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   OLG Karlsruhe, 29.05.2018 - 9 U 94/16   

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https://dejure.org/2018,33717
OLG Karlsruhe, 29.05.2018 - 9 U 94/16 (https://dejure.org/2018,33717)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2018 - 9 U 94/16 (https://dejure.org/2018,33717)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 9 U 94/16 (https://dejure.org/2018,33717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Globalzession durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    Insolvenzanfechtung einer Globalzession als Sicherheit für ein neu ausreichendes Darlehen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anfechtung einer Globalzession durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2032
  • NZI 2018, 843
  • WM 2018, 2328
  • NZG 2019, 788
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.05.2018 - 9 U 94/16
    a) Sowohl bei der Vereinbarung der Globalzession als auch beim späteren Werthaltigmachen der künftigen Forderungen geht es jeweils um eine kongruente Deckung (vgl. BGH, NJW 2008, 430).

    Bei der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen handelt es sich um Rechtshandlungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eigenständig anfechtbar sind (vgl. BGH, NJW 2008, 430; BGH, NJW-RR 2008, 1728).

  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 144/05

    Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.05.2018 - 9 U 94/16
    Das Bargeschäft betrifft nur die Vereinbarung im November 2013 und nicht die spätere Entstehung der abgetretenen zukünftigen Forderungen (vgl. dazu Karsten Schmidt/Ganter/Weinland, a. a. O., § 142 InsO Rn. 26; BGH, NJW-RR 2008, 1728).

    Bei der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen handelt es sich um Rechtshandlungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eigenständig anfechtbar sind (vgl. BGH, NJW 2008, 430; BGH, NJW-RR 2008, 1728).

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