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   OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17   

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OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17 (https://dejure.org/2021,11398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 (https://dejure.org/2021,11398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 9 KN 162/17 (https://dejure.org/2021,11398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 KAG ND; § 5 KAG ND; § 52 StrG ND
    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke; Anliegerinteresse; Äquivalenzgrundsatz; Ausgleichspflicht; Bestimmtheit; Betrachtungsweise, pauschalierende; Buchgrundstück; Buchgrundstücksbegriff; Busbuchten; Deckungsmittel, allgemeine; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrolle gegen Straßenreinigungsgebührensatzung 2018 der Stadt Göttingen überwiegend gescheitert

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (84)

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris Rn. 35).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in der bis zum 31. März 2017 gültigen Fassung Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.).

    § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden müssen bzw. sollen, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 f.; vom 15.4.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Danach war bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. der Rat der Gemeinde hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich bringen müssen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, eine Übertragung der Überdeckung auf die nächste Kalkulationsperiode zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 27 ff.; VGH BW, Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 - KStZ 2010, S. 236 = juris Rn. 11; vom 25.11.2013, a. a. O., Rn. 10; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105b).

    Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 27 ff.; VGH BW, Beschluss vom 25.11.2013 - 2 S 1972/13 - juris Rn. 10).

    Wie zuvor dargestellt, erfordert § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG lediglich, dass eine Überdeckung innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen ist, d. h. es steht im Ermessen der Kommune, wann sie innerhalb der drei Jahre den Ausgleich herbeiführt (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG a. F. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25, 31; vgl. auch Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 193).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.; im Einzelnen auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731d).

    Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind daher anders als bloße Rechenfehler nur durch eine nachgeholte, fehlerfreie Entscheidung in Kenntnis der ausgleichspflichtigen Über- oder Unterdeckungen heilbar (Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 32).

    Diese sind folglich unwirksam, weil der Senat nicht feststellen kann, dass die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 43 m. w. N.).

    Es liegt damit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, der automatisch zur Unwirksamkeit der beschlossenen Gebührensätze führt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66; vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Bis zum Jahr 2016 habe die Antragstellerin den Allgemeinanteil pauschal auf 25 Prozent festgelegt, was das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bis zu seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (- 9 KN 288/13 -) für zulässig erachtet habe (zuvor: Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 -).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; Beschluss vom 20.6.2001, a. a. O., Rn. 17).

    Der Landesgesetzgeber reagierte mit der gesetzlichen Festlegung des Allgemeinanteils i. H. v. 25 Prozent auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (- 9 KN 288/13 - juris), in dem der Senat einen in der Satzung pauschal bestimmten Allgemeinanteil von 25 Prozent als unwirksam erachtet hatte, da die von dem Rat anzustellenden Ermessenserwägungen bei der Bestimmung des Gemeindeanteils nicht alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt und sich insbesondere nicht an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hatten.

    Die Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Gemeinden aus Gründen der Praktikabilität entlastet werden sollen entsprechend den im Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (a. a. O.) aufgestellten Anforderungen, die Höhe des Gemeindeanteils aufwändig konkret zu bestimmen (vgl. auch LT-Drs. 17/7477 S. 18).

    Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die Bestimmung des Allgemeinanteils für das Jahr 2015 als Rechengröße im Rahmen einer Nachkalkulation den vom Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13 - juris Rn. 16 ff.) aufgestellten Anforderungen bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2016 geltende Rechtslage in allen Einzelheiten entspricht.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 214/16
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    a) Anlieger- und Hinterliegergrundstücke müssen zwar bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden, dies schließt jedoch eine Ungleichbehandlung in der Maßstabsregelung nicht generell aus, sondern betont das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 - u.a.).

    Dies bedarf - in wesentlich stärkerem Maße als bei flächenbezogenen Maßstäben - einer umfassenden Bewertung der im jeweiligen Reinigungsgebiet gegebenen Verhältnisse und einer darauf bezogenen differenzierten Maßstabsregelung (Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 27).

    § 7 Abs. 3 StrRGS trägt den Vorgaben des Senatsurteils vom 30. Januar 2017 (a. a. O., Rn. 27 f.) Rechnung, indem er in Satz 1 bestimmt, dass bei Anliegergrundstücken, die nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, zusätzlich zu der Frontlänge nach Absatz 2 auch Frontlängen für die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt werden.

