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   OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09   

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OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09 (https://dejure.org/2010,8383)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.07.2010 - 5 W 53/09 (https://dejure.org/2010,8383)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 (https://dejure.org/2010,8383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 327a AktG, § 327c Abs 2 S 2 AktG, § 327b Abs 1 S 1 AktG
    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei squeeze-out

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei squeeze-out

  • Betriebs-Berater

    Barabfindung der ausgeschlossenen Aktionäre beim Squeeze-out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Die Ausgleichszahlung und die Barabfindung waren Gegenstand des Spruchverfahrens mit dem Aktenzeichen 5 W 52/09.

    Mit Blick auf die zuerkannte Abfindung sei grundsätzlich einzuwenden, dass die Börsenkurse keine Berücksichtigung gefunden hätten, der Liquidationswert nicht beachtet worden sei, die in dem Parallelverfahren (Az 5 W 52/09) zuerkannte Abfindung in diesem Verfahren die Untergrenze darstelle und zudem der Standard IDW S1 2005 einschließlich des Tax CAPM nicht rückwirkend habe angewandt werden dürfen.

    Dies hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2010 in der Parallelsache, Az 5 W 52/09 dargelegt.

    Sie beliefen sich, wie sich aus der Entscheidung in der Parallelsache, Az 5 W 52/09 ergibt, auf jährlich 6, 50 EUR nach Unternehmenssteuern.

    Dabei ist die dem Zuschlag zugrunde liegende Marktrisikoprämie vor Steuern in Höhe von 5 % nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, dort S. 23. ff. unveröffentlicht).

    Darüber hinaus entspricht die Höhe des Risikozuschlages zugleich dem Wert, der im Parallelverfahren, Az 5 W 52/09 von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der damaligen Ausgleichszahlung angesetzt wurde und seitens der dortigen Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wurde.

    Geht man insoweit von den nachvollziehbaren und in zweiter Instanz nicht mehr im Einzelnen angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen zur Korrektur an den von der Antragsgegnerin unterstellten Ertragszahlen aus und legt diese Ertragszahlen - allerdings unter Rückkehr zum Standard IDW S1 2000 und damit unter Beibehaltung der Vollausschüttungshypothese - den Berechnungen zugrunde, geht man ferner - unter Anwendung des CAPM - Modells, statt des Tax CAPM - Modells - von einem Basiszins in Höhe von 5, 7 % aus, zieht einen Risikozuschlag von 1, 75 % heran (vgl. dazu jeweils die Ausführungen oben), orientiert sich - aus den im Parallelverfahren, Az 5 W 52/09 ausführlich diskutierten Gründen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, unveröffentlicht) - an einem Wachstumsabschlag von 1, 4 %, woraus ein Nettokapitalisierungszins in der Detailplanungsphase von 4, 84 % und in der ewigen Rente von 3, 44 % folgt, und sieht schließlich von dem Vorliegen nicht betriebsnotwendigen Vermögens ab, ergibt sich ein Ertragswert von gerundet 19.168.000 EUR und ein daraus abgeleiteter anteiliger Unternehmenswert von 79, 87 EUR.

    Der ermittelte anteilige Unternehmenswert, der im Ergebnis praktisch mit demjenigen des Landgerichts übereinstimmt, liegt deutlich unter dem Barwert der Ausgleichszahlungen und würde sich weiter verringern, sofern man - dem Sachverständigen und dem Landgericht auch in diesem Punkt folgend - den neuen Bewertungsstandard IDW S1 2005 zur Anwendung brächte (vgl. zu diesem Problem ausführlich Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Dieser Grenzpreis wird aufgrund des zwischen der Antragsgegnerin und der A AG zum Bewertungsstichtag bestehenden Unternehmensvertrages durch den Barwert der den Minderheitsaktionären nach § 304 AktG zufließenden festen Ausgleichszahlungen und nicht durch einen Barwert hypothetisch ausgeschütteter anteiliger Gewinne der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft bestimmt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 -, NZG 2010, 664; wie hier im Prinzip KG, NZG 2003, 644 für einen Verschmelzungsvertrag; LG Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 24 AktE 15/04 -, Juris Rdn. 59 ff.; Jonas, FS Kruschwitz, 2008, S. 105; Tebben, AG 2003, 600, 607; Vossius, ZIP 2002, 511; Austmann, in: MünchHdb GesR Bd. IV, Aktiengesellschaft, § 74 Rdn. 90 und wohl ebenfalls OLG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 U 3515/06 -, Juris Rdn. 7 und 32 ff.; hierzu tendierend für den hier nicht relevanten Fall einer Garantiedividende aufgrund eines isolierten Beherrschungsvertrages ohne gleichzeitigen Gewinnabführungsvertrag auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243; aA vom Grundsatz her OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 -, Juris Rdn. 11 mit zustimmender Anmerkung Luttermann, EwiR 2007, 33, 34; ebenso Popp, AG 2010, 1; ders., WPg 2006, 436; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 382 f.).

