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   OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07   

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https://dejure.org/2007,9573
OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07 (https://dejure.org/2007,9573)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2007 - 18 U 53/07 (https://dejure.org/2007,9573)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 (https://dejure.org/2007,9573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung weiterer Geschäftsführertätigkeit nach Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung; Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Abberufung eines Gesellschafters; Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters aufgrund ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Widerstand gegen Grundsatzentscheidungen kann Abberufung des Geschäftsführers herbeiführen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Vorherrschaft in der Gaffel-Brauerei - Gericht bestätigt Abberufung eines Geschäftsführers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.1997 - II ZR 353/96

    Einer PGH )

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07
    Die Abberufung eines Geschäftsführers abweichend von § 117 HGB durch Mehrheitsbeschluss auch ohne wichtigen Grund kann nach § 109 HGB im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (BGH, Urt. v. 03.11.1997 - II ZR 353/96 -, NJW 1998, 1223).
  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 57/07

    Bestehen eines Untreueverdachtes als wichtiger Grund zur Abberufung eines

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07
    Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Verfügungskläger gegen die Stimmen des Verfügungsbeklagten abgelehnt; die Wirksamkeit dieser Abstimmung ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens 18 U 57/07.
  • BGH, 03.07.1975 - II ZR 35/73

    Abberufung eines Vorstandsmitgliedes - Redebefugnis eines Arbeitgebers in einer

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07
    Es reicht als sachlicher Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers aus, dass dieser in einer wesentlichen Entscheidung eine völlig andere Position als die Gesellschaftermehrheit vertritt, weil dadurch das Vertrauen in ihn (berechtigterweise) verloren gehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1975 - II ZR 35/73 -, AG 1975, 242).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07
    Aus diesem Grund darf sogar der Betroffene mitstimmen und damit seine Abberufung verhindern (BGH, Urt. v. 09.12.1968, II ZR 57/67, BGHZ 51, 209; Enzinger, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., 2006, § 119 Rdnr. 32).
  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 306/96

    Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07
    Die Abberufung eines Geschäftsführers abweichend von § 117 HGB durch Mehrheitsbeschluss auch ohne wichtigen Grund kann nach § 109 HGB im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (BGH, Urt. v. 03.11.1997 - II ZR 353/96 -, NJW 1998, 1223).
  • OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11

    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines

    Mit Urteil vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 (= 89 O 6/07 LG Köln) - hat der Senat es dem Kläger in dem von den Beklagten eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, für die F weiter als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln.

    Die Einzelheiten betreffend wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 2007 - 89 O 6/07 sowie auf das Senatsurteil vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 - verwiesen.

    Im Übrigen hätte der Kläger bis dahin auch eine andere Entscheidung im zweiten Rechtszug in Betracht ziehen müssen, wie sie durch das Senatsurteil vom 30. Juli 2007 - 18 U 53/07 Oberlandesgericht Köln - im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz herbeigeführt wurde.

    Aus den im Senatsurteil vom 30. Juli 2007 im Verfahren 18 U 53/07 (dort S. 7 f.), auf das Bezug genommen wird, und im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen hat die von den Gesellschaftern im Jahr 1995 beschlossene Geschäftsordnung nicht die Änderung von § 14 des Gesellschaftsvertrages bewirkt und auch nicht dazu geführt, dass die dem Kläger zugeordneten Geschäftsführungsbefugnisse nur mit satzungsändernder Mehrheit oder aus wichtigem Grund entzogen werden konnten.

    Die Abberufung des Klägers verstieß, wie der Senat im Urteil vom 30.7.2007 - 18 U 53/07 - (dort S. 9 f.) und das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt haben, nicht wegen Willkür gegen die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander.

    Anschließend haben die Parteien zur Durchsetzung ihres Begehrens jeweils ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet (Kläger: 89 O 5/07 Landgericht Köln = 18 U 53/07 Oberlandesgericht Köln; Beklagte: 89 O 6/07 Landgericht Köln = 18 U 57/07 Oberlandesgericht Köln).

  • LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07

    Abrechnung privat veranlasster Ausgaben über eine offene Handelsgesellschaft zu

    Die Kammer hält insoweit an ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien (89 O 6/07) vertretenen Auffassung fest, der sich das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsentscheidung (18 U 53/07) angeschlossen hat.

    Die Kammer schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil vom 30.8.2007 (18 U 53/07) an, dass hier ein solcher sachlicher Grund im Hinblick auf die erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf den Erwerb von Anteilen der L & T GmbH vorlag.

    Insbesondere fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, dass der Kläger sein Betretungsrecht seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren 18 U 53/07 unangemessen ausgeübt hat.

  • LG Köln, 21.11.2012 - 83 O 100/11

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil des OLG Köln vom 30.08.2007 - 18 U 53/07 -) ist dem Beklagten aufgrund dieses Beschlusses untersagt worden, weiter als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten oder zu handeln, nachdem das Landgericht zuvor noch den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte.
  • OLG Köln, 08.12.2011 - 18 U 38/11

    Klageziel eines Anspruchs auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung

    Dem Kläger ist durch Urteil des Senats vom 30.8.2007 (18 U 53/07) untersagt worden, als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten oder zu handeln.
  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 57/07
    Die Wirksamkeit dieser Abberufungen ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens 18 U 53/07.

    Dabei ist zum Kenntnisstand der Gesellschafterversammlung auf die Schreiben des Verfügungsklägers vom 12.01.2007 und des Verfügungsbeklagten zu 1) vom 16.01.2007 (Anlage A 1 zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) in dem Parallelverfahren 18 U 53/07) abzustellen.

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