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   OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19   

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OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19 (https://dejure.org/2020,1687)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2020 - 9 W 356/19 (https://dejure.org/2020,1687)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. Februar 2020 - 9 W 356/19 (https://dejure.org/2020,1687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 91a ZPO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 UKlaG, § 4a Abs 2 S 1 UKlaG
    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbandes

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur (fehlenden) Aktivlegitimation des IDO Verbandes bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    IDO Verband verliert bei Kostenbeschwerde - kein Nachweis der Aktivlegitimation

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    IDO konnte Aktivlegitimation nicht nachweisen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 02.05.2019 - 6 U 58/18

    Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Dabei kommt Mitgliedsunternehmen mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zu als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, ZIP 2019, 1689).

    Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24) repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240 f., Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens ; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung ; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft ; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178).

    In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.42a).

    Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich im Zweifel sogar durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 25).

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    8 Voraussetzung sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation (sog. Lehre von der Doppelnatur , vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240, Rdnr. 13 - Der Zauber des Nordens ; 2012, 411, 412, Rdnr. 12 - Glücksspielverband ; 2007, 809, 809 f., Rdnr. 12 - Krankenhauswerbung ; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.9, m.w.N.; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rdnr. 322, m.w.N.) ist im Streitfall gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG unter anderem, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

    Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24) repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240 f., Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens ; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung ; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft ; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178).

    Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es zwar nicht an (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1241, Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens ; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung ; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178).

    Daher kann eine erhebliche Zahl auch schon bei wenigen auf dem betreffenden Markt tätigen Mitgliedern anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung ; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft ; Ullmann-Seichter, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    8 Voraussetzung sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation (sog. Lehre von der Doppelnatur , vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240, Rdnr. 13 - Der Zauber des Nordens ; 2012, 411, 412, Rdnr. 12 - Glücksspielverband ; 2007, 809, 809 f., Rdnr. 12 - Krankenhauswerbung ; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.9, m.w.N.; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rdnr. 322, m.w.N.) ist im Streitfall gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG unter anderem, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

    Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 24) repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1240 f., Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens ; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung ; 610, 611, Rdnr. 18 - Sammelmitgliedschaft ; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178).

    Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es zwar nicht an (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, 1241, Rdnr. 14 - Der Zauber des Nordens ; 2007, 809, 810, Rdnr. 15 - Krankenhauswerbung ; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; Ullmann-Seichter, jurisPK-UWG, 4. Aufl., Stand: 17. Dezember 2019, § 8, Rdnr. 178).

  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 24, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 28; Götting/Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Klage - das erledigende Ereignis (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.) und die Erledigungserklärungen der Parteien (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.; Götting/Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32) hinweggedacht - voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

  • OLG Rostock, 28.12.2009 - 3 W 66/09

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache: Summarische Prüfung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Entscheidungsgrundlage insoweit ist der bisherige Sach- und Streitstand und damit das gesamte Parteivorbringen, welches bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, WRP 1993, 339, 339; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 26; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a, Rdnr. 22) und zwar einschließlich des Vorbringens in dem entsprechenden Schriftsatz selbst (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

    Ist die zustimmende Erledigungserklärung - wie im Streitfall - mit neuem Tatsachenvortrag verbunden, ist dem Gegner der die Zustimmung erklärenden Partei zudem unbedingt Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29); die dann selbstverständlich ebenfalls als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist.

  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Mithin können vorliegend auch nur 20 Mitglieder des Bereichs "Schmuck" Berücksichtigung finden, da anderenfalls das berechtigte Interesse der Beklagten daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gewahrt wäre (vgl. BGH, GRUR 1997, 934, 936 - 50 % Sonder-AfA; 1996, 217, 218 - Anonymisierte Mitgliederliste).
  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 30/95

    Mitgliederzahl

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Mithin können vorliegend auch nur 20 Mitglieder des Bereichs "Schmuck" Berücksichtigung finden, da anderenfalls das berechtigte Interesse der Beklagten daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gewahrt wäre (vgl. BGH, GRUR 1997, 934, 936 - 50 % Sonder-AfA; 1996, 217, 218 - Anonymisierte Mitgliederliste).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2000 - 9 U 145/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Die - seitens des Landgerichts zu Recht festgestellten - fehlenden Erfolgsaussichten der Widerklage (vgl. insoweit OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 9 U 145/99 -, juris, Rdnr. 4) fallen dem gegenüber nicht ins Gewicht (§§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 219/12

    Medizinische Fußpflege

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Sofern der Abgemahnte nämlich - wie hier - kein förmliches Anerkenntnis erklärt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden berechtigt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1252, 1253, Rdnr. 10, m.w.N. - Medizinische Fußpflege ; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12, Rdnr. 1.157).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.02.2020 - 9 W 356/19
    Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten reicht dabei aus (vgl. BGH, NJW 2005, 2385, 2385; MünchKomm-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91a, Rdnr. 52, jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

  • OLG München, 05.07.2018 - 29 U 1866/17

    Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

  • OLG Rostock, 22.02.2021 - 2 U 14/19

    Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes nach dem UWG

    Auch muss der Senat vorliegend nicht entscheiden, ob der Kläger mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei seinen Mitgliedern ganz überwiegend um kleine bis kleinste Onlinehändler handelt, näher zur wirtschaftlichen Situation und zur Marktbedeutung seiner Mitglieder vortragen müsste, wie es unlängst das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.05.2019 - 6 U 58/18, WRP 2019, 908 = ZIP 2019, 1689 [Juris; Tz. 25 ff.]) und das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.02.2020 - 9 W 356/19, WRP 2020, 775 [Juris; Tz. 9 i.V.m. 11 f.]) mit beachtlichen Argumenten entschieden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 U 2/20).
  • LG Paderborn, 01.07.2021 - 7 O 37/20
    Der Schuldner kann sich nämlich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich dennoch gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut (vgl. BGH, a.a.O.; Köhler u.a., UWG, a.a.O., § 13, Rdnr. 157; s.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 03.02.2020, Az. 9 W 356/19; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.05.2019, Az. 6 U 58/18).
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