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   OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19   

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https://dejure.org/2020,42673
OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19 (https://dejure.org/2020,42673)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19 (https://dejure.org/2020,42673)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 2020 - Ausl 301 AR 104/19 (https://dejure.org/2020,42673)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19

    Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Nach dem oben dargestellten bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten derzeit die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung - ohne weitere Sachaufklärung - nicht gegeben sind (vgl. ausführlich hierzu: Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, abgedruckt bei juris).

    Insoweit besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist, vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit wäre aber jedenfalls eine längere Zeit in Anspruch nehmende weitere Aufklärung notwendig (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, juris; StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2020 - (4) 151 AuslA 201/19 (234/19) -, juris; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG, § 15 Rn. 41; Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).

  • BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Für den Fall, dass der Verfolgte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bittet der Senat um Stellungnahme zu der Frage, ob für die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019 vorgeworfenen Taten jeweils auch die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet ist und nach deutschem Recht Verfolgungsverjährung (§ 9 Nr. 2 i.V.m. 78 Abs. 1, 82 IRG) eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 29.01.2015 - 1 AK 16/11 = NStZ-RR 2015, 187 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2016 - 2 BvR 545/16 = NStZ-RR 2017, 55 m.w.N.).".

    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Andererseits hat der Verfolgte über seine Rechtsbeiständin seiner Auslieferung nach Polen unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer Mängel, welche geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, widersprochen, so dass der Senat auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.07.2018, C 216/18 PPU, abgedruckt bei juris) zur Prüfung berechtigt und gehalten ist, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. auch EuGH Urt. vom 05.04.2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU -, abgedruckt bei juris).

    Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU - in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt.

  • OLG Karlsruhe, 06.10.2020 - Ausl 301 AR 34/20

    Zulässigkeit einer Auslieferung an einen EU-Mitgliedstaat: Erhöhte Anforderungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Es könnte sich dann ergeben, wenn dem vom Verfolgten in Polen bestellten Rechtsbeistand von der Bezirksstaatsanwaltschaft in C./Polen zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, NVwZ 2020, 144, abgedruckt bei Juris; Senat, Beschluss vom 06.10.2020, Ausl 301 AR 34/20; abgedruckt bei juris).

    Aus Sicht des Senates beinhaltet schon dies - unabhängig von den besonderen Anforderungen an die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union - naheliegend eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Vereidigung, welche mit den Garantien des Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe a, b und c. MRK nicht mehr vereinbar sind (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 06.10.2020, Ausl 301 AR 34/20; abgedruckt bei juris).

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).
  • OLG Köln, 07.12.2009 - 6 AuslA 161/09

    Fortgeltung des Schutzes der Genfer Flüchtlingskonvention nach Einbürgerung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Insoweit besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist, vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit wäre aber jedenfalls eine längere Zeit in Anspruch nehmende weitere Aufklärung notwendig (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, juris; StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2020 - (4) 151 AuslA 201/19 (234/19) -, juris; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, IRG, § 15 Rn. 41; Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Nach dem oben dargestellten bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten derzeit die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung - ohne weitere Sachaufklärung - nicht gegeben sind (vgl. ausführlich hierzu: Senat, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 -, abgedruckt bei juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19
    Jedoch muss stets der Einzelfall geprüft werden (Schlussantrag vom 12.11.2020 - EUGH Az.:C-354/20 PPU, EUGH Aktenzeichen C-412/20 PPU, BeckRS 2020, 30234; vgl. auch den Bericht in der Zeit vom 12.11.2020 hierzu https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/eugh-haftbefehle-polen-ablehnung-eu-recht).
  • KG, 03.04.2020 - 4 AuslA 234/19
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2008 - 1 AK 68/08

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei voraussichtlicher Unzulässigkeit der

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

  • EGMR, 10.12.2013 - 53792/09

    JUNIOR v. GERMANY

  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12

    Auslieferungsverfahren: Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung bei der

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.
  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

    Grundsätzlich kann § 73 IRG der Zulässigkeit einer Auslieferung allerdings entgegenstehen, wenn der ersuchende Staat dem Verfolgten Akteneinsicht vollständig verweigert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2020, Ausl 301 AR 104/19, juris).
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