Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,780
OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10 (https://dejure.org/2011,780)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.10.2011 - 23 U 42/10 (https://dejure.org/2011,780)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 23 U 42/10 (https://dejure.org/2011,780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen und Innenprovisionen

  • Wolters Kluwer

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen und Innenprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Für die Frage des fehlenden Verschuldens mangels Vorhersehbarkeit werde auch auf die Anmerkung von Nobbe, BKR 2011, 299 verwiesen.

    36 Der BGH hat mit Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10, veröffentlicht bei juris und in ZIP 2011, 855-858 sowie WM 2011, 925-928), bestätigt durch seinen nachfolgenden Beschluss in dieser Sache nach § 552a ZPO iVm § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO vom 19.7.2011 (Homepage des BGH), für die auch streitgegenständliche Beteiligung an der "... VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG" den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Beklagte aus dem zugrundeliegenden Beratungsvertrag über diesen Fonds verpflichtet war, den Anleger über die an sie fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären.

    So hat der BGH in diesem Beschluss vom 19.7.2011 (XI ZR 191/10 - dortige Homepage) zutreffend weiter ausgeführt:.

    "Die Revision hat auch aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 9. März 2011 (aaO Rn. 17 ff.) genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

    Zum unterschiedlichen dogmatischen Ansatz für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen einerseits und Innenprovisionen andererseits wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 21 ff.) verwiesen.

    Soweit die Revision sich nunmehr insgesamt gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Pflicht einer anlageberatenden Bank, einen Anleger, dem sie eine Kapitalanlage empfiehlt, ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, wendet, hält der Senat an seiner gefestigten Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 aaO Rn. 20 mwN).

    Entgegen der Ansicht der Revision liegt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 28 ff.) ausgeführt hat - auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vor.

    Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sich in diesem Parallelfall zum selben Fonds die Zahlungsflüsse hinsichtlich der Provision von 8, 25 % von denjenigen im vom BGH (XI ZR 191/10) entschiedenen Sachverhalt unterscheiden würden, weshalb keine Veranlassung dafür ersichtlich ist, diese Provision vorliegend nicht ebenso als aufklärungspflichtige Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen anzusehen.

    So hat der BGH in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zur Frage der Kausalität folgendes festgestellt:.

    Ebenso wie vom OLG Celle in seinem dem Hinweisbeschluss des BGH vom 9.3.2011 und seinem Zurückweisungsbeschluss vom 19.7.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zugrundeliegenden Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt, hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit gleichfalls nicht substantiiert zur Widerlegung der Vermutung und auf den konkreten Anleger in seiner spezifischen Entscheidungssituation bezogen vorgetragen, sondern nur abstrakt zu Umständen allgemeiner Natur wie mehreren theoretischen Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens (Möglichkeit des Erwerbs einer anderen steuersparenden oder einer sicheren und renditearmen Kapitalanlage, Verhandeln über Agio).

    Der BGH hat dies in seinem genannten Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) bestätigt und sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Bejahung des Verschuldens der Beklagten rechts- und verfahrensfehlerfrei sowie in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist.

    Schließlich hat der BGH in seinem Beschluss vom 19.7.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zutreffend weiter ausgeführt:.

    Soweit sich die Beklagte insbesondere zum Verschulden auf die Anmerkung von Nobbe, BKR 2011, 299 bezieht, verweist der Senat auf den Beschluss des BGH vom 24.8.2011 (XI ZR 191/10 - dortige Homepage), mit dem er die u.a. auf die Anmerkung Nobbes gestützte Gehörsrüge gegen seinen Beschluss vom 19.7.2011 zurückgewiesen hat.

    82 "Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19. Juli 2011 (WM 2011, 1506 Rn. 7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt.

    Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 35) die anlageberatende Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts hat, der zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führen würde.

    Entgegen der Annahme der Beklagten, die sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) zu dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 ff.) bezieht, enthält der angegriffene Beschluss keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen- oder Vertriebsprovisionen, sondern wendet die bereits bisher geltenden Grundsätze an.".

    Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob vorliegend eine Haftung der Beklagten zusätzlich wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie begründet ist, wie vom OLG Celle in seinem Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt und vom BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) sowie seinem weiteren Beschluss vom 19.7.2011 (a.a.O.) als rechts- und verfahrensfehlerfrei bestätigt.