    Dies führt dazu, dass ein Ertragswert der Gesellschaft ohne modifizierende Annahmen - anders als bei einem isolierten Beherrschungsvertrag (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243) - nicht ermittelt werden kann, weil die Gesellschaft vertraglich verpflichtet ist, ihre Gewinne an das herrschende Unternehmen abzuführen und im Gegenzug dazu etwaige Verluste ausgeglichen bekommt.

    Ebenso wenig vermag das weitere ebenfalls vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Argument zu überzeugen, wonach der Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses für die Bestimmung der Abfindungshöhe maßgeblich sei, die Höhe der Ausgleichszahlungen jedoch bereits zur Zeit des Abschlusses des Unternehmensvertrages festgelegt worden sei (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 249 f.).

    Demgemäß bedarf es grundsätzlich einer Prognose über den Fortbestand des Unternehmensvertrages (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 250).

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Abfindungsanspruch nach § 305 AktG für den späteren Abfindungsanspruch nach § 327b AktG ohne Relevanz (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2007, 37, 37 ff, zustimmend Winter, EWiR 2006, 737, 738; Hasselbach/Förster, WuB II A § 327a AktG 1.07).

    Dieser schuldrechtliche Anspruch geht zudem - anders als etwa bei einem Verkauf der Aktie - auch nicht mit der zwangsweisen Übertragung der Aktien unter, sondern besteht in der Person desjenigen fort, der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages Minderheitsaktionär war und seine Aktionärsstellung nunmehr aufgrund des Squeeze out verloren hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36, 38).

    Demgemäß steht die Auffassung des Senats auch nicht im Gegensatz zu der ebenfalls in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZG 2007, 36), die sich ausschließlich mit dem Anspruch nach § 305 AktG, aber nicht mit demjenigen nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG auseinandersetzt.

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Dieser Grenzpreis wird aufgrund des zwischen der Antragsgegnerin und der A AG zum Bewertungsstichtag bestehenden Unternehmensvertrages durch den Barwert der den Minderheitsaktionären nach § 304 AktG zufließenden festen Ausgleichszahlungen und nicht durch einen Barwert hypothetisch ausgeschütteter anteiliger Gewinne der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft bestimmt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 -, NZG 2010, 664; wie hier im Prinzip KG, NZG 2003, 644 für einen Verschmelzungsvertrag; LG Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 24 AktE 15/04 -, Juris Rdn. 59 ff.; Jonas, FS Kruschwitz, 2008, S. 105; Tebben, AG 2003, 600, 607; Vossius, ZIP 2002, 511; Austmann, in: MünchHdb GesR Bd. IV, Aktiengesellschaft, § 74 Rdn. 90 und wohl ebenfalls OLG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 U 3515/06 -, Juris Rdn. 7 und 32 ff.; hierzu tendierend für den hier nicht relevanten Fall einer Garantiedividende aufgrund eines isolierten Beherrschungsvertrages ohne gleichzeitigen Gewinnabführungsvertrag auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243; aA vom Grundsatz her OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 -, Juris Rdn. 11 mit zustimmender Anmerkung Luttermann, EwiR 2007, 33, 34; ebenso Popp, AG 2010, 1; ders., WPg 2006, 436; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 382 f.).

    Entsprechend wirkt sich eine Steigerung des Ertrags der Gesellschaft während der Laufzeit des Unternehmensvertrages auf die festgesetzte Ausgleichszahlung ebenso wenig aus wie ein Verlust des abhängigen Unternehmens (vgl. auch OLG München, ZIP 2007, 375, 376).

    Zudem ergibt sich jeweils kein höher liegender Wert, so dass der Barwert der Ausgleichszahlungen zumindest als Untergrenze heranzuziehen wäre (so jedenfalls Tebben, AG 2003, 600, 606; ablehnend, wenngleich im Ergebnis ausdrücklich offen lassend OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 u.a. - Juris Rdn. 13 ff.).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Bei dem Risikozuschlag mit Blick auf den Barwert der Ausgleichszahlungen handelt es sich jedoch um einen anderen als denjenigen bei der Ertragswertberechnung (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 69 mwNachw).

