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   OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19   

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OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19 (https://dejure.org/2022,16727)
OLG München, Entscheidung vom 27.01.2022 - 29 U 3556/19 (https://dejure.org/2022,16727)
OLG München, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 29 U 3556/19 (https://dejure.org/2022,16727)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 11 Abs 1; TMG § 13 Nr. 6, § 17; DSGVO Art 6 Abs. 1
    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von Veranstaltungstickets über eine Internet-Plattform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 398
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • LG München I, 04.06.2019 - 33 O 6588/17

    Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19
    f die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) zurückgewiesen.

    Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar.

    Das Landgericht München I hat die Beklagte mit Endurteil vom 04.06.2019 (Az. 33 O 6588/17) verurteilt, es bei Meidung der näher bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern.

    auf die Berufung das Urteil des Landgerichts München I vom 04.06.2019, Aktenzeichen 33 O 6588/17 abzuändern, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde.

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19
    Folglich ist auch im Rahmen des § 5a Abs. 3 UWG zu prüfen, ob "im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände" der betreffenden geschäftlichen Handlung, insbesondere auch des verwendeten Kommunikationsmittels und seiner Beschränkungen, sowie der Beschaffenheit und Merkmale des betreffenden Produkts, das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 - LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 31 - Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 30 - Energieeffizienzklasse III; Alexander WRP 2016, 139 Rn. 45; Büscher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.).

    So insbesondere, soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft, weil sie für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor für seine Entscheidung sind (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 34 - Komplettküchen; EuGH WRP 2017, 31 Rn. 46, 55 - Canal Digital Danmark; OLG Köln GRUR-RR 2020, 92 Rn. 29).

    Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt allerdings der Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 - Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 28 - Energieeffizienzklasse III; BGH GRUR 2021, 979 Rn. 26 - Testsiegel auf Produktabbildung; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2019, 166 Rn. 44; krit. Büscher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19
    Folglich ist auch im Rahmen des § 5a Abs. 3 UWG zu prüfen, ob "im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände" der betreffenden geschäftlichen Handlung, insbesondere auch des verwendeten Kommunikationsmittels und seiner Beschränkungen, sowie der Beschaffenheit und Merkmale des betreffenden Produkts, das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 - LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 31 - Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 30 - Energieeffizienzklasse III; Alexander WRP 2016, 139 Rn. 45; Büscher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.).

    So insbesondere, soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft, weil sie für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor für seine Entscheidung sind (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 34 - Komplettküchen; EuGH WRP 2017, 31 Rn. 46, 55 - Canal Digital Danmark; OLG Köln GRUR-RR 2020, 92 Rn. 29).

    Dies gilt auch im Falle des Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark).

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