    Letzteres gilt vor allem vor dem Hintergrund der zitierten Beschlüsse des BGH vom 9.3.2011 und 19.7.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Der Senat teilt diesen Rechtsstandpunkt, den der BGH im genannten Beschluss vom 9.3.2011 nach Verweis auf seine Rechtsprechung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5) im Einzelnen wie folgt begründet hat:.

    Soweit als Quelle der Rückvergütungen "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" genannt werden, ist das - entgegen der Annahme der Revision - nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das grundlegende Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur beispielhaft gemeint.

    Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber nach der Senatsrechtsprechung von der Bank ungefragt offen gelegt werden (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; dies verkennt LG Bremen, WM 2010, 798, 800 f.).

    Auch wenn mit dem Erhalt des Agios ein gewisser Interessenkonflikt der Beklagten bereits zum Ausdruck kam, konnte der Kläger ohne Kenntnis der genauen Provisionshöhe das konkrete Interesse der Beklagten nicht ausreichend einschätzen (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05 - bei juris), sondern musste eher davon ausgehen, das Interesse bestehe nur an einer Zuwendung in Höhe von 5%, was somit sogar ein falsches Bild vermittelte.

    Der - wie auch in Parallelverfahren erhobene - Einwand der Beklagten, der Anleger sei vorliegend von ihr in dem Vermögensanlage-Bogen auf mögliche Vertriebsprovisionen und Interessenkonflikte der Beklagten hingewiesen worden und habe sein Einverständnis abgegeben, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Text "Der Bank können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen) durch Dritte gewährt werden." weder zu entnehmen ist, dass es sich dabei um einen Rückfluss von Vertriebsprovisionen, also um eine Rückvergütung handeln würde, noch die erforderliche Angabe der Höhe der Rückvergütung (vgl. BGH, BGHZ 170, 226) erfolgt ist.

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Der Senat teilt diesen Rechtsstandpunkt, den der BGH im genannten Beschluss vom 9.3.2011 nach Verweis auf seine Rechtsprechung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5) im Einzelnen wie folgt begründet hat:.

    Zweifel am erforderlichen Verschulden der Beklagten nach § 276 BGB bezüglich der Beratungspflichtverletzung durch Nichtaufklärung über die Rückvergütung bestehen entgegen deren Ansicht jedenfalls seit dem Beschluss des BGH vom 29.6.2010 (XI ZR 308/09 - bei juris) nicht mehr.

    Wie der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. mwN) entschieden und eingehend begründet hat, kann sich eine anlageberatende Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen.

    Entgegen der Ansicht der Revision gab es keine Rechtsprechung, die das Verheimlichen von Rückvergütungen erlaubt hätte, so dass keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 11).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Der Senat teilt diesen Rechtsstandpunkt, den der BGH im genannten Beschluss vom 9.3.2011 nach Verweis auf seine Rechtsprechung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5) im Einzelnen wie folgt begründet hat:.

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

    Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 18 und Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 17).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Dies ist bei einem Beratungsvertrag bereits in der Regel ausgeschlossen, da das Wesen eines solchen Vertrags gerade darin liegt, dass der Anleger dem Berater vertraut, er mithin die Empfehlungen nicht nochmals kritisch hinterfragt (BGH, Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; siehe auch BGH WM 2010, 993).

    Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.9.1997, V ZR 65/96; Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02 - jeweils bei juris) der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich, hätte selbst die sorgfältige Lektüre des Prospekts den Kläger nicht in die Lage versetzt, Widersprüche hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen an die Beklagte zu erkennen.

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

    Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12).

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZB 40/09 - bei juris).

    Wie ebenfalls bereits ausgeführt, genügt es auch in diesem Falle, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZB 40/09 - bei juris), was der Kläger spätestens mit der Klageerhebung in hinreichender Form getan hat.

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Diese trifft - genauso wie für die Widerlegung der Vermutung - die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 11).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichteingreifen der Vermutung trifft danach - genauso wie für die Widerlegung der Vermutung - die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.3.2011 und vom 9.2.2010, XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 11).