    In der Praxis der Unternehmensbewertung ist es üblich, die Hälfte des entsprechenden Zuschlages heranzuziehen, der bei der Ertragswertberechnung ermittelt wurde (vgl. dazu Popp, WPg 2006, 436, 439, sowie für das grundsätzlich umgekehrte Problem einer Ermittlung des festen Ausgleichs aus einem Ertragswert des Unternehmens WP Handbuch 2008, S. 175 Rdn. 492; kritisch dazu allerdings OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 69).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Dabei ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140).

    Zu ermitteln ist nämlich der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136, 140).

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Hierbei kommt es - wie später in § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ausdrücklich geregelt - auf das Interesse aller außenstehenden, von der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses in das Handelsregister am 20. August 2002 betroffenen Aktionäre an, das in dem Differenzbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung seinen Ausdruck findet (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. November 2006 - 31 Wx 59/06 -, Juris Rdn. 62; BayObLG, AG 1996, 276; OLG Stuttgart, AG 2001, 314; OLG Hamburg, NZG 2001, 471).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    So bestehen gegen eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern - wie der Senat bereits entschieden hat - für den hier in Rede stehenden Zeitraum Mitte des Jahres 2002 keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschluss 5 W 35/09 S. 15; 5 W 58/09 S. 9).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Eine derart bemessene Marktrisikoprämie entspricht den Empfehlungen des IDW (WP-Handbuch 2008, S. 108 ff; FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 70) und liegt in einem Bereich, der von der Rechtsprechung regelmäßig als zutreffend bzw. im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO als vertretbar angesehen wird (vgl. OLG Celle, AG 2007, 866; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 - I - 26 W 16/06 -, Juris Rdn. 19; Hachmeister/Wiese, WPg 2009, 54, 60; leicht abweichend OLG Stuttgart, NZG 2007, 112; NZG 2007, 302, 307, das 4, 5 % für angemessen hält).
  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
    Hiermit korrespondiert, dass der Unternehmensvertrag der herrschenden Gesellschaft die Möglichkeit einräumt, der beherrschten Gesellschaft durch Auflösung vorvertraglich gebildeter stiller Reserven das nicht betriebsnotwendige Vermögen ohne Gegenleistung zu entziehen, ohne dass die Aktionäre der beherrschten Gesellschaft dem entgegentreten könnten (BGHZ 135, 374, 379; OLG Düsseldorf, AG 1990, 490).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Hamburg, 29.01.2002 - 11 U 37/01

    Berechnung des Barabfindungsanspruchs eines außenstehenden Aktionärs;

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 W 58/09

    Squeeze-out: Angemessenheit der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG München, 11.10.2006 - 7 U 3515/06

    Anspruch eines ausscheidenden Minderheitenaktionärs auf einen vertraglich

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

  • LG Mannheim, 27.01.2007 - 24 AktE 15/04
  • OLG Nürnberg, 17.01.1996 - 12 U 2801/95
  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Gegen dieses Vorgehen bestehen - wie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 48 ff.) - keine methodischen Vorbehalte.

    201 Soweit das Landgericht - abweichend von dem Ansatz der Antragsgegnerin - bei dem Verrentungszins die Hälfte des im Rahmen der Ertragswertermittlung herangezogenen Risikozuschlages von 4, 95 %, im Ergebnis also 2, 475 % veranschlagt hat und insoweit der gängigen Praxis in der Unternehmensbewertung gefolgt ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 55; OLG München, AG 2008, 28, 32; WP-Handb 2008, 175), vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen.

    Es sind mithin diese zwei Risikokomponenten in ihren Auswirkungen auf den Verrentungszinssatz zu schätzen; zum einen das Insolvenzrisiko des Schuldners der Ausgleichszahlung und zum anderen das mit einer Kündigung des Unternehmensvertrages verbundene Risiko (vgl. bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 52 ff.).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und trägt dem Umstand vereinfacht Rechnung, dass der feste Ausgleich einem geringeren Risiko als die über den Zeitablauf schwankenden Ausschüttungen unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn 202; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 52 ff).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und trägt dem Umstand Rechnung, dass der feste Ausgleich einem geringeren Risiko als die über den Zeitablauf schwankenden Ausschüttungen unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn 202; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 52 ff).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    In der Praxis der Unternehmensbewertung ist es insoweit üblich, die Hälfte des entsprechenden Zuschlages heranzuziehen, der für die Ertragswertberechnung ermittelt worden ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 21 W 64/13 , juris Rn. 43 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 , juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 , juris; OLG München AG 2008, 28, 32; Popp, WPg 2018, 244, 248, ders., WPg 2006, 436, 439; Ruthard, Der Konzern 2013, 615, 621).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    In der Praxis der Unternehmensbewertung, der sich der Sachverständige vorliegend angeschlossen hat (vgl. Bl. 721 d. A.), ist es insoweit üblich, die Hälfte des entsprechenden Zuschlages heranzuziehen, der für die Ertragswertberechnung ermittelt worden ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09, Juris Rn 52 ff.; Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Juris; OLG München, AG 2008, 28, 32; Popp, WPg 2006, 436, 439; Ruthard, Der Konzern 2013, 615, 621 sowie für das grundsätzlich umgekehrte Problem einer Ermittlung des festen Ausgleichs aus einem Ertragswert des Unternehmens WP Handbuch 2008, Teil A Rdn. 492).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    So hat der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen eine Marktrisikoprämie von 5 % im Rahmen des CAPM für angemessen erachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2012 - 21 W 35/11 -, Juris; Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 -, Juris Rdn. 57; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, Juris; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

