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   OLG Naumburg, 05.03.2013 - 10 Sch 1/13   

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https://dejure.org/2013,18374
OLG Naumburg, 05.03.2013 - 10 Sch 1/13 (https://dejure.org/2013,18374)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13 (https://dejure.org/2013,18374)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. März 2013 - 10 Sch 1/13 (https://dejure.org/2013,18374)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1032 Abs 1 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Schiedseinrede: Erforderlichkeit eines gesonderten Verfahrens auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstelle staatlicher Gerichte für die Entscheidung einer Streitfrage; Nachzahlung der Stammeinlage eines Mitgesellschafters als Klagebegehren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welches Gericht entscheidet auf die Schiedseinrede über die Zulässigkeit des ordentlichen Verfahrens? (IBR 2013, 1295)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2013, 237
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.03.2013 - 10 Sch 1/13
    Deswegen wird regelmäßig - und so auch im Streitfall - das Landgericht als Gericht der Hauptsache auf die entsprechende Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel selbst zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (nochmals dazu OLG München, a.a.O.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 - 4Z SchH 8/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 SchH 2/08; sämtlichst zitiert nach www.juris.de; so auch Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 32 zu § 1032 ZPO entgegen seiner eigenen Ausführungen in Rdnr. 3a).
  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.03.2013 - 10 Sch 1/13
    Zum einen kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das dann nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - 34 SchH 3/11; zitiert nach www.juris.de).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 53/17

    Anspruch eines Skatclub auf Feststellung des Gewinns der deutschen

    b) Der Umstand, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Gera anhängig war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO (aA etwa OLG München, SchiedsVZ 2011, 340, 341; OLG Naumburg, SchiedsVZ 2013, 237, 238; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1032 Rn. 12; BecKOK ZPO/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1032 Rn. 34; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 177 Rn. 6 aE; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 291).
  • OLG Köln, 09.03.2015 - 19 Sch 33/14

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit eines

    Ist - wie hier - zwischen den Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag in einem gesonderten Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1032 Abs. 2 ZPO, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzinteresse (ganz, Senat, Beschluss vom 09.03.2010 - 19 Sch 2/10 -, h. M .: vgl. BayObLG , NJW-RR 2003, 354; OLG Koblenz , SchiedsVZ 2008, 262; OLG München , SchiedsVZ 2011, 340; OLG Frankfurt a. M. , BeckRS 2012, 18613; OLG Naumburg , SchiedsVZ 2013, 237; BeckOK ZPO/ Wolf/Eslami , ZPO, Stand: 01.01.2015, § 1032 Rn. 25; Zöller/ Geimer , a. a. O; Musielak/ Voit , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 12; Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 34. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 5; Prütting /Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 6; Lachmann , Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 673; a. A. MüKoZPO/ Münch , ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 22).
  • OLG Köln, 16.09.2022 - 19 SchH 20/22

    Gegenstandswert eines Verfahrens auf Feststellung der Zulässigkeit eines

    Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nunmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch vorliegend eine Bemessung des Gegenstandswerts mit 1/3 des Hauptsachewerts für angemessen, § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG ( vgl. Senat, Beschluss vom 09.03.2015 - 19 Sch 33/14 = BeckRS 2016, 2809, beck-online; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13 = SchiedsVZ 2013, 237, beck-online; OLG München, Beschluss vom 10.09.2013 - 34 SchH 10/13 = SchiedsVZ 2013, 287, beck-online; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2009 - 6 Sch 2/09, juris).
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