  • OLG Celle, 21.04.2010 - 3 U 202/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Ebenso wie vom OLG Celle in seinem dem Hinweisbeschluss des BGH vom 9.3.2011 und seinem Zurückweisungsbeschluss vom 19.7.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) zugrundeliegenden Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt, hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit gleichfalls nicht substantiiert zur Widerlegung der Vermutung und auf den konkreten Anleger in seiner spezifischen Entscheidungssituation bezogen vorgetragen, sondern nur abstrakt zu Umständen allgemeiner Natur wie mehreren theoretischen Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens (Möglichkeit des Erwerbs einer anderen steuersparenden oder einer sicheren und renditearmen Kapitalanlage, Verhandeln über Agio).

    Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob vorliegend eine Haftung der Beklagten zusätzlich wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie begründet ist, wie vom OLG Celle in seinem Urteil vom 21.4.2010 (3 U 202/09) im Einzelnen ausgeführt und vom BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10 a.a.O.) sowie seinem weiteren Beschluss vom 19.7.2011 (a.a.O.) als rechts- und verfahrensfehlerfrei bestätigt.

  • OLG Frankfurt, 18.08.2010 - 9 U 99/09

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (VIP 3 Medienfonds)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2011 - 23 U 42/10
    Soweit die Beklagte wie in Parallelverfahren allgemein auf die Aufklärung durch den Prospekt abstellt, aus dem sich die Gesamthöhe der Vertriebskosten ergebe, so dass die Rentabilität der Anlage nicht tangiert sei und der Anteil der Beklagten an den Vertriebsprovisionen keinen Einfluss auf die Rentabilitäts- und Werthaltigkeitsüberlegungen gehabt haben könne, verkennt sie, dass es vorliegend nicht darum geht, welche Entscheidung der Anleger beim Wissen um eine fehlende Rentabilität der Anlage getroffen hätte, sondern allein darum, wie er sich verhalten hätte, wenn er über den Interessenkonflikt der Bank im Hinblick auf die Empfehlung der Anlage in vollem Umfang informiert gewesen wäre (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2010, 9 U 99/09 - bei juris).

    Besteht jedoch eine Kapitalanlage in der Position als Treuhandkommanditist, so genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung (lediglich) die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2010, 9 U 99/09 - bei juris).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

  • BGH, 21.12.1995 - V ZB 4/94

    Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BGH, 04.07.2001 - VIII ZR 279/00

    Geltendmachung eines nicht bestehenden Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 14.06.1994 - XI ZR 210/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabtretung von Lohn- und

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 2/10

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 94/09

    Haftung einer Bank wegen unrichtiger Beratung i.R.e. Kapitalanlage durch

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 171/09

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Nachweis des

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 222/07

    Umfang des Schadensersatzes bei Prospekthaftung

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 70/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht der Bank zur Offenbarung verdeckter

  • OLG Köln, 20.02.2002 - 13 U 28/01

    Bankrecht: Kausalität und Haftungsumfang der Bank bei Verletzung der

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 305/98

    Prospekthaftung beim Erwerb von Immobilien

  • OLG Frankfurt, 23.03.2007 - 3 U 141/06

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers bei schuldhafter Verletzung der

  • OLG Celle, 04.10.2001 - 11 U 297/00

    Schadensersatz; Kapitalanlagevermittlung; Kollege; Kontaktaufnahme;

  • LG Bremen, 28.01.2010 - 2 O 2431/08
  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zum Medienfonds (hier: Verschweigen von

    Denn mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen für die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens besteht auch keine Veranlassung für die von der Beklagten angebotene Parteivernehmung der Klägerin zum Beweis für die Behauptungen der Beklagten (vgl. Senat, Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10).

    Das OLG Hamm (Urt.v. 24.05.2010 - 34 U 83/10, 88/10, 95/10) sowie der Senat (Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10) haben in den jeweils zur Entscheidung stehenden Fällen den Antrag auf Einvernahme des Kunden als Partei ohne eine weitere Darlegung als einen unzulässigen Ausforschungsbeweis verstanden und eine Beweisaufnahme abgelehnt.

    Insofern ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verlangen, dass zunächst hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der inneren Tatsache vorgetragen werden, die die behauptete hypothetische Anlageentscheidung wenigstens plausibel machen könnten und so den Vortrag zu der inneren Tatsache als nicht bloß "aufs Geratewohl aufgestellt" erscheinen lassen (Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10).

