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   OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02   

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OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02 (https://dejure.org/2003,11857)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2003 - 6 U 101/02 (https://dejure.org/2003,11857)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Januar 2003 - 6 U 101/02 (https://dejure.org/2003,11857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; GeschmMG § ... 1; ; GeschmMG § 1 Abs. 2; ; GeschmMG § 5; ; GeschmMG § 7 a; ; GeschmMG § 14 a Abs. 1; ; GeschmMG § 14 a Abs. 3; ; GeschmMG § 10 Abs. 2 Satz 2; ; GeschmMG § 10 c Abs. 2 Nr. 1; ; GeschmMG § 14 a Abs. 1 Satz 1; ; MarkenG § 8; ; MarkenG § 35

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen" unter Hinweis auf seine Entscheidungen "Les-Paul-Gitarren" (BGHZ 138, 143, 148), "Modulgerüst" (GRUR 2000, 521, 523) und "Laubhefter" (GRUR 2002, 86, 89 f.).

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nämlich, was der Bundesgerichtshof unter anderem in seinen Entscheidungen "Noppenbahnen" (GRUR 2002, 275, 277) und "Bremszangen" (GRUR 2002, 820, 821) noch einmal betont hat, nicht nur zur Voraussetzung, dass das den Gegenstand einer Nachahmung bildende Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da anderenfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann.

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen" unter Hinweis auf seine Entscheidungen "Les-Paul-Gitarren" (BGHZ 138, 143, 148), "Modulgerüst" (GRUR 2000, 521, 523) und "Laubhefter" (GRUR 2002, 86, 89 f.).

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nämlich, was der Bundesgerichtshof unter anderem in seinen Entscheidungen "Noppenbahnen" (GRUR 2002, 275, 277) und "Bremszangen" (GRUR 2002, 820, 821) noch einmal betont hat, nicht nur zur Voraussetzung, dass das den Gegenstand einer Nachahmung bildende Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da anderenfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann.

  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Wenn auch die wettbewerbliche Eigenart keinen für den Sonderrechtsschutz etwa nach dem Geschmacksmustergesetz erforderlichen Grad an Individualität und Gestaltungshöhe, sondern nur ein geringes Maß an Eigentümlichkeit voraussetzt (BGH GRUR 1983, 377, 379 "Brombeer-Muster"), dient dieses Merkmal der Ausgrenzung solcher Waren, die als Dutzendware von vornherein für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Erzeugnisses nicht in Betracht kommen (BGHZ 50, 125, 130 "Pulverbehälter").

    Wenn dazu auch eine Verkehrsgeltung nicht erforderlich ist (BGHZ 50, 125, 130 f. "Pulverbehälter"), genügt es, ist aber auch erforderlich, dass das - wettbewerblich eigenartige - Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich gegebenenfalls in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden.

  • BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77

    Nachbildung zum Geschmacksmuster angemeldeter Spielzeugfiguren (Play-mobil) -

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Die Eigentümlichkeit eines Musters ist immer, aber auch nur dann zu bejahen, wenn das Muster oder Modell in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachs vertrauten Mustergestalters und über das rein Handwerksmäßige hinausgeht (BGH GRUR 1980, 235 ff. "Play-Family" m.w.N.).

    Aus dem Vergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen ergibt sich, ob in der vorausgegangenen gestalterischen Entwicklung bereits Formen und Formelemente bestanden haben, die dem Muster oder Modell so nahe kommen, dass es auf dieser Grundlage auch bei nur durchschnittlichem Können eines Mustergestalters ohne eigenschöpferischen Einsatz hätte geschaffen werden können (BGH GRUR 1980, 235, 236 "Play-Family"; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 2. Auflage 1997, § 1 Rdnrn. 31 ff. , insbesondere Rdnr. 40 m.w.N.).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen" unter Hinweis auf seine Entscheidungen "Les-Paul-Gitarren" (BGHZ 138, 143, 148), "Modulgerüst" (GRUR 2000, 521, 523) und "Laubhefter" (GRUR 2002, 86, 89 f.).
  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02
    Namentlich kann eine Nachahmung dann unzulässig sein, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und ein Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; zu technischen Erzeugnissen vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 820, 821 "Bremszangen"; BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH GRUR 1999, 751, 752 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen"; siehe auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 UWG Rdnr. 629).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

  • BGH, 28.01.1988 - I ZR 34/86

    "Wäsche-Kennzeichnungsbänder"; Irreführung über die Herkunft einer Ware bei

  • OLG Köln, 25.08.2017 - 6 U 170/16

    Ansprüche wegen wettbewerbswidriger Nachahmung eines aus Beton hergestellten

    Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.01.2003 (6 U 101/02) oder einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.10.2010 (6 U 87/09).

    Soweit der Senat in der Sache 6 U 101/02 (Urteil vom 10.01.2003, juris) angenommen hat, dass eine Nachahmung eines Natursteins gerade keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft gebe, führt diese Entscheidung jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es sich bei dem Produkt tatsächlich nicht um ein Naturprodukt handelt.

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