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   OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18   

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OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18 (https://dejure.org/2018,21946)
OLG München, Entscheidung vom 24.07.2018 - 34 Wx 68/18 (https://dejure.org/2018,21946)
OLG München, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 34 Wx 68/18 (https://dejure.org/2018,21946)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GBO § 12, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h; GBV § 12 Abs. 1, § 46; BGB § 891
    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der Grundbucheinsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters auf Einsicht in das Grundbuch

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 12
    Zum Einsichtsrecht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters in Grundbuch und Grundakten (hier: Kaufvertragsurkunde)

  • rewis.io

    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der Grundbucheinsicht

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheinsicht - gekündigter Wohnraummieter

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters auf Einsicht in das Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter in das Grundbuch einsehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein berechtigtes Interesse des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der Grundbucheinsicht

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Kein Recht auf Grundbucheinsicht und Einsicht in den Kaufvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter kann Grundbuch des Vermieters einsehen! (IMR 2018, 386)

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 989
  • FGPrax 2019, 3
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - 3 Wx 213/17

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Zu beachten ist, dass sich der Regelungszweck der Norm gerade auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen bezieht (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages abzielt.

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (BVerfG NJW 2001, 503; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

    cc) Was die Fallgruppe der Mieter anbelangt, wird ganz überwiegend dem Grundsatz nach ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zugestanden (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; BayObLG NJW 1993, 1142; LG Mannheim Rpfleger 1992, 245; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 86; Demharter § 12 Rn. 9; a.A. Maaß in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 12 Rn. 44).

  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    cc) Was die Fallgruppe der Mieter anbelangt, wird ganz überwiegend dem Grundsatz nach ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zugestanden (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; BayObLG NJW 1993, 1142; LG Mannheim Rpfleger 1992, 245; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 86; Demharter § 12 Rn. 9; a.A. Maaß in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 12 Rn. 44).

    Außerdem müsse er die Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei der Zwangsversteigerung abschätzen können (BayObLG NJW 1993, 1142; Demharter § 12 Rn. 9).

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages abzielt.

    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (BVerfG NJW 2001, 503; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Zu beachten ist, dass sich der Regelungszweck der Norm gerade auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen bezieht (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein gerade hierauf bezogenes Interesse.

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (BVerfG NJW 2001, 503; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2010 - 8 W 412/10

    Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksmaklers

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (BVerfG NJW 2001, 503; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    bb) Das Grundbuchamt hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).

    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein gerade hierauf bezogenes Interesse.
  • OLG München, 09.02.2015 - 34 Wx 43/15

    Reichweite des Rechts auf Einsicht des Bauhandwerkers in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht auch die in Bezug genommenen Urkunden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO), ferner den übrigen Inhalt der Grundakten (§ 46 GBV), auch wenn dieser keinen unmittelbaren Bezug zur Grundbucheintragung hat (Demharter GBO 31. Aufl. § 12 Rn. 9, 17; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 5; Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 2Z BR 174/98

    Berechtigte Interesse and der Einsicht in die Grundakten einer Vielzahl von

    Auszug aus OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
    bb) Das Grundbuchamt hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).
  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18

    Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen

    So wird dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht regelmäßig nur durch Einsicht in das Grundbuch, nicht auch in die zugrundeliegenden Verträge zuzugestehen sein (Senat vom 24.7.2018, 34 Wx 68/18).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht wegen offener Honorarforderungen

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

    Gleiches gilt, wenn sich Ansprüche aus dem Eigentum des Schuldners am Grundstück ergeben; da das Eigentum ein Vollrecht am Grundstück darstellt, ist aus der Überlassungs- und Auflassungsurkunde keine Erkenntnis über den Umfang des Rechts des Eigentümers zu erwarten (OLG München, a.a.O.; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3).

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21

    Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 20 W 102/19

    Zur Grundbucheinsicht eines Mieters hinsichtlich Abt. II des Grundbuchs

    Ansonsten wird in der veröffentlichten Rechtsprechung - was das Grundbuchamt hier erkennbar angenommen hat - davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Mietvertrags die Einsichtnahme nur noch beschränkt in das Bestandsverzeichnis und die erste Abteilung bestehen soll (vgl. etwa OLG München FGPrax 2019, 3, Tz. 13 bei juris; OLG Düsseldorf FGPrax 2016, 251, Tz. 14 bei juris; LG Mannheim NJW 1992, 2492, Tz. 9 bei juris; vgl. auch Wilsch in BeckOK GBO, Stand: 01.03.2019, § 12 Rz. 68), wobei dort darauf abgestellt wird, dass damit dem Mieter ermöglicht werde, seiner Darlegungslast im Räumungsprozess, dem Vermieter stehe noch freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung, zu genügen (OLG München FGPrax 2019, 3, LG Mannheim NJW 1992, 2492; Wilsch a.a.O., § 12 Rz. 68).
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