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   OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06   

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https://dejure.org/2008,10470
OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06 (https://dejure.org/2008,10470)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2008 - 11 U 159/06 (https://dejure.org/2008,10470)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 11 U 159/06 (https://dejure.org/2008,10470)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten im Zusammenhang mit der Auszahlung des auf sein Notaranderkonto hinterlegten Betrages sowie mit der bereits zu Unrecht erfolgten Einrichtung dieses Notaranderkontos; Annahme zum Vorliegen einer Tätigkeit als ...

  • Judicialis

    WertpVerkaufsG §§ 8 ff.; ; BNotO § 14 Abs. 2; ; BNotO § ... 19 Abs. 1; ; BNotO § 23; ; BNotO § 24 Abs. 1; ; BNotO § 24 Abs. 1 S. 1; ; BNotO § 24 Abs. 2 Satz 1; ; BNotO § 24 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 852 a.F.; ; BGB § 852 Abs. 1 a.F.; ; BeurkG § 54a; ; BeurkG § 54a Abs. 4; ; BeurkG § 54d; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Notartätigkeit des auch als Anwalt zugelassenen Notars - Unzulässige notarielle Verwahrung zu unredlichen Zwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 27.09.1996 - 11 U 6/96
    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Dies trifft zu, wenn nicht eine einseitige Interessenwahrnehmung in Rede steht, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligter (BGH WM 1996, 30 (32); Senat, DNotZ 1997, 228 (229 f.); Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, § 23 Rdn. 5).

    Auch eine Verwahrung, die diesen Zwecken dienen soll, ist unzulässig (Senat, DNotZ 1997, 228 (230)).

    Der Notar muss eine Verwahrung weiterhin auch dann ablehnen, wenn dadurch eine tatsächlich nicht bestehende Sicherheit vorgetäuscht wird (Senat, DNotZ 1997, 228 (230) - noch vor Einführung der §§ 54a BeurkG am 08.09.1998) bzw. es für die Übernahme der Verwahrung an einem berechtigten Sicherungsinteresse i.S.d. § 54a BeurkG fehlt.

    Die Möglichkeit der Vortäuschung einer Sicherheit besteht regelmäßig bereits dann, wenn der Zweck der Verwahrung ebenso gut durch Einschaltung einer anderen Institution - etwa einer Bank oder eines Rechtsanwalts - hätte erreicht werden können, so dass die Verwahrung durch den Notar dem Geschäft lediglich den Anstrich der Seriosität geben soll (Senat, DNotZ 1997, 228 (230)).

    Denn anders als in dem vom Senat im Jahr 1997 entschiedenen Fall (DNotZ 1997, 228 ff.) erfordert die hier vom Beklagten übernommene Tätigkeit eine eigenverantwortliche Überprüfung.

  • OLG Frankfurt, 17.09.2003 - 4 U 12/03

    Schadensersatzpflicht eines Notars im Rahmen der Verwaltung von eingehenden

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Die Klägerin hat schließlich unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.09.2003 (4 U 12/03 - vgl. Anlage 69) die Ansicht vertreten, dass eine Amtspflichtverletzung bereits darin zu sehen sei, dass sich der Beklagte überhaupt als Treuhänder zur Verfügung gestellt habe, obwohl eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle nicht gewährleistet gewesen sei.

    Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.09.2003 (4 U 12/03 - vgl. Anlage 69) beruft, ist der dort zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94

    Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht, wenn nach den objektiven Umständen, insbesondere der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist, die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt (vgl. BGH WM 1992, 1533 (1537); WM 1996, 30 (32); DNotZ 1997, 221 (223)); OLG Hamm, DNotZ 1956, 154 (156); DNotZ 1977, 49 (52)).

    Dies trifft zu, wenn nicht eine einseitige Interessenwahrnehmung in Rede steht, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligter (BGH WM 1996, 30 (32); Senat, DNotZ 1997, 228 (229 f.); Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, § 23 Rdn. 5).

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Auch wenn es der BGH (ZNotP 1999, 247 (250)) ausdrücklich offengelassen hat, ob als Auftraggeber auch dritte Personen anzusehen sind, mit denen der Notar zwar nicht in Kontakt kommt, deren Interessen er aber nach dem Inhalt seiner Amtstätigkeit zugrunde liegenden Ansuchens wahrnehmen soll, ist nach Ansicht des Senats davon auszugehen, dass der Kreis der "Autraggeber" auch die Personen umfasst, die - wie hier die Klägerin - nach der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch zum Kreis der geschützten Personen gehören (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, § 19 Rdn. 195b).
  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99

    Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Treugeber oder materiell Beteiligte sind umgekehrt auch diejenigen Personen - wie hier die Klägerin -, in deren Interesse die Verwahrung erfolgt und die durch sie - unabhängig davon, wer als formell Beteiligter die Hinterlegung vorgenommen hat - geschützt werden sollen (OLG Hamm - 15. Zivilsenat -, DNotZ 2000, 379 (380); Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Auflage, § 23 Rdn. 16)).
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht, wenn nach den objektiven Umständen, insbesondere der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist, die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt (vgl. BGH WM 1992, 1533 (1537); WM 1996, 30 (32); DNotZ 1997, 221 (223)); OLG Hamm, DNotZ 1956, 154 (156); DNotZ 1977, 49 (52)).
  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht, wenn nach den objektiven Umständen, insbesondere der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist, die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt (vgl. BGH WM 1992, 1533 (1537); WM 1996, 30 (32); DNotZ 1997, 221 (223)); OLG Hamm, DNotZ 1956, 154 (156); DNotZ 1977, 49 (52)).
  • BGH, 16.06.1988 - IX ZR 69/87

    Haftungsausfüllende Kausalität der Amtspflichtverletzung eines Notars

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    D.h. weiter, dass bei einem Notar, der - wie hier - durch positives Tun gegen seine Amtspflicht verstoßen hat, seine Handlung hinweggedacht und geprüft werden muss, wie sich die Dinge ohne die pflichtwidrige Handlung entwickelt hätten (BGH DNotZ 1989, 48 (51); Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, § 19 Rdn. 126).
  • OLG Hamm, 14.08.1975 - 15 W 104/75
    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
    Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht, wenn nach den objektiven Umständen, insbesondere der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist, die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt (vgl. BGH WM 1992, 1533 (1537); WM 1996, 30 (32); DNotZ 1997, 221 (223)); OLG Hamm, DNotZ 1956, 154 (156); DNotZ 1977, 49 (52)).
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