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   OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04   

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OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04 (https://dejure.org/2004,6422)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - 5 U 32/04 (https://dejure.org/2004,6422)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. August 2004 - 5 U 32/04 (https://dejure.org/2004,6422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    In Österreich erlaubtes Glückspiel in Deutschland wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis; Ersetzbarkeit der erforderlichen inländischen Erlaubnis durch eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates; Glücksspielcharakter von Sportwetten; Gemeinschaftsrechtskonformität von ...

  • Judicialis

    UWG n.F. § 3; ; UWG n.F. § 4 Nr. 11; ; UWG n.F. § 8 Abs. 1; ; UWG n.F. § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 4; ; ZPO § 922 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Ersetzen der inländischen Erlaubnis durch andere Mitgliedstaaten bei einer unlauteren Wettbewerbshandlung durch Anbieten und Bewerben von Glückspielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Zu den insoweit zu erfüllenden Erfordernissen hat der EuGH erst vor kurzem in der "Gambelli"-Entscheidung Stellung bezogen (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Eine Tätigkeit, Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats an den in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten über Sportereignisse teilnehmen zu lassen, gehört zu den Dienstleistungen i.S.v. Art. 50 EG (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Hiergegen gerichtete nationale Beschränkungen sind gemeinschaftsrechtswidrig, es sei denn, sie sind über die Ausnahmetatbestände der Art. 45, 46 gedeckt oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Rein fiskalische Interessen, insbesondere bei der Teilnahme an Glücksspielen im Ausland befürchtete Steuerausfälle der Regierungen der Einzelstaaten, sind insoweit nicht geeignet, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses zu bilden, der die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen geeignet ist (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Soweit die Einzelstaaten derartige Beschränkungen erlassen, müssen diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen (EuGH NJW 04, 139, 141 - Gambelli).

    Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH NJW 04, 139 f. Tz. 44 ff - Gambelli).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Dies hat der BGH jüngst wieder in seiner Entscheidung "Schöner Wetten" vom 01.04.04 bestätigt (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Dementsprechend hat auch der für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160) den Rechtsgrundsatz nochmals bestätigt, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiele handelt.

    Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich erneut ausdrücklich betont und ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der RL 2000/31/EG die für die - über das Internet erfolgende - Betätigung im Inland notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich ist, dass dem Veranstalter in seinem Heimland eine solche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Der BGH hat hierzu u.a. ausgeführt (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten):.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Das BVerwG (NJW 01, 2648 ff) hat zudem entschieden, dass § 284 Abs. 1 StGB in Ermangelung von Regelungen über Voraussetzungen und Inhalt von Glücksspielerlaubnissen nicht selbst Rechtsgrundlage für die in der Vorschrift angesprochene behördliche Erlaubnis sein kann.

    Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 01, 2648 f; weiteres Zitat).

    Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können (vgl. BVerwG NJW 01, 2648, 2649) und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Zitat).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist noch in jüngster Zeit in seiner Entscheidung vom 28.03.01 (BVerwG NJW 01, 2648 ff) nach Würdigung aller maßgeblichen Argumente zu dem Schluss gekommen, die Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit sei durch den landesgesetzlichen Erlaubnisvorbehalt für die Genehmigung von Glücksspielen (im dortigen Fall nach Bayerischem Recht) wegen des Gefahrenpotenzials des Glücksspiels bei der Förderung von Spielleidenschaft bzw. - sucht wegen übergeordneter Interessen der Allgemeinheit auch von Verfassungs wegen gerechtfertigt.

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die Veranstaltung von Glückspielen ohne Erlaubnis grundsätzlich zugleich gegen § 1 UWG a.F. (BGH NJW 02, 2175, 2176 - Sportwetten).

    Im übrigen hatte der BGH auch insoweit - zwar vor der "Gambelli"-Entscheidung, aber in Auseinandersetzung mit der "Zenatti"-Entscheidung des EuGH - ausgesprochen, dass selbst die rechtswidrige Versagung einer beantragten Erlaubnis die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes i.S.v. §§ 1 UWG a.F., 284 StGB nicht zu beseitigen vermag (BGH WRP 02, 688, 690 - Sportwetten).

  • OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 218/01

    Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Dementsprechend unterliegt sie gem. § 3 StGB deutschen Strafnormen (vgl. hierzu im einzelnen HansOLG MMR 02, 471, 472 - Wetten im Internet; MMR 00, 92 - Golden Jackpot).

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.02.02 (3 U 218/01) Bezug genommen, das die Antragstellerin als Anlage AS8 zur Akte gereicht hat.

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen Morson gegen Niederlande u.a. mit Urteil vom 27.10.1982 (Slg. 1982, 3723, 3734) ausgesprochen, dass in summarischen und eilbedürftigen Verfahren den aus den Anforderungen des Art. 177 a.F. ( = Art. 234 n.F) fließenden Anforderungen Genüge getan ist, wenn in einem ordentlichen Verfahren zur Hauptsache eine erneute Prüfung jeder im summarischen Verfahren nur vorläufig entschiedenen Frage des Gemeinschaftsrechts möglich ist.
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28.11.02 (NStZ 03, 372 ff) mit den auch von der Antragsgegnerin dieses Rechtsstreits hiergegen vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinander gesetzt, so dass auf die Ausführungen des BGH zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
  • OLG Hamburg, 04.11.1999 - 3 U 274/98

    Rechtstellung des Betreibers eines "Domain-Name-Servers"; Inanspruchnahme auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2004 - 5 U 32/04
    Dementsprechend unterliegt sie gem. § 3 StGB deutschen Strafnormen (vgl. hierzu im einzelnen HansOLG MMR 02, 471, 472 - Wetten im Internet; MMR 00, 92 - Golden Jackpot).
  • LG Köln, 11.12.2019 - 84 O 198/19
    Ein Verstoß gegen § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO ist darüber hinaus sanktionslos (OLGR Hamburg 2005, 280, 281).
  • OLG Hamburg, 21.02.2008 - 5 W 17/08

    Banner-Werbung / Link-Setzung für ausländische Glücksspiel-Angebote weiterhin

    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest (vgl. Urt. v, 30.04.2004 - 5 U 32/04, B. v. 20.12.2007 - 5 W 164/07), wonach der Betreiber von entgeltlichen öffentlichen Glücksspielen die Genehmigung einer zuständigen deutschen Landesbehörde einzuholen hat.
  • LG Berlin, 24.04.2007 - 15 O 718/06

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Werbung einer

    Im übrigen hat schon der Antragsteller auf das Urteil des OLG Hamburg vom 19. August 2004, 5 U 32/04, hingewiesen, in dem ausgeführt wird:.
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