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 30. Januar 2017 ausgeführt hat (u. a. - 9 LB 214/16 - juris Rn. 28), müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden.

    Die Bestimmung der Frontlängen anknüpfend an das Buchgrundstück ist im Niedersächsischen Straßenreinigungsgebührenrecht in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017, a. a. O., Rn. 30; Senatsbeschluss vom 6.2.2006 - 9 PA 306/05 - juris Rn. 2; vgl. auch Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 913).

  • VG Göttingen, 22.03.2016 - 3 A 226/15

    Betriebsabrechnungsbogen; Gebührenmaßstab; Gebührentatbestand; Neukalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Nachtrag" änderte, beanstandete das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 22. März 2016 (- 3 A 226/15 -).

    Das Verwaltungsgericht Göttingen habe mit Urteil vom 22. März 2016 (- 3 A 226/15 -) festgestellt, dass das Streuen auf nicht gefährlichen Fahrbahnstellen mit bloß unbedeutendem Verkehr eine einrichtungsfremde Leistung sei.

    Das Verwaltungsgericht Göttingen habe in seinem Urteil vom 22. März 2016 (- 3 A 226/15 -) Nachberechnungen für zurückliegende Kalkulationsperioden der Jahre 2006 bis 2015 gefordert.

    Die Winterdienstklassen seien entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts Göttingen im Urteil vom 22. März 2016 (a. a. O.) vorteilsgerecht zugeordnet worden.

    Ausgehend hiervon konnte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22.3.2016 - 3 A 226/15 - juris Rn. 27 ff.) für den Kalkulationszeitraum 2018 lediglich eine Überdeckung aus dem Jahr 2015 und ggfs. dem Folgejahr in Ausgleich gebracht werden, aber nicht weitere Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014.

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7).

    Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31.8.1989 - 9 A 469/87 - juris Rn. 21; VG Lüneburg zum Quadratwurzelmaßstab, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18 - juris Rn. 68), sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O., Rn. 7).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.; Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993, a. a. O.; vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2013 - 9 LB 22/11

    Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41; vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27 m. w. N.; vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - NVwZ-RR 2001, 124 = juris Rn. 5; vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - NVwZ-RR 1992, 40, 44).

    Liegt demgegenüber ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, führt er automatisch zur Unwirksamkeit des beschlossenen Gebührensatzes (Senatsurteil vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66).

    Es liegt damit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, der automatisch zur Unwirksamkeit der beschlossenen Gebührensätze führt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66; vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris Rn. 35).

    § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden müssen bzw. sollen, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 f.; vom 15.4.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Schon vor Inkrafttreten dieser landesgesetzlichen Regelung, durch die seit dem 1. Januar 2007 eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorschrieben wird, hatte der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 252; zum Gebührenrecht: Senatsurteile vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - Rn. 40; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 = juris Rn. 7 und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 = juris Rn. 20).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 863/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Eine "absolute Gerechtigkeit" ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O., ZKF 1982, 213 = juris (Leitsatz)).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.; Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993, a. a. O.; vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Trotz der nach dem Senatsurteil vom 30. Januar 2017 gebotenen Einbeziehung zugewandter Grundstücksseiten auch bei Anliegergrundstücken ist im Grundsatz davon auszugehen, dass von dem vollständig anliegenden Grundstück regelmäßig die Möglichkeit einer höheren Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen ist (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - Buchholz 401.84 = juris Rn. 18).

    Weiterhin ist bei Anliegergrundstücken regelmäßig die Möglichkeit der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen, während andererseits Hinterliegergrundstücke kaum zur Verschmutzung der Straße beitragen (so schon Senatsurteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 10.5.1974, a. a. O., Rn. 18).

    Nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2017 war der kommunale Eigenanteil um einen Interessenanteil der Hinterlieger zu erhöhen, den die Gemeinde übernehmen musste, wenn sie darauf verzichtete, die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.2.1990, a. a. O., Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1990 - 14 A 227/88
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.; Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993, a. a. O.; vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte mit Urteil vom 19. Juli 1990 die Bestimmung des gemeindlichen Eigenanteils i. H. v. 15 Prozent nicht beanstandet (OVG Lüneburg, Urteil vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 4), wobei der Senat im Hinblick auf den nunmehr gesetzlich bestimmten Anteil der Allgemeinheit i. H. v. 25 Prozent in § 52 Abs. 3 Satz 4 NKAG dahingestellt lassen kann, ob 15 Prozent im Einzelfall hinreichend das Allgemeininteresse an der Reinigung wiederzugeben vermag.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 37/14
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02

    Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden; Bemessung

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 PA 306/05

    Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr für über einen privaten

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 2 S 1972/13

    Beschwerde gegen Ablehnung der Erklärung, die Hinzuziehung des

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1994 - 9 K 5140/93

    Gemeinde; Satzungsgeber; Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück;

  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 3 A 305/13

    Bestimmtheitsgebot; Eingemeindungsvertrag; Gebührenkalkulation; Gebührenmaß;

  • VG Göttingen, 17.04.2012 - 3 A 389/10

    Äquivalenzgrundsatz; Frontmetermaßstab; Gleichheitsgrundsatz;

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

  • VGH Hessen, 20.11.2014 - 5 A 1992/13

    Straßenreinigungsgebühren

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht -

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

  • BVerwG, 30.09.2009 - 8 CN 1.08

    Normenkontrolle; Normerlassklage; Normänderung; Frist; Klarstellung; Änderung;

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - 2 KN 3/06

    Abfallgebühr; Ausschreibung; Kalkulation; Kostendeckungsprinzip; Nachsorgekosten;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 216/16

    Anliegergrundstück; Bestandteil; Böschung; Buchgrundstück; Frontmetermaßstab;

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17

    Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 1218/15

    Beteiligtenfähigkeit einer eingemeindeten ehemaligen Gemeinde

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2010 - 2 S 2725/09

    Wassergebühr; Gebührensatz; Kalkulation; Anzeigepflicht bei Veräußerung eines an

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 138/10

    Abwassergebühr; Kalkulation; Gebührenzeitraum; Einrichtung; getrennte

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde;

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag;

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - 4 A 218/13

    Sparsame Haushaltsführung, gesetzlicher Richter, Eingemeindungsvertrag,

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 K 11/89

    Gemeinde; Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Anschaffung von Einrichtungen;

  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab;

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

  • BVerwG, 05.11.2018 - 3 B 4.18

    Rechtsstreit bzgl. einer Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2008 - 9 LA 406/06

    Vollständigkeit sowie hinreichende Bestimmtheit von Maßstabsregelungen im

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2002 - 9 LA 152/02

    Abwasserbeseitigungssystem; Abwassergebühr; Anlagenteil; Beteiligung; Dritter;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 279/89

    Gemeinden; Gebührenkalkulation; Abschreibungen; Beitragsfinanzierte öffentliche

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11

    Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1989 - 9 A 79/87
  • OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 9 L 2554/95

    Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1989 - 9 A 469/87
  • OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90

    Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 3/89
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.1994 - 2 L 241/93
  • VG Schleswig, 10.11.2004 - 4 A 117/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2010 - 14a A 1820/09

    Vergnügungssteuerpflicht eines Geräteaufstellers; Pauschalierendes Abstellen auf

  • VG Augsburg, 27.02.2012 - Au 6 K 12.127

    Straßenreinigungsgebühren; Berücksichtigung des Allgemeininteresses;

  • VG Gelsenkirchen, 17.10.2007 - 13 K 795/06

    Straßenreinigungsgebühren, Kalkulation, Gewinn, Wagnis, Toleranzgrenze 3 %,

  • OLG Celle, 07.12.1988 - 9 U 264/87
  • VG Düsseldorf, 10.09.2008 - 16 K 4245/07

    Düsseldorfer Straßenreinigungsgebühren 1999 - 2007 und Abfallentsorgungsgebühren

  • VG Düsseldorf, 10.09.2008 - 16 K 4529/07

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot im Rahmen

  • OVG Niedersachsen, 12.02.1993 - 9 M 5946/92

    Kanalbaubeitrag - öffentliche Einrichtung;; Einrichtung, öffentliche;

