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   OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21   

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OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21 (https://dejure.org/2022,17)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.01.2022 - 1 B 479/21 (https://dejure.org/2022,17)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - 1 B 479/21 (https://dejure.org/2022,17)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 28a Abs 7 Nr 4; IfSG § 32 Satz 1;
    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel - 2-G-Zugangsmodell; Kontrollpflicht; nichtprivilegierter Einzelhandel; Zugangsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der 2-G-Regel im Einzelhandel

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel (,,2-G-Zugangsmodell") im Land Bremen bleiben bestehen. Der Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens bleibt erfolglos.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    2-G-Zugangsmodell im Einzelhandel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bremen: Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel ("2-G-Zugangsmodell") im Land Bremen bleiben bestehen - Oberverwaltungsgericht Bremen lehnt den Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens ab

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 13 B 1928/21

    Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Zugangs zu Ladengeschäften und Märkten

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 27).

    Hiervon ausgehend trägt die streitgegenständliche Maßnahme zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei (so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 50).

    Vielmehr liegt es beim Einkauf von Bekleidungsartikeln, die oftmals zuvor anprobiert werden, nahe, dass sich die Kundinnen und Kunden in den Einzelhandelsgeschäften auch über einen längeren Zeitraum aufhalten, so dass sich eine Ansammlung und Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lassen, und auch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (zu den Übertragungswegen: RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=EDC68C2780E66BC3B3F345CC20E41682.internet102? nn=13490888#doc137767 92bodyText2; vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 29).

    Es ist nicht erkennbar, dass sich mildere Mittel aufdrängen würden, von deren sachlicher Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung auszugehen wäre (so auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3528/21, juris Rn. 153; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 34 ff.).

    Ob es sich bei dem verpflichtenden Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen des Einzelhandels um ein milderes Mittel handelt, begegnet ebenfalls Zweifeln, da hierdurch implizit der - deutlich überwiegende - bereits immunisierte Bevölkerungsanteil zum Erwerb teurerer FFP2-Masken verpflichtet werden würde (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 73).

    Hierdurch ließe sich die Gefahr der Virusübertragung auf nicht immunisierte Personen zwar vermindern, aber - anders als bei der durch die Zugangsbeschränkung bewirkten vollständigen Kontaktvermeidung - nicht ausschließen (OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 73; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 29).

    Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem mit der angefochtenen Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) zurücktreten (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 87 ff.; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 50 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21

    Corona-Krise; 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel; Brandenburg

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der symptomatischen und der hospitalisierten Fälle von ungeimpften Personen im Vergleich zu immunisierten Personen nach Angaben des Robert Koch-Instituts in allen relevanten Altersklassen erheblich höher ist (vgl. RKI, Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 23.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-23.pdf?__blob=publicationFile), was den Schluss rechtfertigen dürfte, dass gerade die Gruppe nicht immunisierter Personen in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51).

    Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem mit der angefochtenen Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) zurücktreten (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 87 ff.; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 50 ff.).

    Im Übrigen dürfte für diese Einzelhandelsbetriebe ein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf anzuerkennen sein, für den - anders als z. B. bei Bekleidung - nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris, Rn. 56).

    Auch die Privilegierung von Buchhandlungen ist gerechtfertigt, da diesen insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, Rn. 56).

    Dieser Ansatz erscheint jedenfalls insoweit nachvollziehbar, als das - untergeordnete - Angebot nichtprivilegierter Waren in Einzelhandelsgeschäften, die dem täglichen Bedarf und der Grundversorgung dienen, nicht typischerweise zu einer Erhöhung der Kontakte führen dürfte, da der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen gerichtet ist, die zur Deckung des täglichen Bedarfs ohnehin aufgesucht werden (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, BeckRS 2021, 40885, Rn. 47).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Normzwecke (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, juris Rn. 176).

    Dabei muss jedoch die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, juris Rn. 203).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, juris Rn. 204).

    Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris, Rn. 216).

    Die gerichtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris, Rn. 217).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Diese Normen ermöglichen es somit, den Zugang zu diesen Betrieben und Einrichtungen und Einrichtungen an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2021 - 21 E 5155/21, S. 6).

    Es ist nicht erkennbar, dass sich mildere Mittel aufdrängen würden, von deren sachlicher Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung auszugehen wäre (so auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3528/21, juris Rn. 153; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 34 ff.).

    Hierdurch ließe sich die Gefahr der Virusübertragung auf nicht immunisierte Personen zwar vermindern, aber - anders als bei der durch die Zugangsbeschränkung bewirkten vollständigen Kontaktvermeidung - nicht ausschließen (OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 73; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 29).

    Die Verordnungsgeberin ist nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische "Treiber" der Pandemie identifiziert wurden (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 30).

    Die Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel greifen zwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 14.12.2021 - 3 MR 31/21, juris Rn. 22) und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) potentieller, nicht immunisierter Kunden ein.

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Diese Normen ermöglichen es somit, den Zugang zu diesen Betrieben und Einrichtungen und Einrichtungen an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2021 - 21 E 5155/21, S. 6).

    Es ist nicht erkennbar, dass sich mildere Mittel aufdrängen würden, von deren sachlicher Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung auszugehen wäre (so auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3528/21, juris Rn. 153; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 34 ff.).

    Jedenfalls aber wäre eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken nicht in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet (a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 40, 41).

    Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem mit der angefochtenen Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) zurücktreten (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 87 ff.; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 50 ff.).

  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.).

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21

    Schließung des Einzelhandels, Bekleidungsgeschäft - Bekleidungsgeschäft;

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Davon abgesehen ist aber auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die dort angebotenen Waren ganzjährig zur Grabpflege und für die Kleingärtnerei benötigt würden, unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 36).

