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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15 (https://dejure.org/2017,1221)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2017 - 9 N 1.15 (https://dejure.org/2017,1221)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 9 N 1.15 (https://dejure.org/2017,1221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 WHG, § 39 WHG, § 67 WHG, § 68 WHG, § 1 WasG BB 2012
    Oberirdisches Gewässer bei teilweiser Verrohrung; Gewässerausbau bzw. Gewässerwiederherstellung bei Verrohrung; Sanierung einer Verrohung als Anlagenerhaltung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 36 WHG, § 39 WHG, § 67 WHG, § 68 WHG, § 1 WasG BB, § 79 WasG BB, § 82 WasG BB, § 86 WasG BB, § 87 WasG BB
    Gewässerunterhaltung; Anlagenerhaltung; Abgrenzung; Gewässer; Gewässerbett; Ufer; Verrohrung; "Teil des Gewässers"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2015 - 20 A 1389/13

    Verpflichtung zur Verrohrung eines Bachs auf Grundlage einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Nicht ausreichend für eine Zuordnung der Anlage zur Gewässerunterhaltung soll es sein, wenn sie dem Wasserabfluss oder einem sonstigen wasserwirtschaftliche Zweck nur reflexartig zu Gute kommt (vgl. etwa Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 19 ff. ; Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 -, juris, Rdnr. 14 ff. ).

    Eine Grabenüberwölbung, die zwecks Gewässerregulierung errichtet worden ist, unterfällt danach der Gewässerunterhaltung (Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, juris, Rdnr. 51 ff.), eine sukzessiv auf mehreren hundert Metern zwecks Ermöglichung einer verkehrsmäßigen und baulichen Inanspruchnahme des Geländes erstellte Bachverrohung der Anlagenunterhaltung (Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 2 S 19.09

    Pflicht zur Gewässerunterhaltung - Nutzungsberechtigter oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Der vormals für das Wasserrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in einem Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - (juris, Rdnr. 2) angenommen, dass der klare Wortlaut des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. keinen Raum für eine zweck- oder interessenorientierte Bestimmung der Unterhaltungspflicht für Anlagen zulasse, die Teil des Gewässers seien.

    Der Beschluss des 2. Senats vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - (juris), ist indessen möglicherweise weiter dahin zu verstehen, dass auch bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage "Teil des Gewässers" im Sinne des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. ist, keine Überlegungen zum Zweck der Anlage anzustellen sind und insoweit auch für sonstige wertenden Betrachtungen, etwa ein Abstellen auf die Verkehrsanschauung, kein Raum ist, sondern allein maßgeblich ist, ob die die Anlage wegen ihrer Nähe zum Wasser physisch einen Teil des Gewässerbetts oder des Ufers darstellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 20 A 20/13

    Wiederherstellung einer Ufermauer als Anlage i.R.e. wasserwirtschaftlichen Zwecks

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Nicht ausreichend für eine Zuordnung der Anlage zur Gewässerunterhaltung soll es sein, wenn sie dem Wasserabfluss oder einem sonstigen wasserwirtschaftliche Zweck nur reflexartig zu Gute kommt (vgl. etwa Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rdnr. 19 ff. ; Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 -, juris, Rdnr. 14 ff. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 20 A 293/11

    Sanierung der Abdeckung als Anlage an fließenden Gewässern durch den Eigentümer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Eine Grabenüberwölbung, die zwecks Gewässerregulierung errichtet worden ist, unterfällt danach der Gewässerunterhaltung (Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, juris, Rdnr. 51 ff.), eine sukzessiv auf mehreren hundert Metern zwecks Ermöglichung einer verkehrsmäßigen und baulichen Inanspruchnahme des Geländes erstellte Bachverrohung der Anlagenunterhaltung (Beschluss vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13, a. a. O.).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 7 C 3.10

    Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler; Heilung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Zwar zeichnen sich oberirdische Gewässer grundsätzlich durch das Vorhandensein eines Gewässerbetts aus, d. h. einer äußerlich erkennbaren, abgegrenzten Vertiefung der Erdoberfläche, die das Wasser "fasst" (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rdnr. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2015 - 20 A 975/14

    Wesentlichkeit der Umgestaltung eines Gewässers; Errichtung eines Gebäudes durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Es geht nicht nur um Großvorhaben, sondern reicht aus, wenn sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse schon auf einem Gewässerabschnitt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 13 LA 23/10 -, juris, Rdnr. 8; Czychowski/Reinhardt WHG, 11. Aufl., Rdnr. 30 zu § 67 WHG; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2016, Rdnr. 22 zu § 67 WHG) bedeutsam ändern, womit wiederum nur gemeint ist, dass kein Gewässerausbau bei solchen unwesentlichen und offensichtlich nicht ins Gewicht fallenden Maßnahmen vorliegt, bei denen eine Planfeststellung oder Plangenehmigung und der damit verbundene Aufwand in einem Verwaltungsverfahren ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2015 - 20 A 975/14 -, juris, Rdnr. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 13 LA 23/10 -, juris, Rdnr. 8; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., Rdnr. 30 zu § 67 WHG; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2016, Rdnr. 13 und 22 zu § 67 WHG [mit Beispielen für das Vorliegen eines Gewässerausbaus]; Kotulla, WHG, 2. Auflage, Rdnr. 7 zu § 67 WHG; Maus, in: Berendes u. a., WHG, Rdnr. 49 zu § 67 WHG).
  • BVerwG, 17.11.2009 - 7 B 14.09