  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 4 BV 03.1930
  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 4 BV 03.1907
  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 4 BV 03.1932
  • VG Ansbach, 13.01.2004 - AN 1 K 03.00269
  • VG Freiburg, 12.02.2005 - 7 K 1212/04

    Eingemeindungsvertrag auch nach 31 Jahren verbindlich und durchsetzbar

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1979 - I 1367/78
  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 3 A 68/13

    Bestimmtheitsgebot; Eingemeindungsvertrag; Gebührenkalkulation; Gebührenmaß;

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Auch die Erweiterung des Antrags mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 auf die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung insgesamt ist innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der AGS 2017 erfolgt und nach rügeloser Einlassung des Antragsgegners als Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässig (vgl. etwa Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 98, 100).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 102 und vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.).

    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239; vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41; vom 12.10.2012, a. a. O., Rn. 48 f.; vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27; vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - juris Rn. 5; vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 55 ff.).

    Eine diesen Anforderungen entsprechende Gebührenkalkulation setzt auf der ersten Stufe voraus, dass für den ein- oder mehrjährigen Kalkulationszeitraum die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG i. V. m. § 12 Abs. 2 - 5 NAbfG ermittelt werden (vgl. etwa die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239 und vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 48).

    Auszusondern sind diejenigen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind, sei es, weil es sich um Kosten von Leistungen an andere Verwaltungseinheiten oder weil es sich um Kosten für sonstige sachfremde Leistungen handelt (zu letzterem: Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 242).

    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282; grundlegend auch die Senatsurteile vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 und vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (vgl. die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282; vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 30 f.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35; im Einzelnen auch: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d - h; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 103 ff.; von Waldthausen in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Februar 2022, § 5 Rn. 190 ff.; Becker, Abwassergebührenkalkulation in der Praxis, KStZ 2000, 8, 9; Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181, 187 f.; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 169; Nds. Landtag, Drucks. 12/2275, S. 13).

    Danach wäre z. B. bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 spätestens im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. eine Kommune hätte spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich zu bringen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 281 und vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 31).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG n. F. auf den bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bereits laufenden Kalkulationszeitraum 2017 zu erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 277 - 282; nunmehr auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d).

    Wie sich aus der Begründung der Landesregierung zu den damals neu eingefügten Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 - 4 NKAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des NKAG vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. 1991, S. 363; zur Einführung von § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 276) ergibt, impliziert der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung auf die (damals übliche) Rechnungsperiode von einem Jahr.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen fristgerechten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG dazu führen, dass es nach Ablauf der Ausgleichsfrist an einer wirksamen Festlegung der Gebührensätze im dritten, ausgleichspflichtigen Jahr fehlt bzw. an der wirksamen Festlegung der Gebührensätze in einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum, der das ausgleichspflichtige dritte Jahr umfasst (hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 296).

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Ausgehend hiervon ist nach Auffassung der Kammer der Vorteil maßgeblich, den das Grundstück aus der Straßenreinigung bezieht (wie OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 9 LB 194/16, Rn. 22, juris) und nicht der Vorteil, dass die Straße gereinigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17, Rn. 219, juris).

    An dieser Stelle soll einstweilen die Feststellung genügen, dass maßgeblich nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg der Vorteil sein soll, den das Grundstück aus der Straßenreinigung hat (Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris; Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99, Rn. 12, juris; so auch VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43, juris), was nach dem Verständnis der Kammer impliziert, dass gereinigte Straße und Vorteil nicht identisch sind, obwohl mitunter so formuliert wird (vgl. aber nunmehr OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 219, juris; Driehaus, KStZ 2008, 44, 46; insoweit unklar Driehaus/Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 763c einerseits und 762 andererseits, 58. EL 3/2018; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, § 5 Rn. 939, 54. EL 2/2022; auch dazu näher unten).

    Eine generelle Verfeinerung des Maßstabes ist weder explizit normativ geboten, vgl. § 131 Abs. 3 BauGB , noch wird dies - auch angesichts der beiden oben genannten Umstände - aus § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG hergeleitet (zur schwierigen Frage, welche Anforderungen an die Genauigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu stellen sind: Christ/Oebbecke, a.a.O. D, Rn. 407 ff.; zur erforderlichen Differenzierung beim Frontmetermaßstab: OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 201, juris; Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 27, juris).

