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   OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11   

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https://dejure.org/2013,5026
OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11 (https://dejure.org/2013,5026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2013 - 17 U 229/11 (https://dejure.org/2013,5026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. März 2013 - 17 U 229/11 (https://dejure.org/2013,5026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB, § 849 BGB
    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anforderungen an die Darstellung der Garantieübernahme gegenüber einem Medienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Darlegung der Rechtsnatur einer Garantiezahlung an einen Medienfonds

  • Betriebs-Berater

    Bankenhaftung bei Anlageberatung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 849
    Anforderungen an die Anlageberatung hinsichtlich der Rechtsnatur einer Garantiezahlung an einen Medienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bankenhaftung bei Anlageberatung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beratende Bank kann für unzureichende Aufklärung über die Sicherheitsstruktur des empfohlenen Fonds haften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    d) Auf Grundlage der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalts, die in Fällen der Anlageberatung zu einer Beweislastumkehr führt, ohne dass es darauf ankommt, ob es mehrere oder nur eine vernünftige Handlungsalternative gab (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff.), ist auch davon auszugehen, dass der Kläger die Anlage im Fall einer zutreffenden Darstellung des Risikos nicht gezeichnet hätte.

    Insoweit ist ein auf die Verletzungshandlung zurückgehender Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich, so dass das Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 73 mwN).

    Der Schädiger hat als durch das Schadensereignis adäquat kausal verursacht nur solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 70 mwN).

    aa) Zwar ist einem Anleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteile vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 64).

    Dafür dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet, wobei ihm bei einer abstrakten Schadensberechnung die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zu Gute kommt, die die Regelung des § 287 ZPO ergänzt (BGH, Urteile vom 24. April 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1118 Rn. 13 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 64).

    Der Anleger muss nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, wobei an diese Darlegung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 64).

    Dies rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 63).

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    aa) Zwar ist einem Anleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteile vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 64).

    Erst Recht gilt dies für eine Verzinsung in Höhe von 4% im Jahr (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 17).

  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat ( § 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757Rn. 13, vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 36 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757Rn. 13, vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 36 f., 45 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9) oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen ( BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 55 und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat ( § 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757Rn. 13, vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 36 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757Rn. 13, vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 36 f., 45 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9) oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen ( BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 55 und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9).

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat ( § 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, Rn. 13, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757Rn. 13, vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 36 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757Rn. 13, vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 36 f., 45 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9) oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen ( BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641Rn. 55 und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen "entzieht" er sie ihm (BGH, Urteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2012 - 10 U 106/11

    Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Ermittlungsverfahren gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Es handelt sich um einen üblichen Fall fehlerhafter Anlageberatung unter Verwendung eines Prospekts; hinzu kommt, dass der konkrete Aufwand bezogen auf den Kläger allenfalls von durchschnittlichem Umfang war, weil die Kanzlei des Klägervertreters gerichtsbekannt eine Reihe weiterer Verfahren hinsichtlich dieses Medienfonds betreibt (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2012 - 10 U 106/11).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10

    Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Insbesondere ist der Schaden bereits dann entstanden, wenn die Steuerbescheide - wie hier - noch nicht bestandskräftig sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, NJW 2012, 1573 Rn. 19).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 286/11

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Abänderungsbegehren hinsichtlich einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    Die höhere Streitwertberechnung des Klägervertreters (29.688,53 EUR) lässt außer Acht, dass die entgangenen Anlagezinsen als Nebenforderung (§ 4 ZPO) soweit nicht streitwerterhöhend sind, wie die Hauptforderung, aus der sie berechnet sind, ebenfalls im Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 364/11, juris und XI ZR 286/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11
    aa) Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 364/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei

  • OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 23 U 190/13

    Medienfonds: Voraussetzung entgangener Gewinne und Freistellung von steuerlichen

    Diese Erwägungen lassen - unabhängig davon, ob man diese Umstände im Rahmen eines Beratungsvertrages für aufklärungspflichtig erachtet - jedenfalls erkennen, dass die Beklagte keinen Vorsatz hatte, die Anleger durch das Unterbleiben der dahingehenden Hinweise zu schädigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2013 - 17 U 229/11 -, juris = OLG Frankfurt am Main BB 2013, 897).

    Nicht jede Nichterfüllung vertraglicher oder nachvertraglicher Pflichten ist sittenwidrig, dies ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 30.9.2013, 23 U 9/13 - bei juris; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 826 Rn 22; Staudinger-Oechsler, BGB, Neubearb 2009, § 826 BGB, Rn 180; BGH, Urteil vom 19.10.2010, VI ZR 124/09 - bei juris, Rn 12 m.w.N.; siehe ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.3.2013, 17 U 229/11 - bei juris), woran es hier fehlt.

  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 55/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Beteiligung

    Diese Erwägungen lassen - unabhängig davon, ob man diese Umstände im Rahmen eines Beratungsvertrages für aufklärungspflichtig erachtet - jedenfalls erkennen, dass die Beklagte keinen Vorsatz hatte, die Anleger durch das Unterbleiben der dahingehenden Hinweise zu schädigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2013 - 17 U 229/11 -, juris = OLG Frankfurt am Main BB 2013, 897 ).

    Nicht jede Nichterfüllung vertraglicher oder nachvertraglicher Pflichten ist sittenwidrig, dies ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 30.9.2013, 23 U 9/13 - bei juris; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 826 Rn 22; Staudinger-Oechsler, BGB, Neubearb 2009, § 826 BGB, Rn 180; BGH, Urteil vom 19.10.2010, VI ZR 124/09 - bei juris, Rn 12 m.w.N.; siehe ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.3.2013, 17 U 229/11 - bei juris), woran es hier fehlt.

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 132/12

    Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung

    Diese Erwägungen lassen - unabhängig davon, ob man diese Umstände im Rahmen eines Beratungsvertrages für aufklärungspflichtig erachtet - jedenfalls erkennen, dass die Beklagte keinen Vorsatz hatte, die Anleger durch das Unterbleiben der dahingehenden Hinweise zu schädigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2013 - 17 U 229/11 -, juris = OLG Frankfurt am Main BB 2013, 897).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Medienfonds-Schadensfragen

    Die Belastung mit der Steuerverbindlichkeit stellt aber bereits einen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 154/10, NJW 2012, 1573 [juris Rn. 19 f]; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.03.2013 - 17 U 229/11 juris Rn. 43; Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 48), und zwar jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die Nachzahlungszinsen bereits beglichen hat.
  • OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 17 U 240/15

    Anlageberatung: Empfängerhorizont als Maßstab für die richtige und vollständige

    Der Kläger konnte aufgrund der Darstellung im Fondsprospekt den naheliegend unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass die Einmalzahlung zu einer sicheren Rückzahlung einer Nettoeinlagesumme an ihn führe (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013 - 17 U 229/11 -, Juris, Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 U 17/13

    Haftung wegen eines Fehlers im Prospekt für einen Filmfonds

    Die falsche Darstellung des worst case-Szenarios im Prospekt begründe einen Prospektmangel, wie der 17. Zivilsenat mit Urteil vom 13.3.2013 (17 U 229/11) für die wortgleiche Prospektangabe zum Nachfolgefonds X1 entschieden habe.
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