Rechtsprechung
OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 1519/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände
- Judicialis
BGB § 858; ; BGB § 858 Abs. 2; ; BGB § 861 Abs. 1; ; BGB § 863; ; BGB § 1361 a; ; BGB § 1361 b; ; ZPO § 513 Abs. 2; ; ZPO § 929 Abs. 2; ; ZPO § 938 Abs. 2; ; HausratsVO §§ 8 ff
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 11.11.2008 - 1 O 339/08
- OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 1519/08
Papierfundstellen
- MDR 2010, 89
- FamRZ 2009, 1934
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 26.04.2007 - 9 UF 82/07
Zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen nach Trennung der Eheleute
Auszug aus OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 1519/08
Bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände ist einstweiliger Rechtsschutz über eine einstweilige Verfügung nach ZPO unabhängig von § 1361 a BGB eröffnet (Anschluss an OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, v. 26.4.2007 - 9 UF 82/07 -).Der Senat schließt sich in der Frage, ob bei eigenmächtiger Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme auf § 861 BGB die Rückschaffung verlangen kann, oder ob die Vorschriften über den Hausrat nach § 1361 a BGB, § 8 ff HausratsVO vorgehen, der vom 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 26.4.2007 - 9 UF 82/07 -, NJW 2007 S. 2337) vertretenen Ansicht an, dass der nur Besitzschutz Erstrebende kein Zuweisungsverfahren nach § 1361 a BGB anstrengen muss, da § 1361 a BGB nicht lex specialis gegenüber § 861 BGB ist.
- OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung
Werden einem Ehegatten Besitz- und Nutzungsrechte an der Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen (Aussperrung) entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB (Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; Abgrenzung zu OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934-1936 und OLG Schleswig FamRZ 1997, 892).Eine weitere Auffassung geht von freier Anspruchskonkurrenz, also von mehreren selbstständigen Ansprüchen aus, die ohne Einschränkung nebeneinander geltend gemacht werden können (OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934-1936; OLG Bamberg FamRZ 1993, 335-336).
- OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 4 UF 188/18 Werden einem Ehegatten Besitz- und Nutzungsrechte an der Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen (Aussperrung) entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB (Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 760-761; Abgrenzung zu OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934-1936 und OLG Schleswig FamRZ 1997, 892).
Eine weitere Auffassung geht von freier Anspruchskonkurrenz, also von mehreren selbstständigen Ansprüchen aus, die ohne Einschränkung nebeneinander geltend gemacht werden können (OLG Koblenz FamRZ 2009, 1934-1936; OLG Bamberg FamRZ 1993, 335-336).