    Sodann wurde formuliert, der Vorteil der Straßenreinigungsgebühr liege darin, dass die Straße in ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.8.1994 - 9 K S 5140/93, Rn. 30, juris; ähnlich auch Beschluss vom 20.3.1997 - 9 L 2554/95 , Rn. 6, juris und ggf. auch noch Urteil vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 , Rn. 26, juris; dementsprechend vage nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 31.3.1998 - 8 B 43/98 , Rn. 8, juris; aktuell sogar wieder OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021, a.a.O., Rn. 219, juris).

    Vielmehr könnte nur noch eine Herausrechnung der auf die nicht berücksichtigten Flächen entfallenden Kosten erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 , Rn. 35, juris), was aber zu einer verdeckten Erhöhung des Gemeindeanteils führte, deren Vereinbarkeit mit dem nunmehr fixierten Anteil der Allgemeinheit fraglich wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 265, juris).

  • VG Göttingen, 18.05.2022 - 3 A 116/18

    Gebührenkalkulation; Pfeifenstielgrundstück; Schlechterstellungsverbot;

    § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG und § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind auf nachträgliche Neukalkulationen nicht anwendbar (entgegen Nds. OVG, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -).

    Der 9. Senat hat im Urteil vom 03.05.2021 (- 9 KN 162/17 -, juris) in der Gebührenkalkulation der Beklagten für 2018 Kalkulationsfehler (aaO., Rn 248ff) beanstandet.

    Die von der Beklagten beantragte Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Nds. OVG im Urteil vom 03.05.2021 (- 9 KN 162/17 -, juris) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 7 A 509/20

    Gesamtnichtigkeit einer Abfallgebührensatzung wegen eines zu unbestimmten

    Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 - beide zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG muss der Gebührenpflichtige dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird, wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird und wie die Leistung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beschaffen sein muss, für die die Gebühr zu entrichten ist (vgl. zuletzt dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 - zitiert nach juris).

  • VG Göttingen, 18.05.2022 - 3 A 67/19

    Gebührenkalkulation; Grundsatz der Erforderlichkeit; Leistungsproportionalität;

    Dies führt zur Unwirksamkeit der Gebührensätze in § 2 Abs. 2 AGS (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris, Rn. 309 und 302).

    Damit ist dieser Ansatz nach den Grundsätzen des Nds. OVG (Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris, Rn. 248 und 306) nicht gebührenfähig.

  • VG Magdeburg, 17.03.2022 - 7 A 526/20

    Gebührenbedarfsberechnung für Abfallentsorgung; Bemessung nach

    Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG muss der Gebührenpflichtige dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird, wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird und wie die Leistung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beschaffen sein muss, für die die Gebühr zu entrichten ist (vgl. zuletzt dazu: OVG Niedersachsen, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris).
  • VG Hannover, 10.05.2022 - 1 A 3809/19

    Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab;

    Ein in Anknüpfung an § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG festgelegter pauschaler Anteil des Allgemeininteresses in Höhe von 25 % ist zudem im Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen unbeanstandet geblieben, ohne dass der Senat von seiner Wertung im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 ausdrücklich abgerückt wäre (Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 227 ff.); damit kann zwar eine pauschalierende Regelung in einer Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wohingegen exakt dieselbe Regelung in einem Gesetz nicht zu einem solchen Verstoß führen muss.
  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

    Die Straßenreinigungsgebühr soll vielmehr den besonderen Vorteil ausgleichen, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwächst, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird (Nds. OVG, Urt. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -, juris Rn. 26; seitdem st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 3.5.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 219).
  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 1807/19

    Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte

    Ein in Anknüpfung an § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG festgelegter pauschaler Anteil des Allgemeininteresses in Höhe von 25 % ist im Übrigen in einem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen unbeanstandet geblieben (vgl. Pressemitteilung zum Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris).
  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 3436/18

    Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität;

    Ein in Anknüpfung an § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG festgelegter pauschaler Anteil des Allgemeininteresses in Höhe von 25 % ist im Übrigen in einem jüngst ergangenen Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen unbeanstandet geblieben (vgl. Pressemitteilung zum Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris).
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