung einer KG in Liquidation sowie zu den Voraussetzungen für den Auschluss bestimmter Gesellschafter von der Beschlussfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2003, 627
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1982 - II ZR 210/81
    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02
    Insbesondere führt die Verhinderung eines zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Gesellschafters oder das Erlöschen dessen Vertretungsmacht nicht dazu, daß dann alle übrigen Gesellschafter allein Vertretungsmacht haben (BGH WM 1983, 60).

    Die Klägerin wäre in dieser Situation dann ordnungsgemäß vertreten, wenn ein einstimmiger Beschluß zur Prozeßführung gegen den Beklagten und insbesondere zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts G für das Berufungsverfahren gefaßt worden wäre (vgl. RGZ 162, 370, 377), wobei die von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Gesellschafter unberücksichtigt bleiben (BGH WM 1983, 60).

    Der insgesamt im Gesellschaftsrecht bestehende Grundsatz, daß ein Stimmverbot bei Interessenskonflikten besteht, daß insbesondere niemand ein Richter in eigener Sache sein darf (BGH WM 1974, 834; WM 1983, 60; Baumbach-Hopt, a.a.O. § 119 Rn. 8 f.), der auch an verschiedenen Stellen normativ verankert ist (z.B. § 113 Abs. 2 HGB, § 47 Abs. 4 GmbHG) gilt auch in der Liquidationsgesellschaft.

  • RG, 20.12.1939 - II 88/39

    1. Ist der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von der Mitwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02
    Auch die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter oder die Verfügung über solche Ansprüche können nur gemeinschaftlich erfolgen (RGZ 162, 370, 376 f.; Baumbach-Hopt, HGB, 30. Aufl. § 150 Rn. 3).

    Die Klägerin wäre in dieser Situation dann ordnungsgemäß vertreten, wenn ein einstimmiger Beschluß zur Prozeßführung gegen den Beklagten und insbesondere zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts G für das Berufungsverfahren gefaßt worden wäre (vgl. RGZ 162, 370, 377), wobei die von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Gesellschafter unberücksichtigt bleiben (BGH WM 1983, 60).

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02
    Der Nachweis wirksamer Bevollmächtigung, der nur durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde erfolgen kann (GmSOBG, NJW 1984, 2149), ist nicht durch die im Senatstermin vom 03.02.2003 vorgelegte schriftliche Vollmachtsurkunde geführt worden.
  • BGH, 09.05.1974 - II ZR 84/72

    Rechtmäßigkeit einer Geschäftsführungsmaßnahme in einer OHG - Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02
    Der insgesamt im Gesellschaftsrecht bestehende Grundsatz, daß ein Stimmverbot bei Interessenskonflikten besteht, daß insbesondere niemand ein Richter in eigener Sache sein darf (BGH WM 1974, 834; WM 1983, 60; Baumbach-Hopt, a.a.O. § 119 Rn. 8 f.), der auch an verschiedenen Stellen normativ verankert ist (z.B. § 113 Abs. 2 HGB, § 47 Abs. 4 GmbHG) gilt auch in der Liquidationsgesellschaft.
  • RG, 11.02.1927 - II 129/26

    Offene Handelsgesellschaft in Liquidation

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2003 - 8 U 130/02
    Soweit in der Rechtsprechung die gerichtliche Vertretung der Gesellschaft im Passivprozeß gegen einen Gesellschafter durch den anderen Gesellschafter anerkannt worden ist, beruht dies darauf, daß der Gesellschafter und Prozeßgegner den anderen Gesellschafter zur Vertretung ermächtigt hat (RGZ 116, 116, 117; BGH WM 1964, 740, 741) Vorliegend fehlt es an einer solchen Ermächtigung im Sinne des § 150 Abs. 2 S. 2 HGB durch die früheren Kommanditisten Georg und Gisberg K.
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