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   OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18   

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OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2019,382)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2019,382)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Januar 2019 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2019,382)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Zu Zulässigkeit einer Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach infolge des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 (C 216/18) erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.

    Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der Rechtsbeistand unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18 PPU) erneut die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, da er eine Auslieferung nach Polen derzeit aufgrund von Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz grundsätzlich für unzulässig hält.

    "Mit Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHB) enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

    Gleiches hat nach dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18, abgedruckt EuGRZ 2018, 396) bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta zu gelten.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der Senat folgende rechtliche Folgerungen gezogen:.

    2.1.1 Unter Hinweis und Festhaltung an seinen - hier wiedergegeben - Ausführungen im Beschluss vom 31.10.2018 (Ausl 301 AR 95/18, juris) teilt der Senat jedoch die Ansicht des EuGH in seinem Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396), dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent ist, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen.

    Wegen die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung war es jedoch geboten, dass der Senat nunmehr auch über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet und nicht erst mittelfristig bezüglich der Rechtstaatlichkeit in Polen anstehende Entscheidungen des EuGH abwartet, welche nach der Vorgabe des EuGH im Urteil vom 25.07.2018 (C 216/18 abgedruckt in EuGHRZ 2018, 396) ohnehin nicht vorgreiflich wären.

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376).

    Insoweit liegt es auf die Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat ggf. verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem seit vielen Jahren lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376; ders. Beschluss vom 07.12.2012 ,1 AK 65/12).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Eine Verfolgung ist nämlich nur dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielt Rechtsverletzungen zufügt bzw. zufügen wird, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/05

    Weiterlieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren: Entbehrliche Zustimmung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Ein Verstoß gegen § 83 c IRG liegt nicht vor (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 1207).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Eine weitere Konkretisierung der Tatschilderung war hier nicht geboten, zumal auch der Verfolgte hiergegen keine konkreten und rechtlich erheblichen Einwendungen erhoben hat (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12, juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hinsichtlich der materiellen Anforderungen ist vor allem das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen (§ 81 Nr. 4 IRG), da die polnischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet haben (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

  • BGH, 10.10.2013 - AK 17/13

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Verabredung zum Mord;

  • AG Lüdinghausen, 18.06.2012 - 19 OWi 65/12

    Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung eines Autofahrers durch ein

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19

    Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab

    "Der Senat hat im Beschluss vom 07.01.2019 (Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) ausgeführt, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent sei, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen.

    Das Bestehen einer solchen generellen Gefahr Polen auf die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hat der Senat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) und sich ihm anschließend das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2019, 4 AR 38/19, abgedruckt bei juris) bezüglich Polen bejaht, jedoch in diesen zwei Einzelfällen die Auswirkungen auf die zu übergebende Person verneint.

    Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären.

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.

    In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)).

    Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären.

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