    Ferner hat der Senat dargelegt, dass aufgrund der Ungewissheit bei der Schätzung des Zinses für Laufzeiten über 30 Jahre hinaus Korrekturen an der Empfehlungen des IDW nur zurückhaltend angebracht sind (vgl. dazu insgesamt Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris, Rdn. 27 ff.).

    Hiergegen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Einwände zu erheben (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

    In der Praxis der Unternehmensbewertung ist es insoweit üblich, die Hälfte des entsprechenden Zuschlages heranzuziehen, der bei der Ertragswertberechnung ermittelt wurde (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris; Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Juris; OLG München, AG 2008, 28, 32; WP-Handb 2008, 175; Popp, WPg 2006, 436, 439, sowie für das grundsätzlich umgekehrte Problem einer Ermittlung des festen Ausgleichs aus einem Ertragswert des Unternehmens WP Handbuch 2008, S. 175 Rdn. 492).

    Entsprechend wird für den hier relevanten Zeitraum auch vom Oberlandesgericht Frankfurt eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern in ständiger Rechtsprechung veranschlagt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 03054; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris).

  • OLG Frankfurt, 18.11.2010 - 5 W 34/09

    Squeeze-out Concept! AG

    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es hingegen methodisch zutreffender, den Basiszins als in die Zukunft gerichteten Wert aus der jeweiligen aktuellen Zinsstrukturkurve zu ermitteln (Beschluss vom 16.0/.20010 -- 5 W 53/09 - Seite 18;· Beseblüss vom:17.06.2010 - 5 W 39709.- Seite 13; vgl. auch HachmeisterNViese, WPg 2209, Seite 54, 55): Der sich aus einer Zinsstruktürkurve für den Stichtag --.27.08.2002.-- ergebende Wert ist im vorliegenden.

    So hat in dem Senatsverfahren 5 W 53/09 der dortige Sachverständige auf Grundlage der Zinsstrukturkürve zum 04, 07.2002 einen Basiszins von 5, 7% errechnet (a. a. 0. Seite 18).

    Die Höhe des Risikozuschlagt wird dabei -- dem allgemein akzeptierten GAPIVI zufolge - als Produkt aus den Faktoren Marktrisikoprämie und Betafaktor angenommen (Großfeld0132004, Seite 297, 2801; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, 5 W 39/09, Seite 16 ff.; Senatsbeschluss vom 16.072010, 5 W 53/09, Seite 20 ff.).

    Ausgehend vom Standard IDW S 1 sehätzt der Senat seiner gefestigten-Rechtsprechung entsprechend (Beschlüsse 5 W 35/09, S: 15; 5 W 53/09, S.:21; 5 W :58/09, S. 9) gemäß § 287,Abs. 2 WO die Marktrisikoprämie vor Steuern auf 5%.

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

    Es entspricht vielmehr allgemeiner Bewertungspraxis, den Basiszinssatz (im Streitfall: lediglich) um die Hälfte des für die Ertragswertberechnung heranzuziehenden Risikozuschlags zu adjustieren (OLG Frankfurt/M., a.a.O., OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 16.07.2010 - 5 W 53/09, juris Tz. 52 ff.; jeweils m.w.N.; Ruthardt, Der Konzern 2013, 615 [621]).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • LG Berlin, 23.04.2013 - 102 O 134/06

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Schering AG

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

  • LG Köln, 28.06.2019 - 82 O 2/16

    Beweiserhebung: Entspricht gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

  • LG Berlin, 11.10.2016 - 102 O 105/11

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Gameforge Berlin AG

  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11

    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert

  • LG Berlin, 22.11.2011 - 102 O 228/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag MME Moviement AG

  • LG Frankfurt/Main, 04.09.2013 - 8 O 170/02
  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 301/08

    Spruchverfahren wegen Beherrschungsvertrag: Entscheidung rechtskräftig

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09
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