    Gewässer; Unterhaltungspflicht; Anlagen in und an Gewässern.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die nachfolgende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt und dabei insbesondere ausgeführt, das Wasserhaushaltsgesetz stehe einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, nach der der für das Gewässer Unterhaltungspflichtige auch solche Anlagen zu erhalten habe, die integrierende Bestandteile des Gewässers und seiner Ufer seien und die zwar nicht ausschließlich, aber immerhin auch wasserwirtschaftlichen Zielen dienten (Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 14.09 -, juris, Rdnr. 11).
  • BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 16.08

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Ein Gewässer kann bundesrechtlich unter Umständen Teil einer Abwasseranlage sein, wird insoweit aber dem wasserrechtlichen Regime nicht entzogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 -, juris, Rdnr. 4 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2008 - 13 LC 2/06

    Anlage; Gebirgsbach; Gewässer; Gewässerzustand; Gewölbe; Ufermauer; Uferzustand;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Unter Verweis auf das Urteil des OVG Münster vom 23. Oktober 1975 hat das OVG Lüneburg in einem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LC 2/06 -, juris, Rdnr. 33, denselben Ansatz vertreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1991 - 20 A 1272/90

    Anlage an fließenden Gewässern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
    Mit Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 - (juris) hat der nunmehr zuständig gewordene 20. Senat des OVG Münster sodann entschieden, dass eine (vom Eigentümer zu erhaltende) Anlage in und an einem Gewässer eine Anlage sei, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werde und mit der von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt würden.
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2011 - 13 LA 23/10

    Böschungssicherung; Entwässerungsgraben; Gewässerausbau; Verrohrung

  • OVG Sachsen, 05.12.2005 - 4 BS 289/05

    Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Sedimentberäumung, Insel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 A 2095/17

    Feststellend; Verwaltungsakt; Ermächtigung; Anlage; Gewässer; Unterhaltung;

    vgl. Nds. OVG Urteil vom 8. Februar 2017 - 13 LC 60/15 -, ZfW 2017, 151; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2020 - 12 B 18.18

    Vergleichsmaßstab für die Abgrenzung des regelmäßigen Unterhaltsaufwands von

    Die Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 18. Januar 2017 (OVG 9 N 1.15) mit der Begründung ab, die Unterhaltungspflicht des Wasser- und Bodenverbandes umfasse auch den unterirdischen Teil des Körgrabens, da er Bestandteil des Gewässers II. Ordnung sei.

    Das Urteil ist durch die Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig geworden (Beschluss des 9. Senats vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - juris).

  • VG Potsdam, 08.03.2018 - 1 K 826/16

    Wasserrecht

    Einen dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (OVG 9 N 1.15) abgelehnt.

    Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2017 (OVG 9 N 1.15) steht rechtskräftig fest, dass der beigeladene Wasser- und Bodenverband die Unterhaltungspflicht nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG auch für den verrohrten Verlauf des Körgrabens trägt, weil dieser nach § 82 BbgWG Teil des Gewässers ist.

  • OVG Sachsen, 18.01.2018 - 4 B 93/17

    öffentlich-rechtlicher Vertrag, ; gesetzliches Verbot; Vollstreckung;

    Kein Gewässerausbau liegt dagegen bei solchen unwesentlichen und offensichtlich nicht ins Gewicht fallenden Maßnahmen vor, bei denen eine Planfeststellung oder -genehmigung und der damit verbundene Aufwand in einem Verwaltungsverfahren ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, juris Rn. 14; OVG NW, Beschl. v. 17. August 2015 - 20 A 975/14 -, juris Rn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 16. August 2011 - 13 LA 23/10 -, juris Rn. 8; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 67 Rn. 30; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O., § 67 Rn. 13 und 22).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19
    Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das N...über eine längere Strecke unter der Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 12 S 55.18

    Erschwernis und Erschwerer im Sinne des § 85 Abs. 1 BbWG (juris: WasG BB)

    Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das Nuhnenfließ über eine längere Strecke unter die Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - juris Rn. 3).
  • VG Koblenz, 22.02.2021 - 3 K 721/20

    Wiederaufnahme des Betriebs der Wasserkraftanlage Euteneuen an der Sieg bedarf

    Nur bei unwesentlichen und offensichtlich nicht ins Gewicht fallenden Maßnahmen, bei denen eine Planfeststellung oder Plangenehmigung und der damit verbundene Aufwand in einem Verwaltungsverfahren ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde, ist nicht von einer wesentlichen Umgestaltung auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, Rn. 14, juris).
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