    Auch insoweit besteht wegen der nicht fernliegenden Möglichkeit der Schadensentstehung ein entsprechendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (Senat, Urt.v.05.10.2011 - 23 U 42/10).

  • OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 23 U 103/11

    Rückabwicklung einer Beteiligung an DG-Fonds Nr. 31 (Haftung des

    Die Feststellung des Annahmeverzugs resultiert der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats zufolge bereits aus dem spätestens in der Klageerhebung liegenden Angebot des Klägers auf Rückübertragung aller Rechte aus der Beteiligung (vgl. hierzu etwa das Urteil des Senats vom 05.10.2011, 23 U 42/10, sowie des BGH vom 07.12.2009, II ZR 15/08; Beschluss vom 06.07.2010, XI ZB 40/09).

    Der ständigen Rechtsprechung des Senats (aaO, Urteil zu 23 U 42/10) zufolge sind zusätzliche Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit der Fallgestaltung, die einen höheren Satz rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

  • OLG Naumburg, 01.02.2012 - 5 U 187/11

    Schadensersatzanspruch wegen falscher Anlageberatung: Verharmlosende Information

    c) Soweit der Beklagtenvertreter im Senatstermin vom 01.02.2012 erstmals die ehemalige Drittwiderbeklagte als Zeugin dafür angeboten hat, dass "die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden" seien, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil hier ins Blaue hinein lediglich ein theoretischer Entscheidungskonflikt, aber keine konkreten Tatsachen dafür angeführt werden, ob und warum die Eheleute W. die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätten (vgl. OLG Celle, Urt. v. 21.04.2010, 3 U 202/09, Rn. 61; OLG Hamm, Urt. v. 14.07.2011, 34 U 35/10, Rn. 105, 106, Urt. 24.05.2011, 34 U 88/10, Rn. 92; Urt. v. 24.05.2011, 34 U 95/10, Rn. 92, Urt. v. 24.05.2011, 34 U 83/10, Rn. 90; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.08.2011, 23 U 359/09, Rn. 67, Urt. v. 05.10.2011, 23 U 42/10, Rn. 66; jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 04.06.2015 - 4 U 79/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichtverletzung wegen

    Der Kläger hat gemäß § 249 BGB ferner Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus seiner Beteiligung an der R... G... -Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt D... B... ... resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären (Antrag zu Ziffer 2.) [Grünberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 BGB, Rn. 32], wobei nur das negative Interesse zu ersetzen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2011 - 23 U 280/09, Rn. 112; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 23 U 42/10, Rn. 108 nach juris) [s.o.].
  • OLG Frankfurt, 20.07.2012 - 23 U 166/11

    Anlageberatung: Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu

    Die Feststellung der Freistellungspflicht (vgl. BGH, Beschl.v. 25.01.2011 - II ZR 171/09) erstreckt sich - anders als im Fall einer bloß mittelbaren Beteiligung (vgl. BGH WM 2010, 1641) - auf eine etwaige Inanspruchnahme des Klägers als Direktkommanditist von VIP 2. Auch insoweit besteht wegen der nicht fernliegenden Möglichkeit der Schadensentstehung ein entsprechendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (Senat, Urt.v. 05.10.2011 - 23 U 42/10).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2012 - 23 U 5/11

    Prospekthaftungsansprüche gegen Gründungskommanditisten

    Der ständigen Rechtsprechung des Senats nach (vgl. Urteil vom 5.10.2011, 23 U 42/10, Rn. 102, bei Juris) müssen Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit der Fallgestaltung vorliegen, um einen höheren Satz als 1, 3 zu rechtfertigen.
  • OLG Frankfurt, 19.03.2012 - 23 U 167/10

    Prospekthaftung im weiteren Sinne (Prospektfehler in Form einer unzureichenden

    Der ständigen Rechtsprechung des Senats nach (vgl. Urteil vom 5.10.2011, 23 U 42/10, Rn. 102, bei Juris) müssen weiterhin Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit der Fallgestaltung vorliegen, um einen höheren Satz als 1, 3 zu rechtfertigen.
  • LG Frankfurt/Main, 30.11.2012 - 12 O 394/11
    Vielmehr ist es in Fällen wie dem vorliegenden ausreichend, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbietet (BGH NJW-RR 2010, 1295; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 23 U 42/10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht