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   OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18   

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https://dejure.org/2018,2352
OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18 (https://dejure.org/2018,2352)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2018 - 2 Ws 5/18 (https://dejure.org/2018,2352)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 2 Ws 5/18 (https://dejure.org/2018,2352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 112 StPO, § 6 Abs 2 MRK
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Terminsdichte bei bereits länger andauernder Inhaftierung des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 3
    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen

  • rechtsportal.de

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Terminsdichte bei bereits länger andauernder Inhaftierung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 114
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris).

    Dabei kann, je weiter eine derartige Planung in die Zukunft reicht, regelmäßig im Verlauf einer Hauptverhandlung auftretenden Terminierungshindernissen durch entsprechende Koordinierung, beispielsweise von Urlaubsterminen, Rechnung getragen und damit ein zügiger Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07- juris).

    Das Beschleunigungsgebot ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein werden oder inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung eines bereits lang dauernden Verfahrens zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist.

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist.

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris mwN).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist.

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGK 15, 474 mwN).

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 - juris).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Jedenfalls unterliegen auch der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO und seine Aufrechterhaltung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit; es gilt das Übermaßverbot (BVerfGE 32, 87 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ws 141/09 - juris).
  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08

    Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorgehensweise der Strafkammer, die ihren Haftbefehl vom 30.03.2016 sowohl auf § 112 StPO als auch auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt hat, zulässig war und ob (die Zulässigkeit einmal unterstellt) der Haftbefehl - soweit er auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt wurde - durch die mit Beschluss vom 13.05.2016 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos wurde (so OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 230 Rn. 23; aA: OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 285).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51).
  • BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 1146/08

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers (Terminschwierigkeiten; Beschleunigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Vielmehr kann in begründeten Ausnahmefällen die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus versagt oder eine bereits erfolgte Bestellung widerrufen werden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2008 - 2 BvR 1146/08 - juris).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15

    Zulässigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Ausbleiben den Angeklagten in der

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2016 - 3 Ws 708/16

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender

  • OLG Jena, 21.04.2009 - 1 Ws 141/09

    Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

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