    Auch die Privilegierung von Buchhandlungen ist gerechtfertigt, da diesen insbesondere mit Blick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, Rn. 56).

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Auch § 28 Abs. 1 IfSG selbst ist mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 21.12.2021 - 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 30 m.w.N.).

    Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.12.2021 - 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 58 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3528/21

    Rechtmäßigkeit von Kontaktbeschränkungen und Zutrittsverboten für

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21
    Es ist nicht erkennbar, dass sich mildere Mittel aufdrängen würden, von deren sachlicher Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung auszugehen wäre (so auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2021 - 1 S 3528/21, juris Rn. 153; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 13 MN 378/21

    7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2021 - 13 B 1901/21

    Eilantrag gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen erfolglos

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 102.20

    Eindämmungsverordnung; Fitness-Studio; Ungleichbehandlung; Berufssport;

  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte

    Auch wenn in § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG nicht ausdrücklich von einer Pflicht des jeweiligen Betreibers die Rede ist, die Berechtigung derjenigen zu kontrollieren, die Zugang begehren, ermächtigt die Norm bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls nach ihrem Sinngehalt zu der Anordnung einer dahingehenden Verpflichtung (ähnlich OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 10 des BA).

    Denn aus alledem folgt nicht, dass in Einzelhandelsgeschäften keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet (so auch OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 26; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15 f. BA).

    Die Eignung der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zugangsbeschränkung nur für nicht immunisierte Personen gilt, sich aber auch immunisierte Personen mit dem neuartigen Coronavirus infizieren und dieses weitergeben können (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28).

    Hiervon ausgehend trägt die streitgegenständliche Maßnahme auch zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 45 ff.; Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE - juris Rn. 48 ff.).

    Es drängen sich keine im vorgenannten Sinne milderen Mittel auf, mit denen der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck in gleicher Weise wie mit der streitgegenständlichen Maßnahme erreicht würde (ebenso OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 65 ff.; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 44; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Dies ist jedoch durch die Beschäftigten der Einzelhandelsbetriebe kaum zuverlässig kontrollierbar und würde zudem mit einem erheblich höheren Zeitaufwand und Konfliktpotential einhergehen als die einmalige Unterscheidung von immunisierten und nicht immunisierten Personen im Rahmen der Zugangskontrolle (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 75).

    Überdies ist der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische Treiber der Pandemie identifiziert wurden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - juris Rn. 68).

    Die Zugangsbeschränkungen für den nicht privilegierten Einzelhandel und die damit im Zusammenhang stehende Kontrollpflicht der Betreiber greifen zwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potenzieller nicht immunisierter Kunden ein (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 50; OVG Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 80 und 84).

    Der staatliche Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgüter von überragender Bedeutung verpflichtet den Normgeber bei dieser Sachlage prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 231; siehe auch Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 69 m.w.N.; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Letzteres legt den Schluss nahe, dass gerade die Gruppe der noch nicht immunisierten Personen in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (ebenso OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 51; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der überwiegende Teil der potenziellen Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten Einzelhandels berechtigt ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 95; OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 34).

    Hinzu kommt, dass den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs von Waren im Rahmen des - auch von der Antragstellerin angebotenen - Onlinehandels eröffnet ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 98; OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 52).

    Hieraus ergibt sich ein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf, für den - anders als z. B. bei Kleidung - nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 115; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 21 f.).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 28; Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 22; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 54).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 54).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 60/22

    2G-Plus-Regelung; Weihnachtsmärkte

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 -, juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).

    Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen, vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (so BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 -, juris Rn. 54; BremOVG, Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N.).

  • VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21

    Ausnahme von Corona-Schutzmaßnahmen für Ungeimpfte? - Corona-Virus

    a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen streitgegenständlichen seuchenrechtlichen Normen in § 32 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 7 Nr. 4 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 6 bis 8, 12, 14 und 16 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 -, https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 13 B 1901/21.NE, juris Rn. 48; Bay VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 20 NE 21.2946 -, juris Rn. 29 f.; OVG S-H, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 14).

    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.).

    Die streitgegenständlichen Maßnahmen tragen damit auch bei einer zunehmenden Ausbreitung der Omikron-Variante jedenfalls zu einer Schonung der Kapazitäten der Allgemein- und Intensivstationen bei (ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 79 ff. und vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris Rn. 48 ff.; vgl. ferner OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris Rn. 51).

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

    Entsprechend der Besonderheit des Infektionsschutzrechts, dass Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck und unter Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen sind, kann der Gewährleistungsgehalt des Allgemeinen Gleichheitssatzes nicht strikt an das Gebot innerer Folgerichtigkeit geknüpft werden (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. August 2022 - 3 C 62/20 - juris Rn. 48; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 72/20 - juris Rn. 76; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - juris Rn. 54; OVG Niedersachen, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 14 MN 129/22 - juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 25 NE 21.1832 - juris Rn. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 KM 120/21 - juris Rn. 59).

    Mit Blick auf den regelmäßig saisonal im Frühjahr allgemein neu entstehenden Bedarf an Pflanzen und Gartenartikeln erscheint es jedoch unter Berücksichtigung des aufgezeigten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht sachwidrig, in einer am 31. März erlassenen Verordnung auch diesen Bereich von der Schließungsanordnung auszunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 S 1/22 - juris Rn. 97; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 56; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 - juris Rn. 80).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 54).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 54) sowie die wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 , juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).

    Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen, vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (so BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 -, juris Rn. 54; BremOVG, Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 , juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).

    Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen, vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (so BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 -, juris Rn. 54; BremOVG, Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 , juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).

    Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen, vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (so BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 -, juris Rn. 54; BremOVG, Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 juris Rn. 54; HmbOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a. a. O. Rn. 142; NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a. a. O. Rn. 65).
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