Rechtsprechung
   OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47489
OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18 (https://dejure.org/2018,47489)
OLG München, Entscheidung vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18 (https://dejure.org/2018,47489)
OLG München, Entscheidung vom 28. Dezember 2018 - 18 W 1955/18 (https://dejure.org/2018,47489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,47489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
    Löschung eines auf einer Social-Media-Plattform geposteten Textbeitrags

  • rewis.io

    Löschung eines auf einer Social-Media-Plattform geposteten Textbeitrags

  • internetrechtsiegen.de

    Social-Media-Plattform Löschung von User-Beiträgen zulässig?

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ansprüche des Nutzers einer Social-Media-Plattform bei Löschung seiner Textbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Nutzers einer Social-Media-Plattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 13, NJW 2018, 3115).

    Die rechtswidrige Löschung eines Beitrags begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 46, NJW 2018, 3115).

    Diese Rechtsprechung gilt nur für solche Social-Media-Plattformen, die dem Zweck dienen, den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18, Rn. 30, MDR 2018, 1302; Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 28, NJW 2018, 3115).

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18
    Die rechtswidrige Löschung eines Beitrags begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 46, NJW 2018, 3115).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18
    Die drohende Verletzungshandlung muss sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 93/12, Rn. 34, NJW 2013, 1681).
  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18
    Diese Rechtsprechung gilt nur für solche Social-Media-Plattformen, die dem Zweck dienen, den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18, Rn. 30, MDR 2018, 1302; Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Rn. 28, NJW 2018, 3115).
  • LG München II, 18.12.2018 - 11 O 4991/18

    Zu Ansprüchen bei Löschung eines geposteten Beitrags auf einer Internetseite

    Auszug aus OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018, Az.: 11 O 4991/18, wird zurückgewiesen.
  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

    Verstößt er dagegen, kann die Löschung seines das Thema des Forums verfehlenden Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn dieser als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18).
  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

    Daher kann in Übereinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München prinzipiell ein Anspruch auf Unterlassung der Löschung eines von einem Facebook-Nutzer auf seinem Facebookprofil geposteten Beitrags auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bestehen, wobei die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13 m.w.N., OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 Tz. 13 = NJW 2018, 3115; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 17).

    (1) In Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass den Kläger die primäre Darlegungslast zu dem Inhalt des gelöschten Facebookbeitrags und damit auch zu der Frage der Rechtswidrigkeit der durch die Beklagte erfolgten Löschung bzw. Sperrung trifft (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 ff.).

    Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass einem Facebook-Nutzer, der tatsächlich aus einem solchen Grunde nicht in der Lage wäre, den gelöschten Beitrag im Nachhinein noch zu identifizieren, ein aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht, so dass für eine Erleichterung der dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast kein Bedürfnis erkennbar ist und die Beklagte mithin keine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG München II, Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 17).

    a) Denn wie ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB hat in Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, auch ein aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleiteter Unterlassungsanspruch wegen § 259 ZPO entweder das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr oder die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13).

    (1) Denn Erstbegehungsgefahr liegt nur vor, wenn sich eine drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnet, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Az.: VI ZR 93/12 = NJW 2013, 1681 Tz. 34; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 15).

    Weil aber der nach obigen Ausführungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht darlegt, welchen Kontext oder gar Inhalt der am 02.12.2017 gelöschte Beitrag - geschweige denn ein etwa zukünftig von Löschung bedrohter Beitrag des Klägers - gehabt habe, kann das Vorliegen eine Erstbegehungsgefahr durch das Gericht nicht geprüft werden, denn eine solche setzt voraus, dass die drohende Löschung des Beitrags rechtswidrig wäre (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 a.E.).

    (2) Zwar begründet des Weiteren die bereits erfolgte rechtswidrige Löschung eines Beitrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 - Az.: V ZR 230/11 = NJW 2012, 3781, 3782 Tz. 12; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 14 m.w.N.).

  • OLG München, 22.08.2019 - 18 U 1310/19

    Sperrung eines Facebook-Accounts

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags sowie der hierauf gestützten Sperrung allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 28.12.2018 (Az. 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13 ff.) verweisen, wird Bezug genommen.

  • OLG München, 12.05.2020 - 18 U 2689/19

    Multiple Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für Ansprüche des Nutzers einer Social-Media-Plattform im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und Sperrung seines Profils allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihm angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht (vgl. Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 73 ff.; Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 90 f., 106 ff.; Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13; Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, juris Rn. 13).
  • AG Bonn, 19.10.2021 - 106 C 76/21
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre seines Nutzerkontosaus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18, BeckRS 2018, 36727, Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht