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   OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81   

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OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81 (https://dejure.org/1981,3701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.1981 - 15 W 42/81 (https://dejure.org/1981,3701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 1981 - 15 W 42/81 (https://dejure.org/1981,3701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 119, 1942 ff., 1950, 1954, 2306
    Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschlagung einer Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung mit der Folge der Nichtigkeit ; Testamenterstellung abweichend von einem früheren gemeinschaftlichen Testament; Keine Bindung an die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament; ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1942 ff, 1950, 1954, 2306
    Erbrecht; Erbausschlagung durch den Pflichtteilsberechtigten; Irrtumsanfechtung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2585 (Ls.)
  • MDR 1981, 1017
  • FamRZ 1981, 1202 (Ls.)
  • Rpfleger 1981, 402
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 25.04.1918 - IV 76/18

    Ermittlung des erbrechtlichen Plichtteils bei Bestehen von Anrechnungspflichten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Das ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. April 1918 (RGZ 93, 3, 9) die einhellige Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH NJW 1958, 1964, 1966; Schlüter, aaO § 2306 Rdn. 2; BGB-RGRK/Kregel, 11. Aufl. § 2306 Rdn. 12 und § 2305 Rdn. 5; Keidel, aaO § 2306 Anm. 3 b; Dieckmann in Soergel, BGB 10. Aufl. § 2306 Rdn. 7; Ferid in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2306 Rdn. 54).

    Die Vertreter dieser Meinung begründen ihre Ansicht nicht, sondern berufen sich ausnahmslos auf die bereits erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. April 1918 (RGZ 93, 3, 9).

    Das Reichsgericht selbst hat in seiner wiederholt erwähnten Entscheidung (RGZ 93, 3, 8) die Möglichkeit der Anfechtung dann, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft von dem Standpunkt des § 2306 BGB aus zu Unrecht ausgeschlagen hat, nicht ausgeschlossen, sondern angedeutet und nur deshalb ungeprüft gelassen, weil es der von ihm zu beurteilende Fall nicht erforderte.

  • RG, 03.06.1916 - V 70/16

    Irrtum über Rechtsfolgen. Bereicherungsanspruch.

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806).

    Bereits bei der Arbeit an dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Wertung betont worden, nicht zwischen Tatsachen- und Rechtsirrtum unterscheiden zu wollen; darauf hat sich auch das Reichsgericht (RGZ 88, 278, 285) berufen, als es seine Rechtsprechung von der Anfechtbarkeit wegen eines beachtlichen Rechtsfolgenirrtums begründet hat (Mayer-Maly, AcP 133, 165, 167).

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Das ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. April 1918 (RGZ 93, 3, 9) die einhellige Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH NJW 1958, 1964, 1966; Schlüter, aaO § 2306 Rdn. 2; BGB-RGRK/Kregel, 11. Aufl. § 2306 Rdn. 12 und § 2305 Rdn. 5; Keidel, aaO § 2306 Anm. 3 b; Dieckmann in Soergel, BGB 10. Aufl. § 2306 Rdn. 7; Ferid in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2306 Rdn. 54).

    An die Stelle der unmittelbaren Rechtsnachfolge in den Nachlaß soll lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Miterben, eine gewöhnliche Geldforderung (BGH NJW 1958, 1964), treten.

  • RG, 09.05.1902 - VII 85/02

    Irrtum

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Unzutreffende Vorstellungen des Erklärenden über die Rechtsfolgen seines erklärten Willens waren nach früherem Meinungsstand in der Rechtsprechung als unbeachtlicher Motivirrtum anzusehen (RGZ 51, 281, 283; 57, 273; 76, 440; vgl. zu der Entwicklung der Rechtsprechung Mayer-Maly, AcP 170, 133, 165 ff).
  • OLG Zweibrücken, 14.07.1976 - 1 U 238/75
    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806).
  • RG, 21.10.1916 - V 204/16

    Einigung über Hypothekbestellung; Irrtum

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806).
  • RG, 05.11.1931 - VIII 344/31

    Zur Anfechtung stillschweigend abgegebener Erklärungen wegen Irrtums.

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
    Gegen Vorbescheide dieser Art findet aus praktischen Gründen die Beschwerde statt, wenn es sich dabei auch nicht um Endentscheidungen des Nachlaßgerichts handelt, die die Instanz abschließen (BGHZ 20, 255 = NJW 1956, 987; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 29. August 1969 - OLGZ 1970, 117, und vom 12. November 1980 - 15 W 161/80 - n.v.).
  • BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05

    Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den

    Dagegen hat das Oberlandesgericht Hamm bei einer Ausschlagungserklärung, die in der Vorstellung erfolgt war, dadurch werde die (unter Beschränkungen und Beschwerungen angeordnete, den Pflichtteil nicht übersteigende) Erbschaft in Pflichtteilsansprüche umgewandelt, diese Umwandlung als die primär erstrebte Rechtsfolge und nicht etwa nur als Nebenfolge der Ausschlagung angesehen (OLGZ 1982, 41, 49 f.).
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Der Senat (OLGZ 1982, 41, 49 f.) hat in einem Fall, in dem der dem Erben hinterlassene, durch Beschränkungen bzw. Beschwerungen belastete Erbteil nicht größer als sein Pflichtteil war (Fallkonstellation des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB), die zu der Ausschlagungserklärung führende Fehlvorstellung, nur auf diesem Weg dem Erben den unbeschwerten Pflichtteil sichern zu können, zu den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts gerechnet.
  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Der nicht erkannte Eintritt einer zusätzlichen Rechtswirkung, hier der pflichtteilsrechtlichen Folgen der Erbschaftsannahme, ist jedoch als Motivirrtum anzusehen und daher unbeachtlich (vgl. OLG Hamm OLGZ 1982, 41/49; Staudinger/Dilcher Rn. 35, 36, BGB -RGRK/Krüger-Nieland Rn. 28, Palandt/Heinrichs Rn. 15, jeweils zu § 119; Palandt/Edenhofer Rn. 3, Soergel/Stein Rn. 2, jeweils zu § 1954; von Lübtow Erbrecht 2. Halbband S. 708/709; Kraiß BWNotZ 1992, 31/33; Schwab JuS 1965, 432/437).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 287/97

    Anfechtung bei irrtümlicher Ausschlagung eines Testaments

    Ein solcher Irrtum wäre den höchstrichterlich entschiedenen Fällen gleichzustellen, in denen zu Recht ein beachtlicher Inhaltsirrtum bejaht wurde, weil der Ausschlagende glaubte, die Ausschlagung sei das Rechtsgeschäft, mit dem er unmittelbar seinen Erbteil auf eine andere Person übertragen bzw. mit Auflagen beschränkte Erbteile in Pflichtteilsansprüche umwandeln könne (vgl. KG, Beschluß v. 30.01.1938, JW 1938, S. 858 f.; OLG Hamm, Beschluß v. 16.07.1981, OLGZ 1982, S. 41 (49 f.); grundsätzlich zur Abgrenzung zum bloßen Motivirrtum: RG, Urteil v. 03.06.1916, RGZ Bd. 88, S. 278 (284 f.)).
  • LG Paderborn, 15.11.1999 - 5 T 177/99

    Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person

    Vorbescheide dieser Art sind nach allgemeiner Ansicht zulässig, wenn die Vorklärung einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage geboten erscheint, um mit Rücksicht auf die Vermutungsfolge gemäß §§ 2365, 2366 BGB die Erteilung eines später möglicherweise als unrichtig wieder einzuziehenden Erbscheins zu vermeiden ( BGHZ 20, 155 ; OLG Hamm, Rpfleger 1981, 402 ).
  • BayObLG, 28.04.1998 - 1Z BR 26/98

    Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines

    Voraussetzung ist jedoch, daß die angefochtene Willenserklärung nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt; dagegen genügt es nicht, wenn sie außer der erstrebten Wirkung zusätzlich weitere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (Palandt/Heinrichs § 119 Rn. 15 m.w.N.; OLG Hamm Rpfleger 1981, 402/403).

    Die in der Rechtsbeschwerde erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1981, 402) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.

  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

    Die für die Kenntnis des Erben maßgebliche Person ist im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit oder eingeschränkten Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Vertreter (BayObLG, Rpfleger 1984, 403; OLG Hamburg, MDR 1984, 54; OLG Hamm, OLGZ 1982, 41, 45; MünchKomm/ Leipold, BGB, 3. Aufl., § 1944, Rz. 14).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00

    Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des

    Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839).
  • LG Essen, 08.01.2010 - 7 T 606/09

    Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen irrtümlicher Annahme des

    Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass in der Rechtsprechung die Anfechtung einer Erbausschlagung auch bei einem Sachverhalt zugelassen worden ist, bei dem der Ausschlagende davon ausging, durch die Ausschlagung werde sein Erbrecht auf eine bestimmte andere Person übertragen (vgl. Hinweis im Beschluss des OLG Hamm vom 16.07.1981, 15 W 42/81, Rdnr. 45 am Ende nach Juris).
  • OLG Oldenburg, 26.03.1991 - 5 W 30/91

    Anfechtungsgrund, Rechtsfolgeirrtum, Irrtum, Nebenfolge, Kostenansatz, Register,

    Ein solcher Irrtum ist aber von dem Landgericht zu Recht als unbeachtlich behandelt worden (vgl. insoweit nur BGB-RGRK-Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 119 Rdn. 28; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 119 Rdn. 15; OLG Hamm, OLGZ 82, 41, 49 jew. m.w.N.), weil die Antragstellung die erstrebte zeitliche Verlängerung des bestehenden Schutzumfanges und keine davon wesentlich abweichende Rechtsfolge nach sich zog (vgl. bereits RGZ 88, 284; 89, 33).
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