Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39931
OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15 (https://dejure.org/2015,39931)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.07.2015 - 3 W 75/15 (https://dejure.org/2015,39931)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 3 W 75/15 (https://dejure.org/2015,39931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,39931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 390 FamFG, § 391 FamFG, § 1 Abs 2 HGB, § 14 HGB, § 37 HGB
    Handelsregistersache: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldes gegenüber Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Erwirkung der Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung eines gewerblichen Factoring-Unternehmens zum Handelsregister

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 105 Abs. 1; HGB § 106 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 29
    Anmeldung eines gewerblichen Factoring-Unternehmens zum Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 26.04.2012 - 25 W 103/11

    Zwangsgeldfestsetzung im Handelsregisterverfahren: Geltendmachung materieller

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15
    Soweit anerkannt ist, dass neben der natürlichen Person, die zur Anmeldung einer registerpflichtigen Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, auch der hiervon betroffene Verband als solcher beschwerdeberechtigt ist (KG, Beschluss vom 26. April 2012, Az. 25 W 103/11, nach Juris), ist die Beschwerde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nur "für die von mir vertretenen beiden Gesellschafter', nicht aber auch namens der Gesellschaft eingelegt worden.
  • OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10

    Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15
    Wird der Einspruch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verworfen und in der Einspruchsentscheidung nach § 390 Abs. 4 FamFG zugleich das Zwangsgeld festgesetzt, sind die beachtlichen Beschwerdegründe zwar nicht auf das Verfahren bei der Zwangsgeldfestsetzung beschränkt; vielmehr ergibt sich für das Beschwerdegericht eine unbeschränkte Nachprüfungspflicht im Hinblick auf alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung (OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az. 2 Wx 53/10, nach Juris; Keidel/ Heinemann , FamFG, 18. Aufl. 2014, § 391 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2012 - 3 Wx 196/11

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung der Verwerfung des Einspruchs und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15
    Der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist bereits aufgrund des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR überschritten; ohnehin liegen bei einer Verwerfung eines Einspruches nach § 390 Abs. 4 FamFG und gleichzeitig erfolgter Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes zwei Verfahrensgegenstände vor, deren Wert zu addieren ist, da der Ausgang des einen Verfahrens den Ausgang des anderen maßgeblich beeinflusst (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, Az. 3 Wx 196/11, nach Juris).
  • BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16

    Vollstreckungsgläubiger muss im Zweilfel seine Personenidentität mit

    dd) Der Nachweis dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die im Vollstreckungsbescheid vom 30. August 2010 genannte "F. GbR" handelt, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 2015 (3 W 75/15, juris) als geführt anzusehen.
  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 20 W 290/14

    Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung

    Zunächst erscheint es bereits bedenkenswert, ob man nicht mit der herrschenden Lehre und der neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Existenz von reinen Abschreibungsgesellschaften, von konzernabhängigen Unternehmen, die unter Umständen planmäßig ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, gemeinnützigen Unternehmen und zunehmenden unternehmerischen Tätigkeiten der öffentlichen Hand auf eine Gewinnerzielungsabsicht im überkommenen Sinne als Merkmal des handelsrechtlichen Gewerbebegriffes verzichten sollte, und stattdessen alleine auf eine laufende entgeltliche Leistungserbringung am Markt abstellen sollte (in diesem Sinne u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015, Az. 3 W 75/15, OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001, Az. 2 U 1928/01, LG Dortmund, Beschluss vom 11.03.2013, Az. 6 O 231/12, jeweils zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 14.09.1987, Az. 19 W 2932/86, zitiert nach Beck-online, allerdings in einer nicht tragenden Erwägung; Oetker in Staub, a.a.O., § 1, Rn. 39; Röhricht, a.a.O., Rn. 50; K. Schmidt in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 31; Kindler, a.a.O., Rn. 27).
  • OLG Hamburg, 25.08.2015 - 3 W 74/15

    Zur Kostentragung des Antragstellers bei einstweiliger Verfügung ohne vorherige

    Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (3 W 75/15) erfolgt, nachdem das Landgericht der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17.08.2015 abgeholfen und den Streitwert für die Zeit ab dem 06.07.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten festgesetzt hat, klarstellend dahin, dass sich der Streitwert bereits infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin (05.06.2015) auf die bis dahin angefallenen Kosten reduziert hat.
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18

    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung einer Rückkehr zum

    Die Frage, ob angesichts der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert erreicht wird oder ob hinsichtlich der regelmäßig zugleich angefochtenen Einspruchsverwerfung ein weiterer Verfahrensgegenstand anzunehmen ist, dessen Wert zu addieren ist (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. im Beschluss vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, Az. 3 Wx 196/11, zitiert nach Juris), kann dahinstehen.

    Wird wie vorliegend der Einspruch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verworfen und in der Einspruchsentscheidung nach § 390 Abs. 4 FamFG zugleich das Zwangsgeld festgesetzt, sind die beachtlichen Beschwerdegründe zwar nicht auf das Verfahren bei der Zwangsgeldfestsetzung beschränkt; vielmehr ergibt sich für das Beschwerdegericht eine unbeschränkte Nachprüfungspflicht im Hinblick auf alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung (Beschluss des Senats vom 20. Juli 2015, Az. 3 W 75/15; OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az. 2 Wx 53/10, zitiert nach Juris; Keidel/ Heinemann , FamFG, 20. Aufl. 2019, § 391 Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 7 W 4/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

    Diese weithin vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 404; OLG Rostock, BeckRS 2016, 3939, Rdnr. 5; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 208, 209; OLG Zweibrücken, NZG 2010, 794, 795; BeckRS 2016, 2585, Rdnr. 4; Bumiller/ Harders /Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 391 Rdrn. 5; Keidel- Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 391 Rdnr. 6; BeckOK-FamFG- Schlögel, Stand: Okt. 2019, § 391 Rdnr. 10) hält Anfechtungen stand:.
  • OLG Hamburg, 08.07.2015 - 3 W 74/15

    Zur Notwendigkeit einer Abmahnung

    Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (3 W 75/15) erfolgt, nachdem das Landgericht der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17.08.2015 abgeholfen und den Streitwert für die Zeit ab dem 06.07.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten festgesetzt hat, klarstellend dahin, dass sich der Streitwert bereits infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin (05.06.2015) auf die bis dahin angefallenen Kosten reduziert hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht